1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 7. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil er den Militärdienst sowie die kriegerischen Auseinandersetzungen ablehne. Im Fall seiner Rückkehr erwarte ihn eine lebenslange Haftstrafe.
2
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4
Der Revisionswerber brachte zudem am 19. Mai 2023 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der er unter anderem ergänzend vorbrachte, dass sein in Österreich lebender Neffe denselben Nachnamen trage wie er. Diesem Neffen sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr einer Reflexverfolgung auf Grund der Namensgleichheit. Es bestehe nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr wegen der Verfolgung seines Neffen vom syrischen Regime befragt und eingezogen werde.
5
Das BVwG wies die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Zudem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das BVwG wies die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Zudem sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber im Hinblick auf sein widersprüchliches und vages Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BVwG habe sich mit der drohenden Reflexverfolgung des Revisionswerbers wegen der Namensgleichheit mit seinem Neffen (dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei) nicht näher auseinandergesetzt. Das angefochtene Erkenntnis weise daher Begründungsmängel auf.
10
Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und ist - aus nachstehenden Erwägungen - auch begründet.
11
Die Revision macht geltend, dass das BVwG in seinem Erkenntnis nicht darauf eingegangen sei, ob dem Revisionswerber die Gefahr einer Reflexverfolgung auf Grund der zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung seines Neffen drohe. Es gehe - so die Revision - aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien hervor, dass die syrische Regierung Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland sammle und diese Informationen auch gegen zurückkehrende Syrer verwende. Dies hänge jedoch auch stark von der Aktivität selbst, dem Profil der Person und dem Hintergrund der Familie ab. Weiters sei dem LIB zu entnehmen, dass bereits eine Vielzahl von Rückkehrern in Syrien verhaftet und gezwungen worden sei, Informationen über ihre Familienmitglieder bekanntzugeben. Andere seien auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert worden.
12
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen davon aus, dass das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, sowie - zu einer behaupteten Verfolgung auf Grund der regimekritischen Haltung eines nahen Angehörigen - VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0290 bis 0292, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen davon aus, dass das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, sowie - zu einer behaupteten Verfolgung auf Grund der regimekritischen Haltung eines nahen Angehörigen - VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0290 bis 0292, jeweils mwN). 13
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die vom Revisionswerber vorgebrachte Reflexverfolgung angesichts der Namensgleichheit mit seinem Neffen nicht gerecht:
14
Ungeachtet der festgestellten Länderberichte sieht das BVwG keine Verfolgungsgefahr für die revisionswerbende Partei. Es trifft in der angefochtenen Entscheidung aber weder Feststellungen zur behaupteten Namensgleichheit und zu einer damit einhergehenden Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers, noch geht es auf sein diesbezügliches Vorbringen näher ein.
15
Das BVwG verstößt damit schon deshalb gegen die aus § 29 VwGVG erfließende Begründungspflicht, weil es auf das in der erwähnten Stellungnahme vom 19. Mai 2023 erstattete Vorbringen des Revisionswerbers nicht einging.Das BVwG verstößt damit schon deshalb gegen die aus Paragraph 29, VwGVG erfließende Begründungspflicht, weil es auf das in der erwähnten Stellungnahme vom 19. Mai 2023 erstattete Vorbringen des Revisionswerbers nicht einging.
16
Das BVwG hätte sich in seiner Begründung mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen, um - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - beurteilen zu können, ob dem Revisionswerber auf Grund der Namensgleichheit mit seinem Neffen tatsächlich eine Reflexverfolgung drohe.
17
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
18
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2024