TE Vwgh Erkenntnis 2024/4/30 Ra 2024/02/0031

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Veröffentlicht am 30.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2
VStG §24
VStG §47
VStG §49
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/02/0023 E 16.05.2024
Ra 2024/02/0105 E 06.06.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des L in W, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Dezember 2023, 1. LVwG-S-1476/001-2023 und 2. LVwG-S-1477/001-2023, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 4. Jänner 2023 wurden dem Revisionswerber sieben näher konkretisierte Übertretungen des KFG zur Last gelegt, weshalb über ihn sieben Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Auf der ersten Seite dieser Strafverfügung wurde - eingerahmt neben u.a. einer Fax- sowie einer Telefonnummer der belangten Behörde - die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at angeführt.
2
Die Strafverfügung wurde dem Revisionswerber laut Zustellnachweis am 9. Jänner 2023 zugestellt.
3
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber Einspruch und übermittelte diesen am 16. Jänner 2023 per E-Mail an die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at.
4
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2023 wurde der Revisionswerber von der belangten Behörde unter Übermittlung der bisherigen Beweisergebnisse aufgefordert, sich innerhalb einer festgesetzten Frist zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen, wobei auf der ersten Seite dieses Schreibens - erneut eingerahmt neben weiteren Kontaktdaten der belangten Behörde - die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at zu finden war. Der Revisionswerber kam dieser Aufforderung mit dem an die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at ergangenen Schreiben vom 30. März 2023 nach.
5
Mit Schreiben vom 11. April 2023 wurde der Revisionswerber vom Ergebnis der (weiteren) Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Revisionswerber übermittelte seine Stellungnahme per E-Mail vom 25. April 2023 an die auf der ersten Seite dieser Verständigung angegebene E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at.
6
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das im Spruch gleichlautende Straferkenntnis vom 3. Mai 2023 und verpflichtete den Revisionswerber zudem zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Auf der ersten Seite des Straferkenntnisses wurde neuerlich in einer Umrahmung u.a. die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at angeführt.
7
Gegen das dem Revisionswerber am 17. Mai 2023 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023 Beschwerde und übermittelte diese u.a. postalisch an die belangte Behörde, wobei die Postaufgabe laut Poststempel am 14. Juni 2023 erfolgte. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vorgelegt, worüber der Revisionswerber mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juni 2023, auf dem sich ebenfalls die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at fand, informiert wurde.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2023 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers Folge und hob das Straferkenntnis auf. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
9
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision von Bedeutung - zusammengefasst aus, die Strafverfügung vom 4. Jänner 2023 sei dem Revisionswerber am 9. Jänner 2023 zugestellt worden. Dagegen habe der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2023 Einspruch erhoben, wobei dieser am selben Tag mittels E-Mail an die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at übermittelt worden sei. Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Einspruches sei aufgrund der ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 AVG bezugnehmenden Kundmachung im Internet für elektronische Eingaben neben einem Onlineformular und einer näher genannten Faxnummer die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at zur Verfügung gestanden. Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision von Bedeutung - zusammengefasst aus, die Strafverfügung vom 4. Jänner 2023 sei dem Revisionswerber am 9. Jänner 2023 zugestellt worden. Dagegen habe der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2023 Einspruch erhoben, wobei dieser am selben Tag mittels E-Mail an die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at übermittelt worden sei. Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Einspruches sei aufgrund der ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 2, AVG bezugnehmenden Kundmachung im Internet für elektronische Eingaben neben einem Onlineformular und einer näher genannten Faxnummer die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at zur Verfügung gestanden.
10
Schriftliche Anbringen und daher auch Einsprüche könnten der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten seien im Internet bekanntzumachen. Es ergebe sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Einsprucherhebung unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at gelautet habe. Vielmehr sei die genannte E-Mail-Adresse auf der Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG kundgemacht worden (Verfügung vom 17. Dezember 2019, BLB1-O-0537/008). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) würden in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet. Lange ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so sei es nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gelte das Anbringen als eingebracht. Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermöge bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung ebenso wenig zu begründen, wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.Schriftliche Anbringen und daher auch Einsprüche könnten der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten seien im Internet bekanntzumachen. Es ergebe sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Einsprucherhebung unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at gelautet habe. Vielmehr sei die genannte E-Mail-Adresse auf der Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, AVG kundgemacht worden (Verfügung vom 17. Dezember 2019, BLB1-O-0537/008). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) würden in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG bezeichnet. Lange ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so sei es nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gelte das Anbringen als eingebracht. Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermöge bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung ebenso wenig zu begründen, wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
