1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Februar 2019 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass im Zeitraum Februar bis 24. Mai 2018 um 15.00 Uhr in einem näher genannten Lokal durch entgeltliche Überlassung an eine näher bezeichnete Firma elektronische Glücksspielgeräte aufgestellt gewesen seien, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen zu erzielen. Er habe sich somit an der Veranstaltung von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt. Dem Revisionswerber wurde pro Glücksspielgerät eine Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Februar 2019 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass im Zeitraum Februar bis 24. Mai 2018 um 15.00 Uhr in einem näher genannten Lokal durch entgeltliche Überlassung an eine näher bezeichnete Firma elektronische Glücksspielgeräte aufgestellt gewesen seien, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen zu erzielen. Er habe sich somit an der Veranstaltung von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt. Dem Revisionswerber wurde pro Glücksspielgerät eine Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und gemäß Paragraph 64, VStG ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte und die Strafnorm auf „§ 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz“ änderte. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren wurde neu festgesetzt und ausgesprochen, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte und die Strafnorm auf „§ 52 Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz“ änderte. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren wurde neu festgesetzt und ausgesprochen, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1411/2022-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, dass im Spruch des Straferkenntnisses nicht die korrekte BGBl.-Fundstelle genannt worden sei und auch das Verwaltungsgericht dies nicht saniert habe, wodurch gegen näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen worden sei.
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Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen ist (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG abgegangen ist (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird). 10
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und die ihn nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzt (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG; vgl. etwa VwGH 27.2.2024, Ro 2023/12/0015 bis 0017).Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und die ihn nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzt (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG; vergleiche , etwa VwGH 27.2.2024, Ro 2023/12/0015 bis 0017). 11
Derartiges legt der bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten gewesene Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, sodass ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist.
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Die Revision macht weiters geltend, dass Strafbarkeitsverjährung iSd. § 31 Abs. 2 VStG eingetreten sei, da das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber nach beinahe vier Jahren nach der Übertretung zugestellt worden sei.Die Revision macht weiters geltend, dass Strafbarkeitsverjährung iSd. Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten sei, da das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber nach beinahe vier Jahren nach der Übertretung zugestellt worden sei.
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Damit übersieht die Revision jedoch, dass eine Hemmung der Verjährungsfrist durch den gemäß § 38a Abs. 1 VwGG gefassten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, erfolgte. Dieser betraf insbesondere die Fragen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstoßen.Damit übersieht die Revision jedoch, dass eine Hemmung der Verjährungsfrist durch den gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG gefassten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, erfolgte. Dieser betraf insbesondere die Fragen, ob Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, die Paragraphen 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Artikel 56, AEUV sowie Artikel 49, Absatz 3, GRC) verstoßen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2022/12/0057), dass bei Anwendung des § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG - und somit auch im vorliegenden Fall - die Strafbarkeitsverjährung aufgrund des mit BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, von 1. Juli 2020 bis 11. März 2022 (Kundmachung der Beantwortung der genannten Rechtsfragen mit BGBl. II Nr. 105/2022) gehemmt war.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt vergleiche , VwGH 1.2.2024, Ra 2022/12/0057), dass bei Anwendung des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG - und somit auch im vorliegenden Fall - die Strafbarkeitsverjährung aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, von 1. Juli 2020 bis 11. März 2022 (Kundmachung der Beantwortung der genannten Rechtsfragen mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022,) gehemmt war. 15
Dass unter Berücksichtigung dieses Hemmungszeitraums keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, wird von der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Frage gestellt.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters im Wesentlichen vor, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in der Rechtssache „C-231/20, Rn 58“ festgehalten, dass „die jeweilige Sanktion im Verhältnis zu dem aus de(n) verbotenen Ausspielungen erlangten Gewinn“ stehen müsse. Das Verwaltungsgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, das Erkenntnis verstoße daher gegen diese Judikatur. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen seien „übermäßig“ im Sinn der Judikatur des EuGH.
17
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass der EuGH - (auch) in der von der Revision zitierten Randnummer - auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abstellt. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen (vgl. etwa VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN). Die Revision zeigt daher weder damit noch mit dem lediglich pauschalen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich der behaupteten Übermäßigkeit der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass der EuGH - (auch) in der von der Revision zitierten Randnummer - auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abstellt. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen vergleiche , etwa VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN). Die Revision zeigt daher weder damit noch mit dem lediglich pauschalen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich der behaupteten Übermäßigkeit der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. 18
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet, warum es das Erkenntnis nach der mündlichen Verhandlung nicht verkündet habe.
19
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet es durch die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0024, mwN).Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet es durch die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0024, mwN).
20
Im vorliegenden Fall führte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus, das gegenständliche Verfahren sei (nach Durchführung der mündlichen Verhandlung) offen geblieben, da es aufgrund des mit BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichthofes zu Ra 2020/17/0013 ex lege ausgesetzt gewesen sei zur Prüfung der Unionsrechtskonformität des auch im vorliegenden Verfahren relevanten Strafsatzes des GSpG. Bereits daraus ergibt sich, dass eine an die Verhandlung anschließende Verkündung nicht möglich war, weshalb das Unterbleiben der mündlichen Verkündung nicht als rechtswidrig angesehen werden kann (vgl. VwGH 17.4.2020, Ra 2020/04/0029). Der geltend gemachte Verstoß gegen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.Im vorliegenden Fall führte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus, das gegenständliche Verfahren sei (nach Durchführung der mündlichen Verhandlung) offen geblieben, da es aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichthofes zu Ra 2020/17/0013 ex lege ausgesetzt gewesen sei zur Prüfung der Unionsrechtskonformität des auch im vorliegenden Verfahren relevanten Strafsatzes des GSpG. Bereits daraus ergibt sich, dass eine an die Verhandlung anschließende Verkündung nicht möglich war, weshalb das Unterbleiben der mündlichen Verkündung nicht als rechtswidrig angesehen werden kann vergleiche , VwGH 17.4.2020, Ra 2020/04/0029). Der geltend gemachte Verstoß gegen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor. 21
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2024