Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des B in W, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, LVwG-S-3287/001-2022, betreffend Zurückweisung und Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet iA Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird in Anfechtungsumfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 7. Mai 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020060.L00Im RIS seit
10.06.2024Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024