11
Eine Einbringung unter Verwendung der von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten E-Mail-Adresse sei nicht erfolgt. Ausgehend von der Zustellung am 9. Jänner 2023 sei die Strafverfügung der belangten Behörde vom 4. Jänner 2023 mangels wirksamer Einbringung eines Einspruches mit Ablauf des 23. Jänner 2023 in Rechtskraft erwachsen. Die Erlassung eines inhaltsgleichen Straferkenntnisses stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar und sei daher spruchgemäß aufzuheben gewesen.Eine Einbringung unter Verwendung der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG kundgemachten E-Mail-Adresse sei nicht erfolgt. Ausgehend von der Zustellung am 9. Jänner 2023 sei die Strafverfügung der belangten Behörde vom 4. Jänner 2023 mangels wirksamer Einbringung eines Einspruches mit Ablauf des 23. Jänner 2023 in Rechtskraft erwachsen. Die Erlassung eines inhaltsgleichen Straferkenntnisses stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar und sei daher spruchgemäß aufzuheben gewesen.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zulässigkeit der Revision bejahte, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprüchlich sei. Darüber hinaus beantragte sie nach Darstellung des Inhaltes eines Beschlusses sowie eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung des Erkenntnisses.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, der Einspruch gegen die dem Revisionswerber am 9. Jänner 2023 zugestellte Strafverfügung vom 4. Jänner 2023 sei fristgerecht am 16. Jänner 2023 bei der in der Strafverfügung angeführten E-Mail-Adresse eingebracht worden. Die belangte Behörde habe durch die (beabsichtigte und systematische) Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf als Kontaktadresse für jenen Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem zugestellten Bescheid stehe, daher auch für die Einbringung eines Einspruches, ihre mit der Kundmachung grundsätzlich verfügte organisatorische Beschränkung auf eine andere E-Mail-Adresse wieder durchbrochen und hierdurch dem Empfänger zu verstehen gegeben, schriftliche Anbringen könnten rechtswirksam (auch) an diese Kontaktadresse gerichtet werden.
14
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der geltend gemachten Rechtsfrage abweicht (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 26.1.2024, Ro 2023/09/0010, mwN):Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der geltend gemachten Rechtsfrage abweicht vergleiche , zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 26.1.2024, Ro 2023/09/0010, mwN):
15
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, bereits mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Beschwerde, die an die auf der ersten Seite des Straferkenntnisses im Vordruck angeführte E-Mail-Adresse übermittelt worden war, vor dem Hintergrund einer von der belangten Behörde verfügten Einschränkung für die Einbringung elektronischer Anbringen gemäß § 13 Abs. 2 AVG auf eine andere E-Mailadresse dennoch als in diesem Verfahren rechtswirksam eingebracht anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, bereits mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Beschwerde, die an die auf der ersten Seite des Straferkenntnisses im Vordruck angeführte E-Mail-Adresse übermittelt worden war, vor dem Hintergrund einer von der belangten Behörde verfügten Einschränkung für die Einbringung elektronischer Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG auf eine andere E-Mailadresse dennoch als in diesem Verfahren rechtswirksam eingebracht anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, bejaht.
16
Ausgehend von der im zitierten Erkenntnis dargelegten und auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragbaren Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der Einspruch des Revisionswerbers, der am 16. Jänner 2023 per E-Mail an die in der Strafverfügung vom 4. Jänner 2023 als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at übermittelt wurde, als rechtswirksam bei der belangten Behörde eingebracht.
17
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und in der Folge die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 3. Mai 2023 trotz rechtswirksamer Einbringung eines Einspruches gegen die zugrundeliegende Strafverfügung mit der Begründung einer unzulässigen Doppelbestrafung für angezeigt erachtete, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und in der Folge die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 3. Mai 2023 trotz rechtswirksamer Einbringung eines Einspruches gegen die zugrundeliegende Strafverfügung mit der Begründung einer unzulässigen Doppelbestrafung für angezeigt erachtete, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
18
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts relevante Sachverhalt geklärt ist und die zentrale Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits gelöst wurde, sodass eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht geboten ist.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil der für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts relevante Sachverhalt geklärt ist und die zentrale Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits gelöst wurde, sodass eine mündliche Verhandlung durch Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht geboten ist.
19
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
20
Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 14. Dezember 2023 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 4. April 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 14. Dezember 2023 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 4. April 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche , z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).

Wien, am 30. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020031.L00

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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