TE Vwgh Erkenntnis 2024/5/10 Ro 2022/10/0024

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Veröffentlicht am 10.05.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §58
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Landesumweltanwaltschaft S in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. Mai 2022, Zl. 405-1/543/1/20-2022, betreffend Anrechnung einer Ausgleichsmaßnahme nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau; mitbeteiligte Partei: G GmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. Juni 2016 wurde der mitbeteiligten Partei - neben einer forstrechtlichen Bewilligung - die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Geländemodellierung und Neusituierung einer Beschneiungsanlage nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen, Bedingungen und Ausgleichsmaßnahmen erteilt.
2
Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 4. Juni 2020 änderte die belangte Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei den Bescheid vom 2. Juni 2016 gemäß §§ 47 und 51 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) dahingehend ab, dass eine der dort vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen, nämlich jene der Fassadenumgestaltung der Talstation K, durch folgende Ausgleichsmaßnahme ersetzt werde:Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 4. Juni 2020 änderte die belangte Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei den Bescheid vom 2. Juni 2016 gemäß Paragraphen 47, und 51 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) dahingehend ab, dass eine der dort vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen, nämlich jene der Fassadenumgestaltung der Talstation K, durch folgende Ausgleichsmaßnahme ersetzt werde:

„Errichtung eines Biotops auf Teilflächen [...] im Ausmaß von ca. 430 m2 Wasserfläche [...]. Das Biotop ist auf Bestandesdauer des vorgenannten Talstationsgebäudes der Seilbahnanlage K als solches zu erhalten. [...]“

3
Mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 4. Juni 2020 wurde gemäß §§ 47 und 51 Abs. 2a NSchG Folgendes angeordnet:Mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 4. Juni 2020 wurde gemäß Paragraphen 47, und 51 Absatz 2 a, NSchG Folgendes angeordnet:

„Die Errichtung des [...] Biotops [...] wird zudem im Ausmaß von 4600 Wertpunkten gem. ‚Berechnungsschema Loos‘ als Ausgleichsmaßnahme für künftige Vorhaben angerechnet. Diese Feststellung ist an die tatsächliche Ausführung und projektsgemäße Umsetzung des Biotops geknüpft.“

