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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 5. Dezember 2016 erstmals einen und am 7. Februar 2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Beide Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen.
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Mit Bescheid vom 20. September 2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber (über dessen Antrag) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch fest und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.Mit Bescheid vom 20. September 2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber (über dessen Antrag) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch fest und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.
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Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Er behauptete unter anderem, er befinde sich seit dem Jahr 2016 durchgehend im Bundesgebiet und er sei „immer wieder“ erwerbstätig (gewesen). Er habe mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt und sein Wohnbedürfnis sei „durch einen Mietvertrag gedeckt.“ Zu den Bindungen an den Herkunftsstaat führte der Revisionswerber aus, dass mittlerweile nur noch sporadischer Kontakt bestehe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, die Durchführung einer „(neuerlichen) Verhandlung“ sei mangels substantiierten Vorbringens nicht zweckmäßig und „auch rechtlich nicht geboten“.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das Verwaltungsgericht (obgleich nur implizit) stützte - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2021/17/0004, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das Verwaltungsgericht (obgleich nur implizit) stützte - nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche , etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2021/17/0004, mwN). 9
Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Revisionswerber in der Beschwerde die Beurteilung des BFA zu seiner Integration substantiell bestritten hatte (vgl. dazu etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0430), er hatte - u.a. auch basierend auf diesem Vorbringen - außerdem seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Revisionswerber in der Beschwerde die Beurteilung des BFA zu seiner Integration substantiell bestritten hatte vergleiche , dazu etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0430), er hatte - u.a. auch basierend auf diesem Vorbringen - außerdem seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. 10
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht - im Übrigen ohne jegliche nachvollziehbare Begründung ausdrückliche Bezugnahme auf eine Verfahrensvorschrift - von einem im Sinne des ersten Tatbestandes des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen. Die Begründung, die Durchführung einer „(neuerlichen) Verhandlung“ sei nicht erforderlich gewesen (vgl. bereits oben Rn. 4), weil „bereits mehrfach in den Vorverfahren“ mündlich verhandelt worden sei vermag das Unterbleiben der Verhandlung noch nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hätte sich vielmehr ausgehend von den erwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofes vom Revisionswerber einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen.Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht - im Übrigen ohne jegliche nachvollziehbare Begründung ausdrückliche Bezugnahme auf eine Verfahrensvorschrift - von einem im Sinne des ersten Tatbestandes des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen. Die Begründung, die Durchführung einer „(neuerlichen) Verhandlung“ sei nicht erforderlich gewesen vergleiche , bereits oben Rn. 4), weil „bereits mehrfach in den Vorverfahren“ mündlich verhandelt worden sei vermag das Unterbleiben der Verhandlung noch nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hätte sich vielmehr ausgehend von den erwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofes vom Revisionswerber einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen.
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Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH wiederum VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224; 12.2.2024; Ra 2021/17/0121, jeweils mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , etwa VwGH wiederum VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224; 12.2.2024; Ra 2021/17/0121, jeweils mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und dem im Revisionsfall geltend gemachten Aufwand.Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und dem im Revisionsfall geltend gemachten Aufwand.
Wien, am 8. Mai 2024