1
Mit Bescheid der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 13. Februar 2023 wurde der Einspruch des Mitbeteiligten vom 6. Februar 2023 gegen die Strafverfügung vom 18. Jänner 2023, mit der über ihn wegen einer näher konkretisierten Übertretung des KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden waren, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Auf der ersten Seite dieses Bescheides war am rechten Rand im oberen Drittel schwarz umrandet u.a. aufgedruckt: „E-Mail: strafen.bhko@noel.gv.at“.Mit Bescheid der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 13. Februar 2023 wurde der Einspruch des Mitbeteiligten vom 6. Februar 2023 gegen die Strafverfügung vom 18. Jänner 2023, mit der über ihn wegen einer näher konkretisierten Übertretung des KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden waren, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Auf der ersten Seite dieses Bescheides war am rechten Rand im oberen Drittel schwarz umrandet u.a. aufgedruckt: „E-Mail: strafen.bhko@noel.gv.at“.
2
Gegen den ihm laut Zustellnachweis am 22. Februar 2023 zugestellten Bescheid erhob der (unvertretene) Mitbeteiligte Beschwerde, die am 23. Februar 2023 per E-Mail an die E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at übermittelt wurde.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Jänner 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß §§ 50 iVm 31 Abs. 1 und 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Jänner 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 50, in Verbindung mit 31, Absatz eins und 7 Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die - gegen den dem Mitbeteiligten am 22. Februar 2023 zugestellten Bescheid gerichtete - Beschwerde sei zwar innerhalb der offenen vierwöchigen Beschwerdefrist an die auf der ersten Seite des Bescheides genannte E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at übermittelt worden, letztlich sei die Beschwerde aber erst am 16. November 2023 und somit nach Ablauf der gesetzlich vorgesehen vierwöchigen Beschwerdefrist an die von der amtsrevisionswerbenden Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at weitergesendet worden. Erst mit Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gelte das Anbringen als eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die - gegen den dem Mitbeteiligten am 22. Februar 2023 zugestellten Bescheid gerichtete - Beschwerde sei zwar innerhalb der offenen vierwöchigen Beschwerdefrist an die auf der ersten Seite des Bescheides genannte E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at übermittelt worden, letztlich sei die Beschwerde aber erst am 16. November 2023 und somit nach Ablauf der gesetzlich vorgesehen vierwöchigen Beschwerdefrist an die von der amtsrevisionswerbenden Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at weitergesendet worden. Erst mit Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gelte das Anbringen als eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Mitbeteiligte erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, die Beschwerde sei an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse übermittelt worden, die zwar nicht in einer Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG angeführt sei, aber von derselben Behörde, die die Kundmachung erlassen habe, im elektronischen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsstrafbehörde angeboten und verwendet worden sei.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, die Beschwerde sei an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse übermittelt worden, die zwar nicht in einer Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG angeführt sei, aber von derselben Behörde, die die Kundmachung erlassen habe, im elektronischen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsstrafbehörde angeboten und verwendet worden sei. 8
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtes von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 26.1.2024, Ro 2023/09/0010, mwN):Die Revision erweist sich als zulässig und begründet, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtes von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 26.1.2024, Ro 2023/09/0010, mwN): 9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG verfügt hat, nicht verwehrt ist, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG verfügt hat, nicht verwehrt ist, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.
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Ausgehend davon erweist sich die am 23. Februar 2023 an die dem Mitbeteiligten im amtlichen Vordruck des Bescheides vom 13. Februar 2023 bekannt gegebene E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at übermittelte Beschwerde als rechtswirksam und rechtzeitig bei der amtsrevisionswerbenden Behörde eingebracht.
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Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 30. April 2024