1
Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger stellte nach seiner Einreise in Österreich am 21. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. November 2014 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz ab. Unter einem erließ es eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 26. Mai 2015 als unbegründet ab.
3
Der in Österreich verbliebene Revisionswerber stellte am 9. April 2019 u.a. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.Der in Österreich verbliebene Revisionswerber stellte am 9. April 2019 u.a. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005.
4
Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 12. August 2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30. September 2019 als unbegründet ab.Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 12. August 2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30. September 2019 als unbegründet ab.
5
Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der dagegen erhobenen Revision des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2020, Ra 2019/21/0356, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
6
In weiterer Folge gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 2. März 2020 der Beschwerde statt, sprach die Unzulässigkeit der Zurückweisung aus und behob den angefochtenen Bescheid des BFA.
7
Daraufhin erließ das BFA im fortgesetzten Verfahren den für das nunmehrige Revisionsverfahren relevanten Bescheid vom 18. August 2020, mit dem es den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK abwies, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ und weiters feststellte, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und ihm eine näher genannte Frist für die Ausreise nach Nigeria gewährt werde. Daraufhin erließ das BFA im fortgesetzten Verfahren den für das nunmehrige Revisionsverfahren relevanten Bescheid vom 18. August 2020, mit dem es den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK abwies, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ und weiters feststellte, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und ihm eine näher genannte Frist für die Ausreise nach Nigeria gewährt werde.
8
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
9
In der Folge erließ das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abwies und die Frist für die freiwillige Ausreise neu festsetzte (Spruchpunkt A). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B). In der Folge erließ das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abwies und die Frist für die freiwillige Ausreise neu festsetzte (Spruchpunkt A). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
10
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - u.a. fest, der Revisionswerber lebe seit Februar 2014 mit einer näher genannten österreichischen Staatsbürgerin zusammen und führe mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Dabei sei der Revisionswerber „in die Wohnung seiner Ehegattin“ gezogen. Er bezahle die halbe Miete und übernehme auch die Kosten für das Internet. Die Ehe zeige sich „geprägt von Höhen und Tiefen“. Der Revisionswerber sei während der Ehe von seiner Ehegattin „betrogen“ worden und die Ehegattin bekunde gegenwärtig auch öffentlich, dass sie sich in einer Beziehung zu einer anderen Person als zum Revisionswerber befinde. Seine Ehefrau habe drei Kinder aus einer früheren Beziehung, die allerdings nicht bei ihr leben würden. Die Ehegattin des Revisionswerbers werde seit einem näher bezeichneten Tag „durch die IFS-Sachwalterschaft besachwaltert“.
11
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 25. Juni 2021, E 2208/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2021, E 2208/2021-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Ablehnung der Beschwerde begründet der VfGH im Beschluss vom 25. Juni 2021 auszugsweise wie folgt:Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 25. Juni 2021, E 2208/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2021, E 2208/2021-7, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Ablehnung der Beschwerde begründet der VfGH im Beschluss vom 25. Juni 2021 auszugsweise wie folgt:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).“„Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche , VfSlg. 19.086 aus 2010,).“
12
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen - auf das Wesentliche zusammengefasst - die unterbliebene Befragung der (Anm.: ladungsgemäß erschienenen) Ehegattin des Revisionswerbers „zum Familienleben mit dem Beschwerdeführer“ (gemeint: mit dem Revisionswerber). Dazu ist vorauszuschicken, dass der Revisionswerber ihre Einvernahme im gesamten Verfahren expressis verbis nicht beantragt hat.Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen - auf das Wesentliche zusammengefasst - die unterbliebene Befragung der Anmerkung, ladungsgemäß erschienenen) Ehegattin des Revisionswerbers „zum Familienleben mit dem Beschwerdeführer“ (gemeint: mit dem Revisionswerber). Dazu ist vorauszuschicken, dass der Revisionswerber ihre Einvernahme im gesamten Verfahren expressis verbis nicht beantragt hat.
17
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. zum Ganzen VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , zum Ganzen VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226, mwN).
18
Mit dem lediglich pauschal gehaltenen und nicht auf die konkreten Umstände des Revisionsfalls bezogenen Vorbringen, dass „anhand des konkreten Sachverhaltes [hätte] geprüft werden müssen, ob und inwiefern über die vergangenen Jahre zum Ehegatten ein allfälliges persönliches und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis entstanden ist“ und „nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen der Ehegattin ein finanzielles und persönliches Abhängigkeitsverhältnis zum Revisionswerber besteht“, gelingt der Revision diese erforderliche Relevanzdarstellung schon deshalb nicht, weil der Revisionswerber die Richtigkeit der oben unter Rn. 10 wiedergegebenen Feststellungen zum Status der Ehe des Revisionswerbers nicht einmal ansatzweise bestreitet.
19
Ein bloß allgemeines Vorbringen läuft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201 bis 0204, mwN).Ein bloß allgemeines Vorbringen läuft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche , VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201 bis 0204, mwN).
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Mai 2024