TE Vwgh Erkenntnis 2024/5/8 Ra 2024/02/0016

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Veröffentlicht am 08.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §30b Abs1 Z2
FSG 1997 §30b Abs3 Z1
FSG 1997 §30b Abs5
FSG 1997 §37
VStG §5 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Landespolizeidirektion Steiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. November 2023, LVwG 30.4-280/2023-18, betreffend Übertretung des FSG (mitbeteiligte Partei: E in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 11. Jänner 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 19. September 2022 um 12:45 Uhr in L, rückwärts aus der Grundstückeinfahrt eines näher bestimmten Objektes in der D-gasse in Fahrtrichtung eines anderen, näher bestimmten Objektes in der D-gasse fahrend, ein Kraftfahrzeug mit näher bezeichnetem Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 23. August 2022, zugestellt am 29. August 2022 (durch Hinterlegung), entzogen worden sei. Dadurch habe der Mitbeteiligte § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Tage 2 Stunden) gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 Z 1 FSG verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben wurde.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 11. Jänner 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 19. September 2022 um 12:45 Uhr in L, rückwärts aus der Grundstückeinfahrt eines näher bestimmten Objektes in der D-gasse in Fahrtrichtung eines anderen, näher bestimmten Objektes in der D-gasse fahrend, ein Kraftfahrzeug mit näher bezeichnetem Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 23. August 2022, zugestellt am 29. August 2022 (durch Hinterlegung), entzogen worden sei. Dadurch habe der Mitbeteiligte Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Tage 2 Stunden) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben wurde.
2
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, er sei im Zeitpunkt des Vorfalls im Glauben gewesen, eine gültige Lenkberechtigung zu haben.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde statt, behob das angefochtene Erkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde statt, behob das angefochtene Erkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 8. April 2022 gemäß § 30b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1 FSG in Verbindung mit § 13f Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FS-DV) aufgrund von zwei Eintragungen im Vormerksystem des örtlichen Führerscheinregisters aufgetragen worden sei, innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Nachschulung gemäß § 4a Nachschulungsverordnung (FSG-NV) zu absolvieren. Sollte dieser Maßnahme nicht nachgekommen werden, sei die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung zu entziehen. Dieser Bescheid sei dem Mitbeteiligten am 14. April 2022 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, von diesem aber nicht behoben worden. Da der Mitbeteiligte der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Bescheid vom 23. August 2022 gemäß § 30b Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen und im selben Bescheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt worden. Dieser Bescheid sei nach erfolglosem Zustellversuch am 26. August 2022 an der Wohnadresse des Mitbeteiligten beim Postamt in L hinterlegt worden, wobei der erste Tag der Abholfrist der 29. August 2022 gewesen sei. Dieser Bescheid sei vom Mitbeteiligten ebenfalls nicht behoben worden. In weitere Folge habe der Mitbeteiligte am 19. September 2022 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer dafür gültigen Lenkberechtigung zu sein. Zum Tatzeitpunkt sei dem Mitbeteiligten nicht bewusst gewesen, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen gewesen sei und warum diese entzogen sein sollte. Er sei in dem Glauben gewesen, zum Tatzeitpunkt über eine gültige Lenkberechtigung zu verfügen.Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 8. April 2022 gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 13 f, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FS-DV) aufgrund von zwei Eintragungen im Vormerksystem des örtlichen Führerscheinregisters aufgetragen worden sei, innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, Nachschulungsverordnung (FSG-NV) zu absolvieren. Sollte dieser Maßnahme nicht nachgekommen werden, sei die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung zu entziehen. Dieser Bescheid sei dem Mitbeteiligten am 14. April 2022 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, von diesem aber nicht behoben worden. Da der Mitbeteiligte der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Bescheid vom 23. August 2022 gemäß Paragraph 30 b, Absatz 5, FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen und im selben Bescheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt worden. Dieser Bescheid sei nach erfolglosem Zustellversuch am 26. August 2022 an der Wohnadresse des Mitbeteiligten beim Postamt in L hinterlegt worden, wobei der erste Tag der Abholfrist der 29. August 2022 gewesen sei. Dieser Bescheid sei vom Mitbeteiligten ebenfalls nicht behoben worden. In weitere Folge habe der Mitbeteiligte am 19. September 2022 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer dafür gültigen Lenkberechtigung zu sein. Zum Tatzeitpunkt sei dem Mitbeteiligten nicht bewusst gewesen, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen gewesen sei und warum diese entzogen sein sollte. Er sei in dem Glauben gewesen, zum Tatzeitpunkt über eine gültige Lenkberechtigung zu verfügen.
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In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe das objektive Tatbild der angelasteten Tat verwirklicht, indem er das in Rede stehende Fahrzeug am 19. September 2022 trotz aufrechter Entziehung der Lenkberechtigung gelenkt habe. Hinterlegte Schriftstücke würden nur dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Der Bescheid gelte daher mit 29. August 2022 als zugestellt.
