TE Vwgh Beschluss 2024/5/7 Ra 2024/02/0081

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Veröffentlicht am 07.05.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
TierschutzG 2005 §39 Abs1
TierschutzG 2005 §5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des R in B, vertreten durch Mag. Tina Mende, Rechtsanwältin in 3730 Eggenburg, Rathausstraße 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Februar 2024, LVwG-AV-2484/002-2023, betreffend Wiederaufnahme iA Tierhalteverbot nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 2. Mai 2023 befand das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeverfahren den Revisionswerber unter anderem zweier Übertretungen nach § 5 Tierschutzgesetz (TSchG) schuldig und verhängte über ihn Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen.Mit Erkenntnis vom 2. Mai 2023 befand das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeverfahren den Revisionswerber unter anderem zweier Übertretungen nach Paragraph 5, Tierschutzgesetz (TSchG) schuldig und verhängte über ihn Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen.
2
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. August 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 39 Abs. 1 TSchG die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. August 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten.
3
Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2023 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein unter Beiziehung eines veterinärmedizinischen Sachverständigen am 19. Dezember 2023 - als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Bezahlung von Kommissionsgebühren und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, den Bestrafungen im Jahr 2023 sei wegen Übertretungen des § 5 TSchG zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber 40 Schafe in einem Stall gehalten habe, der mit Kot und Urin übersät gewesen sei. Es sei keine Einstreu vorhanden gewesen, sodass nur der durchnässte Stallboden als Liegefläche zur Verfügung gestanden sei. Obwohl die Schafe über einen längeren Zeitraum nicht geschoren worden waren, seien diese einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius ausgesetzt gewesen. Nachdem die Schafe an unbehandeltem Durchfall gelitten hätten, sei zudem eine große Menge an Kot und Dreck an der Wolle im Analbereich gewesen. Bei konkret angeführten Kontrollen im Zeitraum 2011 bis 2022 seien näher genannte Missstände festgestellt worden (unter anderem Rinder mit nicht zufriedenstellendem Ernährungszustand, unzureichende Versorgung mit Wasser, verschimmeltes Futter, Algen in den Wassertrögen). Der Revisionswerber habe vielfach die Notwendigkeit der ihm aufgetragenen Maßnahmen negiert. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Ergebnissen des durchgeführten Lokalaugenscheins. Dabei sei im Schafbetrieb ein Schaf mit einem ausgeprägten Kehlkopfödem sowie starken Durchfallerscheinungen vorgefunden worden. Der Revisionswerber habe gemeint, dass seine Schafe gesund seien und er keinen Tierarzt benötigen würde. Bei der Rinderhaltung sei ein festliegendes Rind in zumindest hochgradig schlechtem Ernährungszustand aufgefallen. Diesem sei kein Wasser zur Verfügung gestanden. Der Revisionswerber habe angegeben, dass er nichts tun könne und er mit dieser Kuh jahrelang das Problem habe, dass sich diese „niederlegen“ würde. Bisher sei sie jedoch immer aufgestanden. Er könne die Kuh auch nicht verkaufen, weil niemand sie abkaufen würde. Auf Frage, wann zuletzt ein Tierarzt im Betrieb gewesen wäre, habe dieser wörtlich angegeben: „Wenn ich einen Tierarzt brauche, dann rufe ich ihn eh an. Ich hatte eigentlich nie ein Problem mit den Tieren. Eigentlich habe ich nie einen gebraucht.“Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, den Bestrafungen im Jahr 2023 sei wegen Übertretungen des Paragraph 5, TSchG zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber 40 Schafe in einem Stall gehalten habe, der mit Kot und Urin übersät gewesen sei. Es sei keine Einstreu vorhanden gewesen, sodass nur der durchnässte Stallboden als Liegefläche zur Verfügung gestanden sei. Obwohl die Schafe über einen längeren Zeitraum nicht geschoren worden waren, seien diese einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius ausgesetzt gewesen. Nachdem die Schafe an unbehandeltem Durchfall gelitten hätten, sei zudem eine große Menge an Kot und Dreck an der Wolle im Analbereich gewesen. Bei konkret angeführten Kontrollen im Zeitraum 2011 bis 2022 seien näher genannte Missstände festgestellt worden (unter anderem Rinder mit nicht zufriedenstellendem Ernährungszustand, unzureichende Versorgung mit Wasser, verschimmeltes Futter, Algen in den Wassertrögen). Der Revisionswerber habe vielfach die Notwendigkeit der ihm aufgetragenen Maßnahmen negiert. