1
Im Zeitraum von April 2016 bis zur Widerstreitverhandlung vor dem Landeshauptmann von Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) am 16. Mai 2022 reichten die zwei revisionswerbenden Parteien je eine, die mitbeteiligten Parteien gemeinsam zwei und ein anderer Mitbewerber drei Bewerbungen für die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am L.-bach bzw. am L.-bach und an der L. ein.
2
Mit Bescheid vom 6. Juli 2022 erteilte die belangte Behörde im Widerstreitverfahren hinsichtlich der geplanten Wassernutzung an der L. und am L.-bach zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerks einem Projekt der mitbeteiligten Parteien (in der Folge: Projekt KW-344) gegenüber den Projekten der anderen im Widerstreit befindlichen Projektwerber, darunter die revisionswerbenden Parteien, den Vorzug (Spruchpunkt I.). Die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Zurückweisung zweier näher bestimmter Anträge der mitbeteiligten Parteien und dreier Anträge eines anderen Mitbewerbers im Widerstreitverfahren auf Grund der Unzulässigkeit der Einreichung von Alternativprojekten wurden abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 6. Juli 2022 erteilte die belangte Behörde im Widerstreitverfahren hinsichtlich der geplanten Wassernutzung an der L. und am L.-bach zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerks einem Projekt der mitbeteiligten Parteien (in der Folge: Projekt KW-344) gegenüber den Projekten der anderen im Widerstreit befindlichen Projektwerber, darunter die revisionswerbenden Parteien, den Vorzug (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Zurückweisung zweier näher bestimmter Anträge der mitbeteiligten Parteien und dreier Anträge eines anderen Mitbewerbers im Widerstreitverfahren auf Grund der Unzulässigkeit der Einreichung von Alternativprojekten wurden abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien sowie der andere Mitbewerber im Widerstreitverfahren jeweils Beschwerden.
4
In der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde ua. auf privatgutachterliche Aussagen gestützt vorgebracht, dass das Projekt KW-344 nicht realisierbar und deswegen zurückzuweisen sei. Die in den Einreichunterlagen des Projektes KW-344 berechnete Überfallshöhe sei fehlerhaft. Mit der von den mitbeteiligten Parteien angegebenen Überfallshöhe könne die angestrebte Konsenswassermenge nicht eingezogen werden und die motorische Kraft des Wassers nicht vollständig genutzt werden. Darüber hinaus sei eine Einreichung von mehreren alternativen Projekten eines Bewerbers im Widerstreitverfahren nicht zulässig.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien sowie des anderen Mitbewerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Eine ordentliche Revision sei unzulässig (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien sowie des anderen Mitbewerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Eine ordentliche Revision sei unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
6
In seinen Feststellungen gibt das Verwaltungsgericht die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder, der den revisionswerbenden Parteien hinsichtlich ihres oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens insoweit Recht gibt, als das Projekt KW-344 einen Fehler aufweise. Die Abflusshöhe beim Ausbaudurchfluss sei fehlerhaft berechnet worden. Im Bereich des konzipierten Streichwehres müsse unter Berücksichtigung der im Projekt angeführten Streichwehrlänge und Überfallsbeiwerte eine Überfallshöhe von 46 cm (anstatt den im Projekt angegebenen 17 cm) vorherrschen, damit die beantragte Konsenswassermenge auch entnommen werden könne. Es wäre das Fassungsbauwerk entsprechend technisch zu adaptieren. Nur bei dieser Korrektur werde auch die motorische Kraft des Wassers vollständig ausgenutzt. Die Streichwehrkrone müsste derart höhenmäßig situiert werden, dass sie zumindest 46 cm überströmt werde. Diese Höhe, die im Projekt vom Sachverständigen angenommen worden sei, habe sich aufgrund einer Berechnung ergeben und sei so nicht im Projekt angegeben. Die falsche Berechnung selbst und das daraus resultierende Ergebnis von 17 cm seien im Projekt angeführt. Bei der „geringfügigen“ Änderung der Überfallshöhe von 17 cm auf 46 cm bleibe die Restwassermenge wie auch das Jahresarbeitsvermögen, die Nettofallhöhe „usw.“ gleich. Das Projekt mit dem Rechenfehler auf der Basis der mit der Einreichung dargestellten Daten wäre technisch nicht einwandfrei realisierbar. Auch die Restwassermenge gebe eine gewisse Höhe für das Streichwehr vor und ein „Hinunterfahren“ auf „16 cm“ (gemeint wohl, wie in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: 17 cm) wäre nicht möglich, wenn man „die Restwassermenge“ (gemeint wohl: die in den Projektunterlagen angegebene Restwassermenge) einhalten möchte.
