TE Vwgh Beschluss 2024/5/8 Ra 2021/17/0228

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §1 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. November 2021, LVwG-2020/42/1867-1, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol; mitbeteiligte Partei: N A, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 2. August 2020 wurde dem Mitbeteiligten in seiner Funktion als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft zur Last gelegt, die Gesellschaft habe gegen § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) verstoßen, indem sie mit Hilfe von näher bezeichneten Wettterminals verbotene Ausspielungen in Form einer Kombination von mehr als zehn (Sport-)Wetten veranstaltet habe. Dem Mitbeteiligten wurden eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 2. August 2020 wurde dem Mitbeteiligten in seiner Funktion als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft zur Last gelegt, die Gesellschaft habe gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) verstoßen, indem sie mit Hilfe von näher bezeichneten Wettterminals verbotene Ausspielungen in Form einer Kombination von mehr als zehn (Sport-)Wetten veranstaltet habe. Dem Mitbeteiligten wurden eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genüge der Anforderung nach § 44a Z 1 VStG, wonach er die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe, nicht. Denn es würde zwar angelastet, dass Kombinationswetten von mehr als zehn Wetten stattgefunden hätten, es fehlten jedoch die Angaben, wie viele Wetten kombiniert worden seien und welchen Inhalt diese Wetten aufgewiesen hätten, sodass die für einen Strafvorwurf erforderliche Unverwechselbarkeit der Tat nicht erreicht werde. Diese zu unbestimmte Tatumschreibung ermögliche keine eindeutige Grenzziehung zwischen (nicht tatbildlichen) Wetten und (unerlaubtem) Glücksspiel. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung sei dem Verwaltungsgericht eine Verbesserung des Spruches durch Anlastung der konkreten Wetten und deren Anzahl verwehrt.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genüge der Anforderung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wonach er die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe, nicht. Denn es würde zwar angelastet, dass Kombinationswetten von mehr als zehn Wetten stattgefunden hätten, es fehlten jedoch die Angaben, wie viele Wetten kombiniert worden seien und welchen Inhalt diese Wetten aufgewiesen hätten, sodass die für einen Strafvorwurf erforderliche Unverwechselbarkeit der Tat nicht erreicht werde. Diese zu unbestimmte Tatumschreibung ermögliche keine eindeutige Grenzziehung zwischen (nicht tatbildlichen) Wetten und (unerlaubtem) Glücksspiel. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung sei dem Verwaltungsgericht eine Verbesserung des Spruches durch Anlastung der konkreten Wetten und deren Anzahl verwehrt.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
8
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2023/17/0061, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2023/17/0061, mwN).
9
In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Anforderungen an eine hinreichende Präzisierung des Tatvorwurfs nach § 44a Z 1 VStG entspreche.In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Anforderungen an eine hinreichende Präzisierung des Tatvorwurfs nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspreche.
10
Der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG wird - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 6.4.2023, Ra 2020/17/0068, mwN).Der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wird - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 6.4.2023, Ra 2020/17/0068, mwN).
11
Zum Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen sind. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167, mwN).Zum Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen sind. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167, mwN).
12
Vor diesem Hintergrund wird mit dem Vorbringen des Amtsrevisionswerbers, das Verwaltungsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gestaltung des Spruches des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der Anforderung nach § 44a Z 1 VStG nicht genüge, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht durfte berücksichtigen, dass dem Spruch des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses weder die konkrete Anzahl der kombinierten Wetten noch deren näherer Inhalt, wie insbesondere auf welche Ereignisse welche Tipps abgegeben wurden, zu entnehmen war. Mit Blick darauf erweist sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Revisionsfall nicht als unvertretbar, dass der Tatvorwurf den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht genügte, weil er den Mitbeteiligten daran hinderte, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.Vor diesem Hintergrund wird mit dem Vorbringen des Amtsrevisionswerbers, das Verwaltungsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gestaltung des Spruches des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der Anforderung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht genüge, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht durfte berücksichtigen, dass dem Spruch des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses weder die konkrete Anzahl der kombinierten Wetten noch deren näherer Inhalt, wie insbesondere auf welche Ereignisse welche Tipps abgegeben wurden, zu entnehmen war. Mit Blick darauf erweist sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Revisionsfall nicht als unvertretbar, dass der Tatvorwurf den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht genügte, weil er den Mitbeteiligten daran hinderte, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.
13
Weiters bringt die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ab welcher Anzahl an kombinierten Einzelwetten wegen des mit zunehmender Anzahl ansteigenden Einflusses des Zufalls Kombinationswetten als Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) zu qualifizieren und damit tatbildlich nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG seien und ob dies - wie die Verwaltungspraxis annehme - ab der Kombination von mehr als zehn Einzelwetten der Fall sei.Weiters bringt die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ab welcher Anzahl an kombinierten Einzelwetten wegen des mit zunehmender Anzahl ansteigenden Einflusses des Zufalls Kombinationswetten als Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) zu qualifizieren und damit tatbildlich nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG seien und ob dies - wie die Verwaltungspraxis annehme - ab der Kombination von mehr als zehn Einzelwetten der Fall sei.
14
Nach § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
15
Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln noch der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl. VwGH 26.1.2024, Ro 2021/17/0012, mwN).Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln noch der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche , VwGH 26.1.2024, Ro 2021/17/0012, mwN).
16
Bei dem Umstand, welche Rolle bei den vorliegenden Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, handelt es sich um eine von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu erhebende Sachfrage, die allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (vgl. erneut VwGH 26.1.2024, Ro 2021/17/0012, mwN). Eine bloße Sachfrage ist der Klärung als Rechtsfrage (grundsätzlicher Bedeutung) nicht zugänglich.Bei dem Umstand, welche Rolle bei den vorliegenden Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, handelt es sich um eine von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu erhebende Sachfrage, die allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist vergleiche , erneut VwGH 26.1.2024, Ro 2021/17/0012, mwN). Eine bloße Sachfrage ist der Klärung als Rechtsfrage (grundsätzlicher Bedeutung) nicht zugänglich.
17
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
18
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Mai 2024

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170228.L00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten