TE Vwgh Beschluss 2024/4/30 Ra 2022/05/0069

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Veröffentlicht am 30.04.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Rechtssache der Revision des Univ.-Doz. Dr. W L in Wien, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Dezember 2021, VGW-111/077/14581/2021-8, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht in einer Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 21. Dezember 2021 wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers vom 18. August 2021 auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in den gesamten Bauakt betreffend eine näher genannte benachbarte Liegenschaft als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 21. Dezember 2021 wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers vom 18. August 2021 auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in den gesamten Bauakt betreffend eine näher genannte benachbarte Liegenschaft als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Zur Zulässigkeit der Revision werden Widersprüche zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht. So habe ein Nachbar das Recht, in die Verwaltungsakten über das bauliche Geschehen auf der seinem Anwesen benachbarten Liegenschaft Einsicht zu nehmen, und zwar auch nach mehr als 20 Jahren (Hinweis auf VwGH 7.6.1971, 2005/70). Der Verwaltungsgerichtshof habe zuletzt in seiner Entscheidung vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0011, festgehalten, dass auch im Fall präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht bestehe, und auf seine eigene langjährige Rechtsprechung verwiesen (Hinweis auf VwGH 19.11.1998, 98/06/0058; 22.10.2013, 2012/10/0002). Der Nachbar des Revisionswerbers habe erhebliche bauliche Änderungen durchgeführt, welche nach der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) bewilligungspflichtig seien, wobei um diese Bewilligungen nicht angesucht worden sei. Ohne Akteneinsicht könne der Revisionswerber nicht beurteilen, ob ein Ist-Zustand, durch den er sich beeinträchtigt erachte, durch einen Baukonsens abgedeckt sei.
7
Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Revisionswerber, soweit er übergangener Nachbar sei, in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134 Abs. 3 BO präkludiert sei. Es sei jedoch „in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum und den letzten ca. drei Jahren“ keine Baubeginnsanzeige vom Nachbarn des Revisionswerbers erfolgt. Für den „Baubeginn“ im Sinne des § 70a Abs. 8 BO sei nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den angezeigten Baubeginn abzustellen (Hinweis auf VwGH 27.2.2013, 2010/05/0080). Wenn daher ein Baubeginn nicht angezeigt worden sei, könne der Revisionswerber auch nicht mit seinen Einwendungen präkludiert sein. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes widerspreche daher der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Revisionswerber, soweit er übergangener Nachbar sei, in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO präkludiert sei. Es sei jedoch „in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum und den letzten ca. drei Jahren“ keine Baubeginnsanzeige vom Nachbarn des Revisionswerbers erfolgt. Für den „Baubeginn“ im Sinne des Paragraph 70 a, Absatz 8, BO sei nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den angezeigten Baubeginn abzustellen (Hinweis auf VwGH 27.2.2013, 2010/05/0080). Wenn daher ein Baubeginn nicht angezeigt worden sei, könne der Revisionswerber auch nicht mit seinen Einwendungen präkludiert sein. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes widerspreche daher der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8
Dazu ist auszuführen, dass ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229; 22.11.2023, Ra 2023/06/0161; 23.10.2023, Ra 2023/05/0253).Dazu ist auszuführen, dass ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht vergleiche , etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229; 22.11.2023, Ra 2023/06/0161; 23.10.2023, Ra 2023/05/0253).
9
Diesem Erfordernis genügt die Zulässigkeitsbegründung der Revision, die lediglich nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und fallweise Rechtssätze wiedergibt, nicht, sodass damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
10
Darüber hinaus kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032). Voraussetzung für die Akteneinsicht ist somit die Parteistellung im laufenden oder in einem bereits abgeschlossenen Verfahren (vgl. Moritz, BauO für Wien6 [2019] Anm zu § 134 Abs 3, 443). Da nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers von seinem Nachbarn nicht um die erforderlichen Bewilligungen angesucht wurde, könnte der Revisionswerber in Ermangelung eines entsprechenden Baubewilligungsverfahrens kein aus der Parteistellung in einem solchen (nicht abgeführten) Verfahren abgeleitetes Recht auf Akteneinsicht in Anspruch nehmen. Aus demselben Grund wäre auch eine Präklusion zu verneinen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionswerber durch die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht in seinen Rechten verletzt sein könnte. Dass dem Revisionswerber etwa ein Recht auf Akteneinsicht zwecks Beantragung eines Bauauftragsverfahrens zukäme, wird in der Revision nicht behauptet.Darüber hinaus kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032). Voraussetzung für die Akteneinsicht ist somit die Parteistellung im laufenden oder in einem bereits abgeschlossenen Verfahren vergleiche , Moritz, BauO für Wien6 [2019] Anmerkung , zu Paragraph 134, Absatz 3,, 443). Da nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers von seinem Nachbarn nicht um die erforderlichen Bewilligungen angesucht wurde, könnte der Revisionswerber in Ermangelung eines entsprechenden Baubewilligungsverfahrens kein aus der Parteistellung in einem solchen (nicht abgeführten) Verfahren abgeleitetes Recht auf Akteneinsicht in Anspruch nehmen. Aus demselben Grund wäre auch eine Präklusion zu verneinen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionswerber durch die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht in seinen Rechten verletzt sein könnte. Dass dem Revisionswerber etwa ein Recht auf Akteneinsicht zwecks Beantragung eines Bauauftragsverfahrens zukäme, wird in der Revision nicht behauptet.
11
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von nach Datum und Geschäftszahl dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer nach § 17 Abs. 3 AVG erforderlichen Interessenabwägung behauptet wird, genügt das dazu erstattete Vorbringen den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht. Neben der - im vorliegenden Fall zwar erfolgten - Angabe der nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von welchen das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2024/06/0027; 29.1.2024, Ra 2021/05/0103, jeweils mwN), wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der vom Revisionswerber pauschal ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu wiederum VwGH 29.1.2024, Ra 2021/05/0103, und VwGH 23.1.2023, Ra 2021/05/0220, jeweils mwN).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von nach Datum und Geschäftszahl dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG erforderlichen Interessenabwägung behauptet wird, genügt das dazu erstattete Vorbringen den Anforderungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht. Neben der - im vorliegenden Fall zwar erfolgten - Angabe der nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von welchen das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , dazu etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2024/06/0027; 29.1.2024, Ra 2021/05/0103, jeweils mwN), wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der vom Revisionswerber pauschal ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , dazu wiederum VwGH 29.1.2024, Ra 2021/05/0103, und VwGH 23.1.2023, Ra 2021/05/0220, jeweils mwN).
12
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050069.L00

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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