TE Vwgh Erkenntnis 2024/5/7 Ra 2024/02/0060

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Veröffentlicht am 07.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des B in W, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, LVwG-S-3287/001-2022, betreffend Zurückweisung und Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet iA Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Beschluss wird in Anfechtungsumfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revision wendet sich erkennbar nur gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28. November 2022 als verspätet.
2
Der vorliegende Revisionsfall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, zugrunde lag.
3
Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der hier vorliegende angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war daher auch der hier vorliegende angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
5
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
6
Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stellt, ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 29. Jänner 2024 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 10. April 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stellt, ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 29. Jänner 2024 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 10. April 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche , z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).

Wien, am 7. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020060.L00

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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