7
Dem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033, gestützten Einwand der revisionswerbenden Parteien, andere Mitbewerber hätten im Zuge des Widerstreitverfahrens mehrere Projekte, die nur alternativ zueinander zu verwirklichen wären, eingebracht und es so verabsäumt, sich auf ein tatsächlich geplantes Vorhaben festzulegen, hält das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung entgegen, dass die der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 zugrundliegende Sachverhaltskonstellation nicht mit den gegenständlichen Umständen übereinstimme. Denn das Erkenntnis zu Ro 2014/07/0033 gehe von einem „unklaren Projekt“ aus, weil dort der Speicherstandort des Kraftwerkes offengelassen worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall; alle Projekte seien klar formuliert und für den Widerstreit ausreichend präzisiert. Ausgehend davon, dass § 17 Abs. 1 WRG 1959 vorsehe, dass bei verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen jener der Vorzug gebühre, die dem öffentlichen Interesse besser diene, sei festzuhalten, dass das Ziel des Widerstreitverfahrens sei, den im öffentlichen Interesse besten Bewerber „herauszufiltern“. Daher sei es auch zulässig, dass verschiedene konkrete Projekte vom gleichen Antragsteller eingereicht würden. Zudem gebe es „im WRG“ keinen Anhaltspunkt, dass nicht mehrere Projekte von einem Projektwerber eingebracht werden dürften.Dem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033, gestützten Einwand der revisionswerbenden Parteien, andere Mitbewerber hätten im Zuge des Widerstreitverfahrens mehrere Projekte, die nur alternativ zueinander zu verwirklichen wären, eingebracht und es so verabsäumt, sich auf ein tatsächlich geplantes Vorhaben festzulegen, hält das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung entgegen, dass die der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 zugrundliegende Sachverhaltskonstellation nicht mit den gegenständlichen Umständen übereinstimme. Denn das Erkenntnis zu Ro 2014/07/0033 gehe von einem „unklaren Projekt“ aus, weil dort der Speicherstandort des Kraftwerkes offengelassen worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall; alle Projekte seien klar formuliert und für den Widerstreit ausreichend präzisiert. Ausgehend davon, dass Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 vorsehe, dass bei verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen jener der Vorzug gebühre, die dem öffentlichen Interesse besser diene, sei festzuhalten, dass das Ziel des Widerstreitverfahrens sei, den im öffentlichen Interesse besten Bewerber „herauszufiltern“. Daher sei es auch zulässig, dass verschiedene konkrete Projekte vom gleichen Antragsteller eingereicht würden. Zudem gebe es „im WRG“ keinen Anhaltspunkt, dass nicht mehrere Projekte von einem Projektwerber eingebracht werden dürften.
