1
1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2023 i.A. des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes als verspätet zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2023 i.A. des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes als verspätet zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
2
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
6
3. Die vorliegende - mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsfrist verbundene - außerordentliche Revision beinhaltet, nachdem eingangs verschiedene Umstände „außer Streit gestellt“ bzw. „ausdrücklich bestritten“ werden, ein Vorbringen, welches ohne jede Gliederung eine Verfahrensrüge, eine als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage und die Behauptung, der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid vom 7. Februar 2023 sei (aus bestimmten Gründen) inhaltlich rechtswidrig, unterbreitet; daran schließt sich (nach verschiedenen Beweisanboten) der Antrag an, „nach Aufnahme der Beweise dem Begehren vollinhaltlich stattzugeben“.
7
Mit dieser Gestaltung wird die gegenständliche außerordentliche Revision der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision gesondert die Gründe für ihre Zulässigkeit zu enthalten hat, nicht gerecht (vgl. für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit unzulässigen Vermengung von Zulässigkeitsausführungen mit Revisionsgründen etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/10/0008, mwN).Mit dieser Gestaltung wird die gegenständliche außerordentliche Revision der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision gesondert die Gründe für ihre Zulässigkeit zu enthalten hat, nicht gerecht vergleiche , für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit unzulässigen Vermengung von Zulässigkeitsausführungen mit Revisionsgründen etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/10/0008, mwN). 8
4. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
9
Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. etwa VwGH 10.9.2015, Ra 2015/20/0037, oder wiederum VwGH Ra 2020/10/0008, jeweils mwN).Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war vergleiche , etwa VwGH 10.9.2015, Ra 2015/20/0037, oder wiederum VwGH Ra 2020/10/0008, jeweils mwN). Wien, am 3. Mai 2024