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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des M in W, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2024, LVwG-S-1869/001-2023, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 7. Mai 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020079.L00Im RIS seit
10.06.2024Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024