8
Weiter führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, keiner der Projektwerber habe nach Eintritt der Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 eine Änderung in seinem Projekt vorgenommen. Beim Projekt KW-344 sei aber erst nach Eintritt der Sperrfrist aufgefallen, dass dem Projektwerber ein Rechenfehler in Bezug auf die Überfallshöhe beim Streichwehr unterlaufen sei. Dieser Rechenfehler führe dazu, dass die Überstromhöhe um 29 cm unterschätzt worden sei. Dieser Rechenfehler führe nicht dazu, dass das Projekt insgesamt nicht realisierbar sei, vielmehr bedürfe es einer technischen Adaptierung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei zu beurteilen, ob „dieser Rechenfehler“ (gemeint wohl: die Korrektur dieses Rechenfehlers) faktisch als wesentliche Änderung zu bewerten sei, weil unzweifelhaft Anpassungen vorzunehmen seien. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Restwassermenge ebenfalls eine gewisse Höhe für das Streichwehr vorgebe und ein „Hinunterfahren“ auf 17 cm bei Einhaltung „der Restwassermenge“ (gemeint wohl: die in den Projektunterlagen angegebene Restwassermenge) nicht möglich wäre. Dadurch, dass sich die Lage des Bauwerks nicht verändere und die Restwassermenge, wie auch das Jahresarbeitsvermögen, die Nettofallhöhe und „alle anderen sonstigen Werte“ gleichblieben, könne die „Auswirkung des Rechenfehlers“ (damit wohl gemeint die Korrektur des Rechenfehlers) nicht als wesentliche Änderung gewertet werden. Durch diese Anpassung sei keine unerlaubte Änderung nach Eintritt der Sperrwirkung gegeben, weil die Änderung als „geringfügig“ zu bewerten sei.Weiter führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, keiner der Projektwerber habe nach Eintritt der Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 eine Änderung in seinem Projekt vorgenommen. Beim Projekt KW-344 sei aber erst nach Eintritt der Sperrfrist aufgefallen, dass dem Projektwerber ein Rechenfehler in Bezug auf die Überfallshöhe beim Streichwehr unterlaufen sei. Dieser Rechenfehler führe dazu, dass die Überstromhöhe um 29 cm unterschätzt worden sei. Dieser Rechenfehler führe nicht dazu, dass das Projekt insgesamt nicht realisierbar sei, vielmehr bedürfe es einer technischen Adaptierung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei zu beurteilen, ob „dieser Rechenfehler“ (gemeint wohl: die Korrektur dieses Rechenfehlers) faktisch als wesentliche Änderung zu bewerten sei, weil unzweifelhaft Anpassungen vorzunehmen seien. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Restwassermenge ebenfalls eine gewisse Höhe für das Streichwehr vorgebe und ein „Hinunterfahren“ auf 17 cm bei Einhaltung „der Restwassermenge“ (gemeint wohl: die in den Projektunterlagen angegebene Restwassermenge) nicht möglich wäre. Dadurch, dass sich die Lage des Bauwerks nicht verändere und die Restwassermenge, wie auch das Jahresarbeitsvermögen, die Nettofallhöhe und „alle anderen sonstigen Werte“ gleichblieben, könne die „Auswirkung des Rechenfehlers“ (damit wohl gemeint die Korrektur des Rechenfehlers) nicht als wesentliche Änderung gewertet werden. Durch diese Anpassung sei keine unerlaubte Änderung nach Eintritt der Sperrwirkung gegeben, weil die Änderung als „geringfügig“ zu bewerten sei.
9
Unter Beachtung dieser Adaptierung kam das Verwaltungsgericht schließlich zu dem Schluss, dass das Kleinwasserkraftwerk KW-344 dem öffentlichen Interesse am besten diene und diesem der Vorzug zu erteilen gewesen sei.
10
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
11
In der dagegen erhobenen Revision machen die revisionswerbenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
12
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung erstattet. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Revision unter Zuspruch des verzeichneten Aufwandersatzes und die mitbeteiligten Parteien die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung.
13
Zur Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Parteien erstatteten die revisionswerbenden Parteien eine Replik.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15
Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision ua. zum einen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Einreichung mehrerer alternativer Projekte eines Bewerbers im Widerstreitverfahren. Zum anderen weiche das Verwaltungsgericht mit seiner Vorzugsentscheidung zugunsten eines nicht realisierbaren Projektes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
16
Die Revision erweist sich aus diesen beiden Gründen als zulässig, aber nur aufgrund des letztgenannten Grundes als begründet.
17
Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 samt Überschrift in der geltenden Fassung lauten (teilweise auszugsweise):
„Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.Paragraph 17, (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.
