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Mit Eingaben vom 29. Dezember 2023 und 2. Jänner 2024 übermittelte der Einschreiter dem Verwaltungsgerichtshof Unterlagen aus einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Als Anmerkung zu einer Beilage wurde u.a. vermerkt: „Antrag auf Bewilligung für die Einbringung einer ordentlichen Revision. VERFAHRENSHILFE“.
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Daraufhin erging am 2. Februar 2024 ein Auftrag an den Einschreiter zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags, der unbeantwortet blieb.
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Mit Beschluss vom 26. März 2024, Ra 2023/03/0183-9, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, weil weder die Rechtssache bestimmt bezeichnet war, für die die Verfahrenshilfe begehrt wurde, noch ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegt wurde.
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Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Verfügung vom 29. März 2024, Ra 2023/03/0183-10, eine Revisionsvorlage im Verfahren zur Zl. LVwG-2023/18/1588 mit dem Hinweis zurückgestellt, dass die vorgelegte Eingabe des Einschreiters vom 29. Dezember 2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund näherer Erwägungen nicht als (allenfalls verbesserungsfähiges) Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung anzusehen ist.
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In seiner nunmehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe vom 14. April 2024 bringt der Einschreiter unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 2. Jänner 2024 vor, in dieser Sache „wurde in offener Frist selbst beim VwGH die Revision eingebracht“. Es sei jedoch rechtswidrigerweise kein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG ergangen. Die Eingabe schließt mit: „Da die Anordnung des VwGH Ra 2023/07/0183 die Mindestinhalte nach § 24 Abs 2 VwGG nicht aufweise, um den Mangel der unterbliebenen Einbringung durch einen Rechtsanwalt zu beheben, ist judikativ Dieser aufzuheben“ (Schreibweise im Original).In seiner nunmehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe vom 14. April 2024 bringt der Einschreiter unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 2. Jänner 2024 vor, in dieser Sache „wurde in offener Frist selbst beim VwGH die Revision eingebracht“. Es sei jedoch rechtswidrigerweise kein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Anwaltspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG ergangen. Die Eingabe schließt mit: „Da die Anordnung des VwGH Ra 2023/07/0183 die Mindestinhalte nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht aufweise, um den Mangel der unterbliebenen Einbringung durch einen Rechtsanwalt zu beheben, ist judikativ Dieser aufzuheben“ (Schreibweise im Original).
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Das Gesetz räumt weder gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe noch sonst gegen Verfügungen des Berichters ein Rechtsmittel ein.Das Gesetz räumt weder gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe noch sonst gegen Verfügungen des Berichters ein Rechtsmittel ein.
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Das mit Eingabe vom 14. April 2024 erhobene Rechtsmittel war daher unabhängig davon, ob es sich gegen den Verbesserungsauftrag vom 2. Februar 2024, den Beschluss vom 26. März 2024 und/oder die Verfügung vom 29. März 2024 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096, mwN).Das mit Eingabe vom 14. April 2024 erhobene Rechtsmittel war daher unabhängig davon, ob es sich gegen den Verbesserungsauftrag vom 2. Februar 2024, den Beschluss vom 26. März 2024 und/oder die Verfügung vom 29. März 2024 richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096, mwN). Wien, am 2. Mai 2024