1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Revisionswerberin steuerliche Vertreterin der A GmbH gewesen sei. Am 13. März 2020 habe sie einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens vom Abgabenkonto der A GmbH in Höhe von 8.869,03 € auf ein der Revisionswerberin gehörendes Bankkonto gestellt. Am 16. März 2020 habe die Revisionswerberin über FinanzOnline sämtliche von der Vollmacht umfassten Befugnisse, insbesondere auch die Geldvollmacht für die vertretene A GmbH, gelöscht. Beim Finanzamt sei am 17. März 2020 ein mit „27. Jänner 2020“ datiertes und an das Finanzamt adressiertes Schreiben der Revisionswerberin eingelangt, mit welchem die Zurücklegung der Vollmacht mit 16. März 2020 bekannt gegeben worden sei. Am 23. März 2020 sei dem Rückzahlungsantrag entsprochen und das Geld auf das angegebene Konto überwiesen worden.
2
Im Juli 2020 sei ein Schreiben der A GmbH beim Finanzamt eingelangt, in dem eine Fehlbuchung moniert und auf die fehlende Vollmacht der Revisionswerberin hingewiesen worden sei. Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 23. Oktober 2020 habe das Finanzamt von der Revisionswerberin den Geldbetrag gemäß § 241a BAO zurückgefordert, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhoben habe.Im Juli 2020 sei ein Schreiben der A GmbH beim Finanzamt eingelangt, in dem eine Fehlbuchung moniert und auf die fehlende Vollmacht der Revisionswerberin hingewiesen worden sei. Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 23. Oktober 2020 habe das Finanzamt von der Revisionswerberin den Geldbetrag gemäß Paragraph 241 a, BAO zurückgefordert, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhoben habe.
3
Zur Frage, wann das Vollmachtsverhältnis zwischen der Revisionswerberin und der A GmbH beendet worden sei, lägen unterschiedliche Angaben der beiden vor. Nach Auskunft des Geschäftsführers der A GmbH sei die Vollmacht von ihm bereits im Jänner 2020 gekündigt worden, nach Aussage der Revisionswerberin sei die Kündigung durch sie am 16. März 2020 erfolgt.
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Ob die Vollmacht im Innenverhältnis bereits im Jänner beendet worden sei oder im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages am 13. März 2020 noch aufrecht gewesen sei, könne im Revisionsfall dahingestellt bleiben. Im Zeitpunkt der Rückzahlung sei jedenfalls keine Geldvollmacht mehr vorgelegen, sodass die Rückzahlung des Guthabens vom Abgabenkonto der A GmbH an die Revisionswerberin ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die tatbestandmäßigen Voraussetzungen des § 241a BAO seien damit erfüllt.Ob die Vollmacht im Innenverhältnis bereits im Jänner beendet worden sei oder im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages am 13. März 2020 noch aufrecht gewesen sei, könne im Revisionsfall dahingestellt bleiben. Im Zeitpunkt der Rückzahlung sei jedenfalls keine Geldvollmacht mehr vorgelegen, sodass die Rückzahlung des Guthabens vom Abgabenkonto der A GmbH an die Revisionswerberin ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die tatbestandmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 241 a, BAO seien damit erfüllt.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt:
6
„Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Finanzamt) für die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsantrages und der diesbezüglichen Rückzahlung rechtswidrig auf den (vollkommen willkürlichen) Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag abgestellt (und dabei auch noch völlig irrelevant auf CORONA-bedingte Verzögerungen in der Erledigung verwiesen) und dabei verkannt, dass für Rechtsmäßigkeit eines Rückzahlungsantrages (Antragslegitimation) einzig und alleine auf den Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages abzustellen ist. Alles andere wäre reine Willkür des Finanzamtes. Vergleiche dazu auch eine erst jüngst ergangene Entscheidung des EUGH, wobei dieser in einem Familiennachholungsverfahren eines Minderjährigen, klar und eindeutig ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (‚Minderjähriger‘) und nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag (‚Volljähriger‘) abstellt. Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art 133 Abs 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist.“„Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Finanzamt) für die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsantrages und der diesbezüglichen Rückzahlung rechtswidrig auf den (vollkommen willkürlichen) Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag abgestellt (und dabei auch noch völlig irrelevant auf CORONA-bedingte Verzögerungen in der Erledigung verwiesen) und dabei verkannt, dass für Rechtsmäßigkeit eines Rückzahlungsantrages (Antragslegitimation) einzig und alleine auf den Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages abzustellen ist. Alles andere wäre reine Willkür des Finanzamtes. Vergleiche dazu auch eine erst jüngst ergangene Entscheidung des EUGH, wobei dieser in einem Familiennachholungsverfahren eines Minderjährigen, klar und eindeutig ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (‚Minderjähriger‘) und nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag (‚Volljähriger‘) abstellt. Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist.“
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. VwGH 6.2.2024, Ra 2022/15/0098, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen vergleiche , VwGH 6.2.2024, Ra 2022/15/0098, mwN).
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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht, handelt es sich bei den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision doch um Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Es erfolgt weder eine Darlegung, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts abweicht, noch, in Bezug auf welche Frage eine solche Rechtsprechung fehlt. Die Revision erweist sich daher schon aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt.Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht, handelt es sich bei den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision doch um Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Es erfolgt weder eine Darlegung, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts abweicht, noch, in Bezug auf welche Frage eine solche Rechtsprechung fehlt. Die Revision erweist sich daher schon aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2024