...
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).Paragraph 109, (1) Liegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (Paragraphen 98, 99, und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung - wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
...“
18
§ 17 WRG 1934 in der Fassung BGBl. II Nr. 316/1934 samt Überschrift hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 17, WRG 1934 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1934, samt Überschrift hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 17. Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
(1) Stehen die Entwürfe verschiedener Bewilligungswerber in Widerstreit, so gebührt zunächst jenem Entwurf der Vorzug, der dem öffentlichen Interesse (§ 87) besser dient. Die Wasserbehörde kann jedoch dem hienach bevorzugten Unternehmen solche Bedingungen auferlegen, die - ohne dessen zweckmäßige Ausführbarkeit auszuschließen - die Berücksichtigung anderer Entwürfe ermöglichen.(1) Stehen die Entwürfe verschiedener Bewilligungswerber in Widerstreit, so gebührt zunächst jenem Entwurf der Vorzug, der dem öffentlichen Interesse (Paragraph 87,) besser dient. Die Wasserbehörde kann jedoch dem hienach bevorzugten Unternehmen solche Bedingungen auferlegen, die - ohne dessen zweckmäßige Ausführbarkeit auszuschließen - die Berücksichtigung anderer Entwürfe ermöglichen.
...“
19
Den Einwänden der revisionswerbenden Parteien gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Zulässigkeit der Einreichung mehrerer unterschiedlicher Projekte durch einen Bewerber im Widerstreitverfahren kann der aufgrund der Genese der Bestimmung über den Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegengehalten werden.
20
Der Wortlaut der geltenden Fassung des § 17 WRG 1959 stellt auf „verschiedene Bewerbungen“ („Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit...“) ab und schafft keinen ausdrücklichen Bezug zu den antragstellenden Parteien im Widerstreitverfahren.Der Wortlaut der geltenden Fassung des Paragraph 17, WRG 1959 stellt auf „verschiedene Bewerbungen“ („Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit...“) ab und schafft keinen ausdrücklichen Bezug zu den antragstellenden Parteien im Widerstreitverfahren. 21
Dies spiegelt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 WRG 1959 wieder, wonach ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 als gegeben angenommen werden muss, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0003, mwN).Dies spiegelt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, WRG 1959 wieder, wonach ein Widerstreit im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 als gegeben angenommen werden muss, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss vergleiche , VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0003, mwN). 22
Im Gegensatz zu dieser aktuellen Rechtslage sprach der Gesetzeswortlaut des § 17 WRG 1934 in der Fassung BGBl. II Nr. 316/1934 von „Entwürfen verschiedener Bewilligungswerber“ („Stehen die Entwürfe verschiedener Bewilligungswerber in Widerstreit...“) und stellte somit nicht auf das Vorliegen verschiedener Bewerbungen ab, sondern nahm Bezug auf die Verschiedenheit der antragstellenden Parteien im Widerstreitverfahren.Im Gegensatz zu dieser aktuellen Rechtslage sprach der Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, WRG 1934 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1934, von „Entwürfen verschiedener Bewilligungswerber“ („Stehen die Entwürfe verschiedener Bewilligungswerber in Widerstreit...“) und stellte somit nicht auf das Vorliegen verschiedener Bewerbungen ab, sondern nahm Bezug auf die Verschiedenheit der antragstellenden Parteien im Widerstreitverfahren. 23
Diese Änderung im Wortlaut durch die Wasserrechtsnovelle 1959 (BGBl. Nr. 54) kann trotz sich den dazu verschweigenden erläuternden Bemerkungen (vgl. ErläutRV 594 BlgNR VIII. GP, 27) nur dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber alleine auf den Gesichtspunkt der Verschiedenheit der Bewerbungen abstellen wollte und nicht mehr auf die Verschiedenheit der Bewilligungswerber. Durch diese Gesetzänderung wurde die Einreichung mehrerer alternativer Projekte eines Bewerbers durch den Gesetzgeber ermöglicht.Diese Änderung im Wortlaut durch die Wasserrechtsnovelle 1959 Bundesgesetzblatt , Nr. 54) kann trotz sich den dazu verschweigenden erläuternden Bemerkungen vergleiche , ErläutRV 594 BlgNR römisch acht. GP, 27) nur dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber alleine auf den Gesichtspunkt der Verschiedenheit der Bewerbungen abstellen wollte und nicht mehr auf die Verschiedenheit der Bewilligungswerber. Durch diese Gesetzänderung wurde die Einreichung mehrerer alternativer Projekte eines Bewerbers durch den Gesetzgeber ermöglicht.