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Ergebnissen des durchgeführten Lokalaugenscheins. Dabei sei im Schafbetrieb ein Schaf mit einem ausgeprägten Kehlkopfödem sowie starken Durchfallerscheinungen vorgefunden worden. Der Revisionswerber habe gemeint, dass seine Schafe gesund seien und er keinen Tierarzt benötigen würde. Bei der Rinderhaltung sei ein festliegendes Rind in zumindest hochgradig schlechtem Ernährungszustand aufgefallen. Diesem sei kein Wasser zur Verfügung gestanden. Der Revisionswerber habe angegeben, dass er nichts tun könne und er mit dieser Kuh jahrelang das Problem habe, dass sich diese „niederlegen“ würde. Bisher sei sie jedoch immer aufgestanden. Er könne die Kuh auch nicht verkaufen, weil niemand sie abkaufen würde. Auf Frage, wann zuletzt ein Tierarzt im Betrieb gewesen wäre, habe dieser wörtlich angegeben: „Wenn ich einen Tierarzt brauche, dann rufe ich ihn eh an. Ich hatte eigentlich nie ein Problem mit den Tieren. Eigentlich habe ich nie einen gebraucht.“
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass neben den erforderlichen Anlasstaten auch eine negative Prognoseentscheidung vorliege. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass seit dem Jahr 2011 regelmäßig gleichartige Missstände in der Tierhaltung des Revisionswerbers im Zuge zahlreicher Kontrollen durch verschiedene Amtstierärzte dokumentiert worden seien. Allein die Häufigkeit der festgestellten Beanstandungen im Zusammenhang mit dem über Jahre uneinsichtigen Verhalten des Revisionswerbers lasse keine positive Prognose zu. Die Vehemenz, mit der der Revisionswerber offensichtliche Missstände bestreite, zeige sich in seiner Reaktion im Zuge des Lokalaugenscheins im Zusammenhang mit dem aufgefundenen festliegenden und hochgradig abgemagerten Rind. Der Revisionswerber habe während des Beschwerdeverfahrens jedwede Einsicht, Fehler in der Tierhaltung gemacht zu haben, vermissen lassen. Das gezeigte außerordentlich uneinsichtige und bagatellisierende Verhalten des Revisionswerbers wiege schwer und lasse auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den durch das TSchG geschützten Werten schließen. Vorwiegend der Umstand, dass der Revisionswerber das Vorliegen jedweder Missstände negiere und eine den Werten des TSchG entsprechende Einstellung gänzlich vermissen gelassen habe, lasse nicht daran zweifeln, dass ein auf alle Arten ausgedehntes Tierhalteverbot erforderlich sei, um der Prognose des § 39 Abs. 1 TSchG gerecht zu werden.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass neben den erforderlichen Anlasstaten auch eine negative Prognoseentscheidung vorliege. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass seit dem Jahr 2011 regelmäßig gleichartige Missstände in der Tierhaltung des Revisionswerbers im Zuge zahlreicher Kontrollen durch verschiedene Amtstierärzte dokumentiert worden seien. Allein die Häufigkeit der festgestellten Beanstandungen im Zusammenhang mit dem über Jahre uneinsichtigen Verhalten des Revisionswerbers lasse keine positive Prognose zu. Die Vehemenz, mit der der Revisionswerber offensichtliche Missstände bestreite, zeige sich in seiner Reaktion im Zuge des Lokalaugenscheins im Zusammenhang mit dem aufgefundenen festliegenden und hochgradig abgemagerten Rind. Der Revisionswerber habe während des Beschwerdeverfahrens jedwede Einsicht, Fehler in der Tierhaltung gemacht zu haben, vermissen lassen. Das gezeigte außerordentlich uneinsichtige und bagatellisierende Verhalten des Revisionswerbers wiege schwer und lasse auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den durch das TSchG geschützten Werten schließen. Vorwiegend der Umstand, dass der Revisionswerber das Vorliegen jedweder Missstände negiere und eine den Werten des TSchG entsprechende Einstellung gänzlich vermissen gelassen habe, lasse nicht daran zweifeln, dass ein auf alle Arten ausgedehntes Tierhalteverbot erforderlich sei, um der Prognose des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG gerecht zu werden.
