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Die Revisionswerberinnen, türkische Staatsangehörige, stellten am 5. Dezember 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Exmann der Erstrevisionswerberin gedroht habe, die beiden Revisionswerberinnen zu ermorden. Weiters seien sie wegen der Beziehung der Erstrevisionswerberin zu ihrem neuen Lebenspartner und der Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen in Österreich asylrelevanter Verfolgung in der Türkei ausgesetzt.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom je 21. Mai 2021 zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerberinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebungen für zulässig und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In der Folge brachten die Revisionswerberinnen die vorliegenden Revisionen ein, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine amtswegige Ermittlungspflicht in Bezug auf die Demonstrationsteilnahme der Revisionswerberinnen an prokurdischen Demonstrationen in Österreich verletzt habe, indem es den Verfassungsschutzbericht 2022 des Bundesministeriums für Inneres nicht in das Verfahren einbezogen habe. Zudem sei aus den im Verfahren einbezogenen Länderberichten ableitbar, dass die Revisionswerberinnen asylrelevant verfolgt werden würden.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001; 13.6.2023, Ra 2023/20/0195).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , etwa VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001; 13.6.2023, Ra 2023/20/0195). 9
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche , VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002, mwN). 10
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, mwN).Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, mwN).
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Die Revisionen übersehen bei ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob die Revisionswerberinnen in den Fokus der türkischen Behörden gelangen könnten, mit näherer Begründung, Heranziehung aktueller Länderberichte und unter Berücksichtigung der individuellen Situation darauf gestützt hat, dass die Teilnahme der Revisionswerberinnen an Demonstrationen von kurdischen Organisationen glaubhaft sei, jedoch nicht erkennbar sei, dass dadurch das Interesse der türkischen Behörden an einer Verfolgung geweckt worden sei.
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Die Revisionen halten diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges auf die Personen der Revisionswerberinnen bezogen entgegen. Sie begegnen den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einzeln aus den Länderberichten herausgegriffenen Passagen und führen aus, die Revisionswerberinnen würden besonders beobachtet und in vielen Fällen sehe die Türkei Demonstrationsteilnahmen im Ausland als eine Gefährdung der inneren Sicherheit und gerichtlich strafbares Verhalten. Letztlich stellen die Revisionen damit eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Revisionswerberinnen in den Raum und keine für sie konkret vorliegende Gefahrenlage.
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Den Revisionen gelingt es vor diesem Hintergrund fallbezogen nicht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK herzustellen und damit darzulegen, dass die fallbezogene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den von den Revisionswerberinnen geschilderten Verfolgungsszenarien unvertretbar wäre (vgl. zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren etwa VwGH 2.5.2023, Ra 2023/14/0118, mwN) oder das Bundesverwaltungsgericht grob fehlerhaft gegen seine amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen habe (vgl. zur amtswegigen Ermittlungspflicht und ihren Grenzen etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2022/18/0157, mwN).Den Revisionen gelingt es vor diesem Hintergrund fallbezogen nicht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK herzustellen und damit darzulegen, dass die fallbezogene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den von den Revisionswerberinnen geschilderten Verfolgungsszenarien unvertretbar wäre vergleiche , zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren etwa VwGH 2.5.2023, Ra 2023/14/0118, mwN) oder das Bundesverwaltungsgericht grob fehlerhaft gegen seine amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen habe vergleiche , zur amtswegigen Ermittlungspflicht und ihren Grenzen etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2022/18/0157, mwN).
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In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2024