24
Die revisionswerbenden Parteien versuchen, hinsichtlich ihres Vorbringens der Unzulässigkeit der Einreichung von mehreren unterschiedlichen Projekten eines Bewerbers im Widerstreitverfahren eine Parallele zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033, zu ziehen, in der sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Einreichung eines Antrages mit mehreren gleichrangigen Projektalternativen im Widerstreitverfahren auseinanderzusetzen hatte. Die Einreichung eines Projektes mit mehreren Alternativen durch einen Bewerber sei gleich zu bewerten, wie die Einreichung mehrerer alternativer Projekte durch einen Bewerber.
25
Im Vergleich zu der der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 zugrundliegenden Konstellation von mehreren unverbindlichen Varianten eines Projektes wird bei grundsätzlich den Mindesterfordernissen des § 103 WRG 1959 im Widerstreitverfahren nach § 109 WRG 1959 (vgl. dazu VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006, mwN) entsprechenden, verschiedenen Ansuchen eines Bewerbers die wirksame Ausübung der den Mitbewerbern eingeräumten Parteienrechte durch die Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte nicht gefährdet und können Prozessrisiko bzw. Verfahrenskosten eingeschätzt werden (vgl. dazu neuerlich VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).Im Vergleich zu der der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 zugrundliegenden Konstellation von mehreren unverbindlichen Varianten eines Projektes wird bei grundsätzlich den Mindesterfordernissen des Paragraph 103, WRG 1959 im Widerstreitverfahren nach Paragraph 109, WRG 1959 vergleiche , dazu VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006, mwN) entsprechenden, verschiedenen Ansuchen eines Bewerbers die wirksame Ausübung der den Mitbewerbern eingeräumten Parteienrechte durch die Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte nicht gefährdet und können Prozessrisiko bzw. Verfahrenskosten eingeschätzt werden vergleiche , dazu neuerlich VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). 26
Die revisionswerbenden Parteien übersehen, dass bei der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 der Umstand entscheidend war, dass bei dem Vorhaben mit mehreren Projektalternativen in dem für die Sperrwirkung maßgeblichen Zeitpunkt mangels klar erkennbarer Projektabsicht kein den (Mindest-)Anforderungen des § 103 WRG 1959 genügendes Ansuchen vorgelegen ist. Wenngleich auch fallgegenständlich ein nicht den Mindesterfordernissen des § 103 WRG 1959 im Widerstreitverfahren nach § 109 WRG 1959 entsprechendes Ansuchen gegeben ist, ergibt sich dies nicht aufgrund der unterschiedlichen eingereichten Projekte der mitbeteiligten Parteien, sondern aus einem anderen Grund, nämlich wegen der - auch von den revisionswerbenden Parteien beanstandeten - mangelnden Realisierbarkeit des in den Projektunterlagen dargestellten Projektes KW-344.Die revisionswerbenden Parteien übersehen, dass bei der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 der Umstand entscheidend war, dass bei dem Vorhaben mit mehreren Projektalternativen in dem für die Sperrwirkung maßgeblichen Zeitpunkt mangels klar erkennbarer Projektabsicht kein den (Mindest-)Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 genügendes Ansuchen vorgelegen ist. Wenngleich auch fallgegenständlich ein nicht den Mindesterfordernissen des Paragraph 103, WRG 1959 im Widerstreitverfahren nach Paragraph 109, WRG 1959 entsprechendes Ansuchen gegeben ist, ergibt sich dies nicht aufgrund der unterschiedlichen eingereichten Projekte der mitbeteiligten Parteien, sondern aus einem anderen Grund, nämlich wegen der - auch von den revisionswerbenden Parteien beanstandeten - mangelnden Realisierbarkeit des in den Projektunterlagen dargestellten Projektes KW-344.
