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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A A, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2021, L519 2148722-3/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A A, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2021, L519 2148722-3/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30. August 2021 den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen des Irak, vom 8. Juni 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurück.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30. August 2021 den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen des Irak, vom 8. Juni 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zurück.
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
1.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin (parallel) einerseits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie andererseits die hier gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 29. Juni 2022, E 4549/2021-14, über die an ihn gerichtete Beschwerde dahingehend, dass er das angefochtene Erkenntnis - soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den behördlichen Bescheid abgewiesen wurde - wegen Verletzung der Revisionswerberin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob.
3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3.2. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/22/0003; VwGH 2.11.2023, Ra 2021/21/0178, Rn. 6; je mwN).3.2. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/22/0003; VwGH 2.11.2023, Ra 2021/21/0178, Rn. 6; je mwN).
3.3. Dem trat die anwaltlich vertretene Revisionswerberin nicht entgegen, indem die (im Kopf dieser Entscheidung genannte) Substitutin des Verfahrenshelfers der Revisionswerberin über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe vom 17. April 2024 mitteilte, dass eine Kontaktaufnahme seitens der Revisionswerberin nicht erfolgt sei und daher keine Gründe bekannt seien, wonach noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe.
4. Im Hinblick darauf war jedoch vorliegend die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.4. Im Hinblick darauf war jedoch vorliegend die Revision gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. etwa VwGH 25.7.2023, Ro 2023/17/0002, Rn. 10; VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0063, Rn. 13).5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , etwa VwGH 25.7.2023, Ro 2023/17/0002, Rn. 10; VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0063, Rn. 13).
Wien, am 8. Mai 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170219.L00Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024