4
Aufgrund der von der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 4. Juni 2020 erhobenen Beschwerde, die sich nach entsprechender Klarstellung der Revisionswerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur gegen die Bewertung der Ausgleichsmaßnahme für künftige Vorhaben (Spruchpunkt II) richtete, erließ das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) das gegenständlich angefochtene Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „gem. Berechnungsschema Loos“ zu entfallen habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Aufgrund der von der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 4. Juni 2020 erhobenen Beschwerde, die sich nach entsprechender Klarstellung der Revisionswerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur gegen die Bewertung der Ausgleichsmaßnahme für künftige Vorhaben (Spruchpunkt römisch zwei) richtete, erließ das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) das gegenständlich angefochtene Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „gem. Berechnungsschema Loos“ zu entfallen habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Errichtung eines Amphibienlaichgewässers grundsätzlich eine geeignete Ausgleichsmaßnahme im Sinne des NSchG darstelle und konkrete Amphibienlaichgewässer eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes bewirkten. Mit der ursprünglich vorgeschriebenen, mit Bescheid vom 4. Juni 2020 ersetzten Ausgleichsmaßnahme sei eine Wasserfläche von 200 m2 gleichzusetzen. Die nunmehr vorgesehene Wasserfläche von ca. 430 m2 übersteige die der ursprünglichen Ausgleichsmaßnahme äquivalente Wasserfläche um 230 m2. Die so „verbleibende“ Wasserfläche des Biotops im Ausmaß von 230 m2 werde mit 4.600 Ausgleichspunkten bewertet, welche für künftige Vorhaben verwendet und angerechnet werden könnten.
6
Die Bewertung der Ausgleichsmaßnahme in Punkten stütze sich auf die insgesamt nachvollziehbare und fachlich gut begründete schriftliche Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und die detaillierten und plausiblen Ausführungen der der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen (naturschutzfachlich und zoologisch). Der in der schriftlichen Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen enthaltene Vergleich mit ähnlichen Projekten erscheine jedenfalls zweckmäßig und die daraus resultierende Bewertung der Ausgleichsmaßnahme plausibel. Die Aussagen der beigezogenen zoologischen Sachverständigen, wonach die positiven Auswirkungen eines Gewässers auf Tier- und Pflanzenwelt über die bloße Wasserfläche hinausreichen würden und es daher zu kurz greife, bei der Bewertung ausschließlich auf die Wasserfläche abzustellen, hätten die Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen insgesamt bestätigt.
7
§ 51 NSchG räume dem Bewilligungswerber ausdrücklich die Möglichkeit ein, eine verwirklichte Ausgleichsmaßnahme auf künftige Vorhaben anzurechnen. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, den Wert bzw. Vorteil der Ausgleichsmaßnahme in Punkten darzustellen und den Überhang für künftige Vorhaben gutzuschreiben, stehe nicht im Widerspruch zum Gesetz. Der Punkteüberhang von 4.600 Wertpunkten für die „verbleibenden“ 230 m2 Wasserfläche sei vom Amtssachverständigen errechnet und begründet worden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Gesetz auch eine verbale Beschreibung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nicht ausschließe. Es obliege jedoch der Behörde, die Vorgangsweise zu wählen, welche sie für geeigneter halte. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Vorgangsweise betreffend die Bewertung einer Ausgleichsmaßnahme sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.Paragraph 51, NSchG räume dem Bewilligungswerber ausdrücklich die Möglichkeit ein, eine verwirklichte Ausgleichsmaßnahme auf künftige Vorhaben anzurechnen. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, den Wert bzw. Vorteil der Ausgleichsmaßnahme in Punkten darzustellen und den Überhang für künftige Vorhaben gutzuschreiben, stehe nicht im Widerspruch zum Gesetz. Der Punkteüberhang von 4.600 Wertpunkten für die „verbleibenden“ 230 m2 Wasserfläche sei vom Amtssachverständigen errechnet und begründet worden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Gesetz auch eine verbale Beschreibung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nicht ausschließe. Es obliege jedoch der Behörde, die Vorgangsweise zu wählen, welche sie für geeigneter halte. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Vorgangsweise betreffend die Bewertung einer Ausgleichsmaßnahme sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
8
Die Naturschutzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung habe einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen eines Eingriffs und der Ausgleichsmaßnahmen entwickelt, bei welchem der Eingriff der Ausgleichsmaßnahme gegenübergestellt werde, wobei beide jeweils getrennt voneinander in Wertpunkten berechnet würden. Den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen sowie der Revisionswerberin sei jedoch zu entnehmen, dass die Anwendung dieses Bewertungsschemas bei bestimmten Vorhaben, so auch beim gegenständlichen, an die Grenzen der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität gelange. Sachverständige seien jedoch nicht verpflichtet, einen bestimmten Leitfaden anzuwenden. Die Wahl der Methode obliege, solange Transparenz und Nachvollziehbarkeit gegeben seien, einzig dem Sachverständigen. Der naturschutzfachliche Sachverständige habe sowohl Eingriff als auch Ausgleichsmaßnahme nachvollziehbar bewertet, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
9
Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:Den Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:

„Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“„Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“