6
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 begehrte der Revisionswerber gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mittlerweile eine Stellungnahme einer Tierärztin vorliege, wonach die während des Lokalaugenscheins vorgefundene Kuh keinerlei Verletzungen gezeigt habe, die hochgradige Abmagerung ein Zeichen des hohen Alters gewesen sei es sich um die Lieblingskuh des Revisionswerbers gehandelt habe und diese bis zum Schluss gepflegt und gewassert worden sei. Bei Zugrundelegung dieser Stellungnahme hätte bewiesen werden können, dass der Zustand der Kuh nicht auf eine Vernachlässigung zurückzuführen gewesen sei und daraus keine generell mangelnde Eignung des Revisionswerbers zur Haltung von Tieren abgeleitet werden könne. Aufgrund des unangekündigten Lokalaugenscheins und der überraschend durchgeführten Befundaufnahme sei es dem Revisionswerber nicht früher möglich gewesen, eine tierärztliche Stellungnahme zum Zustand der Kuh einzuholen.Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 begehrte der Revisionswerber gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mittlerweile eine Stellungnahme einer Tierärztin vorliege, wonach die während des Lokalaugenscheins vorgefundene Kuh keinerlei Verletzungen gezeigt habe, die hochgradige Abmagerung ein Zeichen des hohen Alters gewesen sei es sich um die Lieblingskuh des Revisionswerbers gehandelt habe und diese bis zum Schluss gepflegt und gewassert worden sei. Bei Zugrundelegung dieser Stellungnahme hätte bewiesen werden können, dass der Zustand der Kuh nicht auf eine Vernachlässigung zurückzuführen gewesen sei und daraus keine generell mangelnde Eignung des Revisionswerbers zur Haltung von Tieren abgeleitet werden könne. Aufgrund des unangekündigten Lokalaugenscheins und der überraschend durchgeführten Befundaufnahme sei es dem Revisionswerber nicht früher möglich gewesen, eine tierärztliche Stellungnahme zum Zustand der Kuh einzuholen.
7
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme ab und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.