27
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den Bestimmungen des § 109 Abs. 1 und Abs. 2 WRG 1959 iVm § 17 Abs. 1 WRG 1959 als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass der Behörde zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann (vgl. erneut VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, mwN). § 109 Abs. 1 WRG 1959 verweist auf § 103 leg. cit. Daraus folgt, dass widerstreitende Ansuchen grundsätzlich den Anforderungen des § 103 WRG 1959 zu genügen haben (vgl. erneut VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz eins und Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass der Behörde zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann vergleiche , erneut VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, mwN). Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 verweist auf Paragraph 103, leg. cit. Daraus folgt, dass widerstreitende Ansuchen grundsätzlich den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 zu genügen haben vergleiche , erneut VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006, mwN). 28
Die revisionswerbenden Parteien verweisen zu Recht auf die auf der Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gründenden Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass das Projekt KW-344 wegen des Rechenfehlers auf der Basis der mit der Einreichung dargestellten Daten technisch nicht realisierbar wäre.
29
Diese fehlende Realisierbarkeit nach den Antragsunterlagen der mitbeteiligten Parteien führt zur Widerstreituntauglichkeit der Bewerbung des Projektes KW-344 (vgl. in diesem Sinne auch Berger in Oberleitner/Berger WRG4 [2018], § 109 Rz 1, wonach Pläne von zweifelhafter Realisierbarkeit nicht in ein Widerstreitverfahren einbezogen werden sollen).Diese fehlende Realisierbarkeit nach den Antragsunterlagen der mitbeteiligten Parteien führt zur Widerstreituntauglichkeit der Bewerbung des Projektes KW-344 vergleiche , in diesem Sinne auch Berger in Oberleitner/Berger WRG4 [2018], Paragraph 109, Rz 1, wonach Pläne von zweifelhafter Realisierbarkeit nicht in ein Widerstreitverfahren einbezogen werden sollen).
30
Dies kann auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, wonach es sich erübrigt, wenn sich eines von zwei widerstreitenden Vorhaben in der der Behörde vorliegenden Form als nicht realisierbar erwiesen hat, im Weiteren Einzelbereiche (etwa Grad der Ausnutzung der Wasserkraft, Denkmalschutz, Wirtschaftlichkeit, Fremdenverkehr) zu prüfen, und zwar auch in Bezug auf etwaige Nachteile des anderen Projektes, wenn bei diesem jedenfalls keine gravierenden Mängel hervorgekommen sind (vgl. VwGH 8.5.1990, 86/07/0246).Dies kann auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, wonach es sich erübrigt, wenn sich eines von zwei widerstreitenden Vorhaben in der der Behörde vorliegenden Form als nicht realisierbar erwiesen hat, im Weiteren Einzelbereiche (etwa Grad der Ausnutzung der Wasserkraft, Denkmalschutz, Wirtschaftlichkeit, Fremdenverkehr) zu prüfen, und zwar auch in Bezug auf etwaige Nachteile des anderen Projektes, wenn bei diesem jedenfalls keine gravierenden Mängel hervorgekommen sind vergleiche , VwGH 8.5.1990, 86/07/0246). 31
Dem Ansuchen für das Projekt KW-344 wäre daher wegen mangelnder Realisierbarkeit nicht der Vorzug zu erteilen gewesen.
32
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die mitbeteiligten Parteien die vom Verwaltungsgericht aufgrund der Erklärungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Begründung dargelegte Änderung des Projektes KW-344 im Sinne einer Erhöhung der Überfallshöhe nie beantragt haben.
