1
Mit Bescheid vom 13. März 2023 leitete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß § 92 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ein Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber wegen des wider ihn erhobenen Vorwurfs ein, er habe trotz mehrfacher Weisungen eine konkret bezeichnete Testung seiner Schülergruppe in Englisch im Testzeitraum 21. November bis 20. Dezember 2022 nicht durchgeführt, wodurch er seine Dienstpflicht gemäß § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 LDG 1984 verletzt habe.Mit Bescheid vom 13. März 2023 leitete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß Paragraph 92, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ein Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber wegen des wider ihn erhobenen Vorwurfs ein, er habe trotz mehrfacher Weisungen eine konkret bezeichnete Testung seiner Schülergruppe in Englisch im Testzeitraum 21. November bis 20. Dezember 2022 nicht durchgeführt, wodurch er seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 verletzt habe.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2024 als unbegründet ab.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn unter diesem Gesichtspunkt moniert wird, das Landesverwaltungsgericht habe die für die Beurteilung des Vorliegens eines offenkundigen Einstellungsgrundes erforderliche Prüfung einer ausreichenden Verdachtslage nicht vorgenommen und sich damit über die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf BVwG 14.12.2023, W170 2280633-1; W170 2280600-1) hinweggesetzt.In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn unter diesem Gesichtspunkt moniert wird, das Landesverwaltungsgericht habe die für die Beurteilung des Vorliegens eines offenkundigen Einstellungsgrundes erforderliche Prüfung einer ausreichenden Verdachtslage nicht vorgenommen und sich damit über die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf BVwG 14.12.2023, W170 2280633-1; W170 2280600-1) hinweggesetzt.
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So erfüllt eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0085, mwN).So erfüllt eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0085, mwN). 7
Das Darlegen eines Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderte es hingegen, dass auf den konkreten Sachverhalt bezogen unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird, in welchen Punkten von dieser Rechtsprechung abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176, mwN).Das Darlegen eines Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderte es hingegen, dass auf den konkreten Sachverhalt bezogen unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird, in welchen Punkten von dieser Rechtsprechung abgewichen worden sein soll vergleiche , VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176, mwN).
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Dies gelingt mit dem Revisionsvorbringen, das auf die vom Landesverwaltungsgericht zu dem aufgeworfenen Themenkomplex zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht näher eingeht, nicht.
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Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2024