1
Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 4. Juli 2023 wurde dem Mitbeteiligten eine näher konkretisierte Übertretung des § 52 lit. b Z 15 StVO zur Last gelegt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde. Auf der ersten Seite des Straferkenntnisses war am rechten Rand im oberen Drittel schwarz umrandet u.a. aufgedruckt: „E-Mail: strafen.bhko@noel.gv.at“. Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 4. Juli 2023 wurde dem Mitbeteiligten eine näher konkretisierte Übertretung des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO zur Last gelegt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde. Auf der ersten Seite des Straferkenntnisses war am rechten Rand im oberen Drittel schwarz umrandet u.a. aufgedruckt: „E-Mail: strafen.bhko@noel.gv.at“.
2
Gegen das ihm laut Zustellnachweis am 6. Juli 2023 zugestellte Straferkenntnis erhob der (unvertretene) Mitbeteiligte Beschwerde, die am 19. Juli 2023 per E-Mail an die E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at übermittelt wurde.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Jänner 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurück und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Jänner 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet eingebracht zurück und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die - gegen das dem Mitbeteiligten am 6. Juli 2023 zugestellte Straferkenntnis gerichtete - Beschwerde sei am 19. Juli 2023 nicht an die von der amtsrevisionswerbenden Behörde für elektronische Anbringen im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at, sondern an die im Kopf des Straferkenntnisses angeführte E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at übermittelt worden. Die Einbringung der Beschwerde an eine andere als die gemäß § 13 Abs. 2 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse sei nicht wirksam. Die im Wege der Weiterleitung an die amtsrevisionswerbende Behörde erstmals am 2. Jänner 2024 wirksam eingebrachte Beschwerde erweise sich aufgrund des Ablaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist am 3. August 2023 als verspätet und sei somit zurückzuweisen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die - gegen das dem Mitbeteiligten am 6. Juli 2023 zugestellte Straferkenntnis gerichtete - Beschwerde sei am 19. Juli 2023 nicht an die von der amtsrevisionswerbenden Behörde für elektronische Anbringen im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at, sondern an die im Kopf des Straferkenntnisses angeführte E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at übermittelt worden. Die Einbringung der Beschwerde an eine andere als die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG kundgemachte E-Mail-Adresse sei nicht wirksam. Die im Wege der Weiterleitung an die amtsrevisionswerbende Behörde erstmals am 2. Jänner 2024 wirksam eingebrachte Beschwerde erweise sich aufgrund des Ablaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist am 3. August 2023 als verspätet und sei somit zurückzuweisen.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, die Beschwerde sei an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse übermittelt worden, die zwar nicht in einer Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG angeführt sei, aber von derselben Behörde, die die Kundmachung erlassen habe, im elektronischen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsstrafbehörde angeboten und verwendet worden sei.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, die Beschwerde sei an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse übermittelt worden, die zwar nicht in einer Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG angeführt sei, aber von derselben Behörde, die die Kundmachung erlassen habe, im elektronischen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsstrafbehörde angeboten und verwendet worden sei.
8
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtes von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 26.1.2024, Ro 2023/09/0010, mwN):Die Revision erweist sich als zulässig und begründet, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtes von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 26.1.2024, Ro 2023/09/0010, mwN): 9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG verfügt hat, nicht verwehrt ist, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG verfügt hat, nicht verwehrt ist, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.
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Ausgehend davon erweist sich die am 19. Juli 2023 an die dem Mitbeteiligten im amtlichen Vordruck des Straferkenntnisses vom 4. Juli 2023 bekannt gegebene E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at übermittelte Beschwerde als rechtswirksam und rechtzeitig bei der amtsrevisionswerbenden Behörde eingebracht.
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Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 30. April 2024