33
Wenngleich es sich beim Widerstreitverfahren um ein Verfahren handelt, welches auch von Amts wegen durchgeführt werden kann (vgl. dazu VwGH 31.12.2021, Ra 2020/07/0022, mwN), stellt § 109 WRG 1959 seinem Wortlaut nach klar auf „auf Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung“ ab. Diese Bezugnahme auf die den verschiedenen Bewerbungen im Widerstreitverfahren zugrundeliegenden Ansuchen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter dem Verweis auf § 103 WRG 1959 schafft eine Parallele zum antragsbedürftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. zur Antragsbedürftigkeit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, jeweils mwN) insoweit, als betreffend die Projektansuchen der Bewerber im Widerstreitverfahren auf die nachstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Änderung des Gegenstandes des Verfahrens bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten zurückgegriffen werden kann. Wenngleich es sich beim Widerstreitverfahren um ein Verfahren handelt, welches auch von Amts wegen durchgeführt werden kann vergleiche , dazu VwGH 31.12.2021, Ra 2020/07/0022, mwN), stellt Paragraph 109, WRG 1959 seinem Wortlaut nach klar auf „auf Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung“ ab. Diese Bezugnahme auf die den verschiedenen Bewerbungen im Widerstreitverfahren zugrundeliegenden Ansuchen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter dem Verweis auf Paragraph 103, WRG 1959 schafft eine Parallele zum antragsbedürftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vergleiche , zur Antragsbedürftigkeit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, jeweils mwN) insoweit, als betreffend die Projektansuchen der Bewerber im Widerstreitverfahren auf die nachstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Änderung des Gegenstandes des Verfahrens bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten zurückgegriffen werden kann. 34
In dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nur über etwas abgesprochen werden kann, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen (vgl. zum UVP-Gesetz 2000 VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, mwN). In dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nur über etwas abgesprochen werden kann, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen vergleiche , zum UVP-Gesetz 2000 VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, mwN). 35
Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069, mwN).Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche , VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069, mwN). 36
Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (vgl. VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038, mwN). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag vergleiche , VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038, mwN). 37
Angesichts der eben dargestellten Rechtsprechung stand es dem Verwaltungsgericht nicht zu, selbst die Änderung der eindeutig im Projekt angegebenen Überfallshöhe, die erst zur Realisierbarkeit des Projektes KW-344 führte, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Auf eine allfällige „Geringfügigkeit“ der Änderung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
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Ungeachtet dieser vom Verwaltungsgericht unzulässiger Weise vorgenommen Adaptierung des Projektes der mitbeteiligten Parteien in seiner Begründung, ist auch darauf hinzuweisen, dass im vom Verwaltungsgericht durch seine die Beschwerden abweisende Entscheidung bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unzweifelhaft dem Projekt KW-344 in Gestalt seiner ursprünglichen Einreichunterlagen und damit einem nicht realisierbaren Projekt der Vorzug erteilt wurde, denn auf die Begründung kommt es nur bei Auslegungsbedürftigkeit des Spruches an (vgl. dazu etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216, mwN).Ungeachtet dieser vom Verwaltungsgericht unzulässiger Weise vorgenommen Adaptierung des Projektes der mitbeteiligten Parteien in seiner Begründung, ist auch darauf hinzuweisen, dass im vom Verwaltungsgericht durch seine die Beschwerden abweisende Entscheidung bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unzweifelhaft dem Projekt KW-344 in Gestalt seiner ursprünglichen Einreichunterlagen und damit einem nicht realisierbaren Projekt der Vorzug erteilt wurde, denn auf die Begründung kommt es nur bei Auslegungsbedürftigkeit des Spruches an vergleiche , dazu etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/07/0216, mwN). 39
Das Verwaltungsgericht erteilte somit einem den (Mindest)-Anforderungen des § 103 WRG 1959 im Widerstreitverfahren nicht genügendem Ansuchen in rechtswidriger Weise den Vorzug, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.Das Verwaltungsgericht erteilte somit einem den (Mindest)-Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 im Widerstreitverfahren nicht genügendem Ansuchen in rechtswidriger Weise den Vorzug, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Mai 2024