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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag der Mag. G B in L, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Oberösterreich hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 240 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 3. Mai 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024120010.F00Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024