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Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 4. November 2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30. Oktober 2017 (im Instanzenzug) rechtskräftig abgewiesen.
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Am 15. Februar 2018 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag, den er damit begründete, nunmehr zum Christentum konvertiert zu sein.
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Mit Bescheid vom 18. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe glaubhaft gemacht, dass er die christliche Lehre verinnerlicht habe und aus tiefer Überzeugung Christ geworden sei. Er habe unter anderem auch christliche Beiträge in sozialen Medien geteilt. Es sei jedoch zu beachten, dass es sich beim Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz um einen Folgeantrag handle. Die Verfolgungsgefahr auf Grund der Konversion des Revisionswerbers zum Christentum beruhe somit auf Umständen, die er erst nach Verlassen des Herkunftsstaates geschaffen habe und die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien. Dem Revisionswerber sei daher der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Mit Beschluss vom 3. Mai 2023, Ra 2023/19/0009-8, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-222/22 ausgesetzt, weil der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Frage auch für Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zugekommen ist.
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Mit Urteil vom 29. Februar 2024, C-222/22, JF, hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass das BVwG die vorgebrachte Konversion zu Unrecht als subjektiven Nachfluchtgrund angesehen habe, der jedoch nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen sei. Aus diesem Grund habe das BVwG die Beschwerde zu diesem Punkt abgewiesen.
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Die Revision ist in Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und - aus nachstehenden Erwägungen - auch berechtigt.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof - unter Verweis auf das erwähnte Urteil des EuGH vom 29. Februar 2024 - im Erkenntnis VwGH 4.4.2024, Ro 2020/01/0023, bereits ausgesprochen hat, bedeutet die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrages auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrages grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof - unter Verweis auf das erwähnte Urteil des EuGH vom 29. Februar 2024 - im Erkenntnis VwGH 4.4.2024, Ro 2020/01/0023, bereits ausgesprochen hat, bedeutet die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrages auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrages grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind. § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist.Paragraph 3, Absatz 2, (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist.
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Ausgehend davon erweist sich die im vorliegenden Fall vom BVwG vertretene Ansicht, dem Revisionswerber sei der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, weil die Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Konversion zum Christentum auf Umständen beruhe, die er erst nach Verlassen des Herkunftsstaates geschaffen habe und die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, als unzutreffend.
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Indem das BVwG dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das BVwG dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2024