8
Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme damit, dass kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliege. Die vorgelegte Stellungnahme sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Das Tierhalteverbot sei neben den über Jahrzehnte immer wiederkehrenden Missständen vorwiegend auf das uneinsichtige und dem Tierschutz abträgliche Verhalten des Revisionswerbers gestützt worden. Auch hinsichtlich des festliegenden Rindes sei entsprechend den im Erkenntnis angestellten rechtlichen Erwägungen das Verhalten des Revisionswerbers im Zuge des Lokalaugenscheins ausschlaggebend gewesen, dass dieser eine veterinärmedizinische Versorgung nicht in Erwägung gezogen habe. Das möglicherweise hohe Alter des Rindes sei den Feststellungen nicht zu entnehmen und als Entscheidungsgrundlage entbehrlich. Überdies hätte der Revisionswerber die Stellungnahme noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens ins Verfahren einbringen können. Warum er dies ohne Verschulden unterlassen habe, sei von ihm nicht ausgeführt worden.Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme damit, dass kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliege. Die vorgelegte Stellungnahme sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Das Tierhalteverbot sei neben den über Jahrzehnte immer wiederkehrenden Missständen vorwiegend auf das uneinsichtige und dem Tierschutz abträgliche Verhalten des Revisionswerbers gestützt worden. Auch hinsichtlich des festliegenden Rindes sei entsprechend den im Erkenntnis angestellten rechtlichen Erwägungen das Verhalten des Revisionswerbers im Zuge des Lokalaugenscheins ausschlaggebend gewesen, dass dieser eine veterinärmedizinische Versorgung nicht in Erwägung gezogen habe. Das möglicherweise hohe Alter des Rindes sei den Feststellungen nicht zu entnehmen und als Entscheidungsgrundlage entbehrlich. Überdies hätte der Revisionswerber die Stellungnahme noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens ins Verfahren einbringen können. Warum er dies ohne Verschulden unterlassen habe, sei von ihm nicht ausgeführt worden.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Der Revisionswerber wendet sich im Zulässigkeitsvorbringen gegen die Annahme der Untauglichkeit der vorgelegten Stellungnahme als Wiederaufahmegrund. Ferner sei das Verwaltungsgericht rechtsirrig davon ausgegangen, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Stellungnahme ohne Verschulden des Revisionswerbers nicht schon früher ins Verfahren hätte eingebracht werden können. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, wie mit Beweismitteln umzugehen sei, die erst nach dem Ende der Verhandlung entstanden seien und die somit frühestens nach einem Zeitpunkt, zu dem das Erkenntnis bereits zu verkünden gewesen wäre, hätten vorgelegt werden können.
14
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. zu alledem VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0188, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche , zu alledem VwGH 24.2.2023, Ra 2019/22/0188, mwN).
16
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt auch die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis diese Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2020/18/0455, mwN).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt auch die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis diese Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche , etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2020/18/0455, mwN).
17
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147, mwN).Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist vergleiche , VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147, mwN).
18
Eine derart krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber, der in der Zulässigkeitsbegründung lediglich allgemein eine Unvertretbarkeit der Beurteilung der Tauglichkeit der von ihm vorgelegten veterinärmedizinischen Stellungnahme zur Begründung einer Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG behauptet und dazu pauschal auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung verweist, nicht darzulegen. Ein derartiger Verweis auf die weitere Revisionsbegründung reicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0245, mwN). Davon abgesehen übergehen die Ausführungen in der Revision, dass das Verwaltungsgericht die negative Prognoseentscheidung auf die Häufigkeit von Missständen seit dem Jahr 2011 und das bereits jahrelange uneinsichtige Verhalten des Revisionswerbers gestützt hat und nicht auf ein singuläres Ereignis.Eine derart krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber, der in der Zulässigkeitsbegründung lediglich allgemein eine Unvertretbarkeit der Beurteilung der Tauglichkeit der von ihm vorgelegten veterinärmedizinischen Stellungnahme zur Begründung einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG behauptet und dazu pauschal auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung verweist, nicht darzulegen. Ein derartiger Verweis auf die weitere Revisionsbegründung reicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus vergleiche , VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0245, mwN). Davon abgesehen übergehen die Ausführungen in der Revision, dass das Verwaltungsgericht die negative Prognoseentscheidung auf die Häufigkeit von Missständen seit dem Jahr 2011 und das bereits jahrelange uneinsichtige Verhalten des Revisionswerbers gestützt hat und nicht auf ein singuläres Ereignis.
19
Damit kommt es aber auf das gegen die Annahme eines Verschuldens gerichtete Vorbringen in der Revision nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags primär mit der fehlenden abstrakten Eignung der vorgelegten Stellungnahme, ein anderes Entscheidungsergebnis herbeizuführen, begründet und sich nur hilfsweise auf ein Verschulden des Revisionswerbers gestützt.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020081.L00

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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