RS Vwgh 2008/4/1 2007/06/0191

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs15 idF 1993/027;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0192 E 22. Juni 1995 VwSlg 14272 A/1995 RS 1 (hier betreffend § 16 Abs. 4 Vlbg RPG 1996)

Stammrechtssatz

Der Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" iSd § 14 Abs 15 Vlbg RPG idF LGBl 1993/27 ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch die Materialien zur Vlbg RPGNov 1993 (Hinweis siebzehnte Blg im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des fünfundzwanzigsten Vorarlberger Landtages) enthalten keine Erläuterungen zu diesem Begriff. Aus den darin wiedergegebenen grundsätzlichen Überlegungen, die zur Änderung des Vlbg RPG geführt haben, wonach im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern sei und Wohnungen für Dauerwohnsitze erhalten bleiben sollten, ist aber zu schließen, daß nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll. Ob "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" vorliegen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060191.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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