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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 12. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
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Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein. Gemeinsam mit deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der es diverse Umstände darlegte, aufgrund derer kein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis gegeben sei.
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Das BVwG wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das BVwG wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies es den Antrag des Revisionswerbers hingegen ab.
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Von der ihm daraufhin eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Klaglosstellungsanfrage machte der Revisionswerber keinen Gebrauch.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist (vgl. etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2023/18/0296, mit Verweis auf VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist vergleiche , etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2023/18/0296, mit Verweis auf VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN). 8
Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.
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Der Kostenzuspruch an den Revisionswerber gründet sich auf § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG iVm §§ 47 ff VwGG. Der Revision wäre - unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses - Erfolg beschieden gewesen, und zwar schon deshalb, weil das BVwG über die Säumnisbeschwerde ohne Einräumung von Parteiengehör an den Revisionswerber entschieden und das Verfahren dadurch mit einem (wesentlichen) Verfahrensmangel belastet hat (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2023, Ra 2023/18/0264, mwN).Der Kostenzuspruch an den Revisionswerber gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz VwGG in Verbindung mit Paragraphen 47, ff VwGG. Der Revision wäre - unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses - Erfolg beschieden gewesen, und zwar schon deshalb, weil das BVwG über die Säumnisbeschwerde ohne Einräumung von Parteiengehör an den Revisionswerber entschieden und das Verfahren dadurch mit einem (wesentlichen) Verfahrensmangel belastet hat vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2023, Ra 2023/18/0264, mwN).
Wien, am 30. April 2024