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Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Serbien, lebt seit Mai 2012 in Österreich und heiratete am 7. Juli 2012 den österreichischen Staatsangehörigen R. S.. In der Folge wurde ihr ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt und regelmäßig verlängert. Diese Ehe wurde am 24. November 2016 wieder geschieden. Zuletzt verfügte sie über einen bis 16. Februar 2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach dem NAG; ein Verlängerungsantrag wurde am 17. Februar 2020 abgewiesen.
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Mit Bescheid vom 14. Juli 2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest und räumte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Weiters wurde gegen die Revisionswerberin ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 14. Juli 2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest und räumte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Weiters wurde gegen die Revisionswerberin ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der er sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Sie behauptete auf das Wesentliche zusammengefasst, die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Zweckänderungsantrag vom 4. Februar 2020 abgewiesen worden sei, sei unrichtig. Die Revisionswerberin befinde sich daher gemäß § 24 NAG nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet. Die „Annahme, dass es sich bei der von der [Revisionswerberin] geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe“, sei unrichtig. Das BFA stütze sich dabei ohne näher Ausführungen auf die „freie Beweiswürdigung“. Es könnten Zeugen namhaft gemacht werden, die aufgrund eigener Wahrnehmungen bestätigen könnten, dass die Revisionswerberin mit ihrem Ex-Ehegatten ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt habe.Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der er sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Sie behauptete auf das Wesentliche zusammengefasst, die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Zweckänderungsantrag vom 4. Februar 2020 abgewiesen worden sei, sei unrichtig. Die Revisionswerberin befinde sich daher gemäß Paragraph 24, NAG nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet. Die „Annahme, dass es sich bei der von der [Revisionswerberin] geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe“, sei unrichtig. Das BFA stütze sich dabei ohne näher Ausführungen auf die „freie Beweiswürdigung“. Es könnten Zeugen namhaft gemacht werden, die aufgrund eigener Wahrnehmungen bestätigen könnten, dass die Revisionswerberin mit ihrem Ex-Ehegatten ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt habe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.
Begründend stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, die Revisionswerberin habe R. S. ausschließlich zu dem Zweck geheiratet, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Nach der Scheidung von R. S. habe die Revisionswerberin wieder ihren nunmehrigen Ehemann, den serbischen Staatsangehörigen Z. A. geheiratet, mit dem sie zuvor bereits von 1990 bis 2012 verheiratet gewesen sei und mit dem sie einen gemeinsamen, im Jahr 1990 geborenen Sohn habe.
Diese (und andere) Feststellungen begründete das Verwaltungsgericht im Rahmen ausführlicher beweiswürdigender Erwägungen.
Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, die belangte Behörde habe die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Verwaltungsgericht teile dies Beweiswürdigung. Der Beschwerde sei kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Die „Abhaltung“ einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe somit ungeachtet „der diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages“ gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben können.Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, die belangte Behörde habe die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Verwaltungsgericht teile dies Beweiswürdigung. Der Beschwerde sei kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Die „Abhaltung“ einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe somit ungeachtet „der diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages“ gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 24, VwGVG unterbleiben können.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen. Die Revisionswerberin macht dazu im Wesentlichen geltend, das in der Beweiswürdigung im Bescheid des BFA zur Annahme einer Aufenthaltsehe lediglich festgehalten werde, dass durch das Ermittlungsverfahren der Verdacht habe erhärtet werden und ausgeschlossen werden können, dass ein aufrechtes Eheleben geführt worden sei. Erst das Verwaltungsgericht habe tatsächlich beweiswürdigende Überlegungen angestellt und liege daher zumindest eine zusätzliche Beweiswürdigung vor.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das Verwaltungsgericht stützte - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2021/17/0004, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das Verwaltungsgericht stützte - nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche , etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2021/17/0004, mwN). 10
Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal die Revisionswerberin in der Beschwerde die Beurteilung des BFA sowohl zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe als auch zum unrechtmäßigen Aufenthalt substantiell bestritten hatte (vgl. dazu etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0430); sie hatte - u.a. auch basierend auf diesem Vorbringen - außerdem ihre Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal die Revisionswerberin in der Beschwerde die Beurteilung des BFA sowohl zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe als auch zum unrechtmäßigen Aufenthalt substantiell bestritten hatte vergleiche , dazu etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0430); sie hatte - u.a. auch basierend auf diesem Vorbringen - außerdem ihre Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. 11
Wie die Revision zu ihrer Zulässigkeit außerdem zutreffend ausführt, kann keine Rede davon sein, dass das BFA die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat. Vielmehr enthält der angefochtene Bescheid zu den beiden in Revision relevierten und auch rechtlich relevanten Tatfragen überhaupt keine nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung, zumal das BFA nicht begründete, aufgrund welcher Beweisergebnisse und deren Bewertung „der Verdacht erhärtet werden und [...] ausgeschlossen werden [konnte], dass ein aufrechtes Eheleben geführt wird.“ Das Verwaltungsgericht hat im Revisionsfall damit nicht nur neue beweiswürdigende Erwägungen hinzugefügt (vgl. dazu etwa wiederum VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224; 18.12.2023, Ra 2021/17/0221), sondern solche überhaupt erstmals nachprüfbar angestellt, sodass sich die Begründung im angefochtenen Erkenntnis als nicht nachvollziehbar erweist, das BFA habe seine Beweiswürdigung „in gesetzmäßiger Weise offengelegt“.Wie die Revision zu ihrer Zulässigkeit außerdem zutreffend ausführt, kann keine Rede davon sein, dass das BFA die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat. Vielmehr enthält der angefochtene Bescheid zu den beiden in Revision relevierten und auch rechtlich relevanten Tatfragen überhaupt keine nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung, zumal das BFA nicht begründete, aufgrund welcher Beweisergebnisse und deren Bewertung „der Verdacht erhärtet werden und [...] ausgeschlossen werden [konnte], dass ein aufrechtes Eheleben geführt wird.“ Das Verwaltungsgericht hat im Revisionsfall damit nicht nur neue beweiswürdigende Erwägungen hinzugefügt vergleiche , dazu etwa wiederum VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224; 18.12.2023, Ra 2021/17/0221), sondern solche überhaupt erstmals nachprüfbar angestellt, sodass sich die Begründung im angefochtenen Erkenntnis als nicht nachvollziehbar erweist, das BFA habe seine Beweiswürdigung „in gesetzmäßiger Weise offengelegt“.
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Das Verwaltungsgericht ist daher gleich zweifach zu Unrecht von einem im Sinne des ersten Tatbestandes des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen.Das Verwaltungsgericht ist daher gleich zweifach zu Unrecht von einem im Sinne des ersten Tatbestandes des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen.
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Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/17/0046; 18.12.2023, Ra 2021/17/0221, jeweils mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2021/17/0046; 18.12.2023, Ra 2021/17/0221, jeweils mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher schon wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Mai 2024