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Hingegen sei dem Mitbeteiligten die Unkenntnis des Inhaltes des Schriftstückes nicht subjektiv vorwerfbar. Eine rechtswirksame Zustellung verschaffe einer Partei eines Verfahrens noch nicht notwendigerweise Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Schriftstückes. Der Mitbeteiligte sei zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis des Entziehungsverfahrens gewesen. Zwar gehe aus den vorgelegten Akten hervor, dass der Mitbeteiligte hinterlegte behördliche Schriftstücke regelmäßig nicht behoben habe. Allerdings habe der Mitbeteiligte mit der Zustellung eines Entziehungsbescheides auch nicht rechnen müssen, sodass ihm nicht vorwerfbar sei, dass er diesen Entziehungsbescheid nicht behoben habe. Er habe nämlich auch von der vorangegangenen Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung, die wegen zwei Vormerkungen im örtlichen Führerscheinregister erfolgt sei, keine Kenntnis gehabt. Zudem habe die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit seinen Übertretungen nicht persönlich konfrontiert. Dem Mitbeteiligten sei daher kein Verschulden an der Unkenntnis des Entziehungsbescheides anzulasten.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
8
Der Mitbeteiligte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die revisionswerbende Landespolizeidirektion erachtet die Revision für zulässig, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht mangelndes Verschulden des Mitbeteiligten an der Unkenntnis des Entziehungsbescheids angenommen habe, zumal er aufgrund der vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren durchaus mit einem Verfahren - den Entzug der Lenkberechtigung betreffend - rechnen und die Hinterlegungsanzeigen zum Anlass hätte nehmen müssen, sich umgehend vom Inhalt der behördlichen Schreiben Kenntnis zu verschaffen (Hinweis auf VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0115).
10
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
11
Unbestritten ist, dass dem Mitbeteiligten mit Bescheid der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 8. April 2022 aufgrund von zwei Eintragungen im Vormerksystem des örtlichen Führerscheinregisters aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheids eine Nachschulung zu absolvieren. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt, vom Mitbeteiligten innerhalb der Abholfrist jedoch nicht behoben.
12
Mit dem erwähnten Bescheid der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 23. August 2022 wurde dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung entzogen, weil er die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt hat. Dieser beim Postamt hinterlegte Bescheid wurde durch den Mitbeteiligten innerhalb der Abholfrist ebenfalls nicht behoben.
13
Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass beide genannten Bescheide gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der jeweiligen Abholfrist als zugestellt galten. Somit wurde der Bescheid der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 8. April 2022 dem Mitbeteiligten am 14. April 2022 und der Entziehungsbescheid der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 23. August 2022 dem Mitbeteiligten am 29. August 2022 zugestellt.Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass beide genannten Bescheide gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der jeweiligen Abholfrist als zugestellt galten. Somit wurde der Bescheid der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 8. April 2022 dem Mitbeteiligten am 14. April 2022 und der Entziehungsbescheid der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 23. August 2022 dem Mitbeteiligten am 29. August 2022 zugestellt.
14
Der Mitbeteiligte hat kein Vorbringen dahin erstattet, dass er nicht in der Lage gewesen wäre - etwa durch Abwesenheit von der Abgabestelle - die hinterlegten Bescheide zu beheben und sich Kenntnis vom Inhalt zu verschaffen. Er hat auch nicht behauptet, vom Entziehungsverfahren keine Kenntnis gehabt zu haben. Er hat vielmehr ohne jegliche Begründung die Hinterlegungsfristen verstreichen lassen und die hinterlegten Sendungen nicht behoben.
15
Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass dem Mitbeteiligten die Unkenntnis des Inhaltes des Entziehungsbescheides subjektiv nicht vorwerfbar ist, weil er auch von der vorangegangenen Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung keine Kenntnis gehabt habe, ist anzumerken, dass dem Entziehungsbescheid nicht nur die - durch den Mitbeteiligten grundlos nicht behobene - Anordnung einer Nachschulung, sondern auch die beiden Verwaltungsstrafverfahren betreffend jene beiden Delikte vorangingen, die im vorliegenden Fall gemäß § 30b Abs. 1 Z 2 FSG Anlass für die Anordnung einer Nachschulung waren.Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass dem Mitbeteiligten die Unkenntnis des Inhaltes des Entziehungsbescheides subjektiv nicht vorwerfbar ist, weil er auch von der vorangegangenen Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung keine Kenntnis gehabt habe, ist anzumerken, dass dem Entziehungsbescheid nicht nur die - durch den Mitbeteiligten grundlos nicht behobene - Anordnung einer Nachschulung, sondern auch die beiden Verwaltungsstrafverfahren betreffend jene beiden Delikte vorangingen, die im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, FSG Anlass für die Anordnung einer Nachschulung waren.
16
Eine Person hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender zum Anlass zu nehmen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen, sodass die Unkenntnis des Entziehungsbescheides kein mangelndes Verschulden bewirken kann (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0064, mwN).Eine Person hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender zum Anlass zu nehmen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen, sodass die Unkenntnis des Entziehungsbescheides kein mangelndes Verschulden bewirken kann vergleiche , VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0064, mwN).
17
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, den Mitbeteiligten treffe an der Unkenntnis des Entziehungsbescheides kein Verschulden, weicht demnach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 8. Mai 2024

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020016.L00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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