TE Vwgh Beschluss 2024/5/2 Ra 2023/07/0183

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Veröffentlicht am 02.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 14 heute
  2. VwGG § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 14 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 14 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 14 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über den Antrag des A R in K, vom 14. April 2024 auf Aufhebung der „Anordnung des VwGH Ra 2023/07/0183“, in einer Angelegenheit nach dem Futtermittelgesetz 1999, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingaben vom 29. Dezember 2023 und 2. Jänner 2024 übermittelte der Einschreiter dem Verwaltungsgerichtshof Unterlagen aus einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Als Anmerkung zu einer Beilage wurde u.a. vermerkt: „Antrag auf Bewilligung für die Einbringung einer ordentlichen Revision. VERFAHRENSHILFE“.
2
Daraufhin erging am 2. Februar 2024 ein Auftrag an den Einschreiter zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags, der unbeantwortet blieb.
3
Mit Beschluss vom 26. März 2024, Ra 2023/03/0183-9, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, weil weder die Rechtssache bestimmt bezeichnet war, für die die Verfahrenshilfe begehrt wurde, noch ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegt wurde.
4
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Verfügung vom 29. März 2024, Ra 2023/03/0183-10, eine Revisionsvorlage im Verfahren zur Zl. LVwG-2023/18/1588 mit dem Hinweis zurückgestellt, dass die vorgelegte Eingabe des Einschreiters vom 29. Dezember 2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund näherer Erwägungen nicht als (allenfalls verbesserungsfähiges) Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung anzusehen ist.
5
In seiner nunmehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe vom 14. April 2024 bringt der Einschreiter unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 2. Jänner 2024 vor, in dieser Sache „wurde in offener Frist selbst beim VwGH die Revision eingebracht“. Es sei jedoch rechtswidrigerweise kein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG ergangen. Die Eingabe schließt mit: „Da die Anordnung des VwGH Ra 2023/07/0183 die Mindestinhalte nach § 24 Abs 2 VwGG nicht aufweise, um den Mangel der unterbliebenen Einbringung durch einen Rechtsanwalt zu beheben, ist judikativ Dieser aufzuheben“ (Schreibweise im Original).In seiner nunmehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe vom 14. April 2024 bringt der Einschreiter unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 2. Jänner 2024 vor, in dieser Sache „wurde in offener Frist selbst beim VwGH die Revision eingebracht“. Es sei jedoch rechtswidrigerweise kein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Anwaltspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG ergangen. Die Eingabe schließt mit: „Da die Anordnung des VwGH Ra 2023/07/0183 die Mindestinhalte nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht aufweise, um den Mangel der unterbliebenen Einbringung durch einen Rechtsanwalt zu beheben, ist judikativ Dieser aufzuheben“ (Schreibweise im Original).
6
Das Gesetz räumt weder gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe noch sonst gegen Verfügungen des Berichters ein Rechtsmittel ein.Das Gesetz räumt weder gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe noch sonst gegen Verfügungen des Berichters ein Rechtsmittel ein.
7
Das mit Eingabe vom 14. April 2024 erhobene Rechtsmittel war daher unabhängig davon, ob es sich gegen den Verbesserungsauftrag vom 2. Februar 2024, den Beschluss vom 26. März 2024 und/oder die Verfügung vom 29. März 2024 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096, mwN).Das mit Eingabe vom 14. April 2024 erhobene Rechtsmittel war daher unabhängig davon, ob es sich gegen den Verbesserungsauftrag vom 2. Februar 2024, den Beschluss vom 26. März 2024 und/oder die Verfügung vom 29. März 2024 richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096, mwN).

Wien, am 2. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070183.L00

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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