10
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Landesumweltanwaltschaft Salzburg.
11
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
15
Mit der oben (Rz 9) wiedergegebenen, formelhaften Begründung der Revisionszulassung, der keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende konkrete Rechtsfrage zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht allerdings eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.Mit der oben (Rz 9) wiedergegebenen, formelhaften Begründung der Revisionszulassung, der keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende konkrete Rechtsfrage zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht allerdings eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt.
16
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/10/0002, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/10/0002, mwN).
17
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wegen fehlender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Revisionswerberin vor. Die Revisionswerberin habe während des gesamten Verfahrens (so etwa in der Beschwerde und im Schriftsatz vom 18. Februar 2021) den bloß rechnerisch und pauschal festgestellten Umfang der positiven Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme anhand einer von einer zoologisch-herpetologischen Sachverständigen vorgenommenen zoologischen Beurteilung auch des Umfelds des Projektgebietes widerlegt. Für den Fall der Beibehaltung des Punkteschemas sei nachvollziehbar dargestellt worden, dass die überzählige Ausgleichsmaßnahme nur 1.284 Wertpunkte betrage. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Einwendungen jedoch nicht auseinandergesetzt. Bei Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Revisionswerberin hätte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass aufgrund der teilweisen (näher ausgeführten) Ungeeignetheit des 50 m-Umfelds um das gesamte Laichgewässer dessen pauschale Berücksichtigung bei der Berechnung fachlich nicht zulässig sei und zu einer Überbewertung der Ausgleichsmaßnahme führe.
18
Mit Blick auf dieses Vorbringen ist die Revision zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 9.1.2023, Ra 2021/10/0078, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 9.1.2023, Ra 2021/10/0078, mwN).
20
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. erneut VwGH 9.1.2023, Ra 2021/10/0078, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , erneut VwGH 9.1.2023, Ra 2021/10/0078, mwN).
21
Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (vgl. aus vielen VwGH 27.10.2023, Ra 2021/10/0095, mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben vergleiche , aus vielen VwGH 27.10.2023, Ra 2021/10/0095, mwN).
22
Das Verwaltungsgericht begründet die Bepunktung der als zukünftige Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung stehenden Wasserfläche von 230 m2 mit 4.600 Ausgleichspunkten lediglich damit, dass für das erkennende Gericht diese Bewertung anhand der entsprechenden Stellungnahme des naturschutzfachlichen Sachverständigen samt den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erbrachten Ergänzungen nachvollziehbar und fachlich gut begründet erscheine. Der gezogene Vergleich zu ähnlichen Projekten sei zweckmäßig und die daraus resultierende Bewertung plausibel. Eine Bestätigung erfahre diese Beurteilung durch die Aussagen der beigezogenen zoologischen Sachverständigen, die nachvollziehbar dargelegt habe, dass die positiven Auswirkungen eines Gewässers auf Tier- und Pflanzenwelt über die bloße Wasserfläche hinausreichten und es daher wesentlich zu kurz greife, bei der Bewertung ausschließlich auf die Wasserfläche abzustellen. Diesen Aussagen zur Bepunktung und der Anwendung des „Bewertungsschemas nach Loos“ widersprächen auch die gutachterlichen Ausführungen des zusätzlich beigezogenen Sachverständigen nicht; diesbezügliche Zweifel gingen ausschließlich in Richtung einer Unterbewertung.
23
Weder hat sich das Verwaltungsgericht mit dem diese Bewertung konkret bestreitenden Vorbringen der Revisionswerberin zur unzulässigen rechnerischen Einbeziehung eines 50m-Umfelds um das gesamte Laichgewässer noch mit den von ihr dazu vorgelegten sachverständigen Aussagen einer Zoologin zur Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahme (die im Fall der von der Revisionswerberin fallbezogen nicht unterstützten Bewertung nach „Loos“ eine Bewertung von 1.284 Wertpunkten für die 230 m2 Wasserfläche ergebe) im Hinblick auf die Verbesserung des Naturhaushaltes auseinandergesetzt. Ebenso wenig setzte sich das Verwaltungsgericht mit den Einwendungen der Revisionswerberin gegen die Umlegung der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Vergleichsprojekte auf das gegenständliche Projekt auseinander.
24
Die Revisionswerberin verweist auch zutreffend darauf, dass das Verwaltungsgericht die Aussage der zoologischen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung aktenwidrig wiedergegeben und in der Folge einen unzulässigen Schluss daraus gezogen hat. Laut Verhandlungsprotokoll hat die zoologische Sachverständige lediglich ausgeführt, dass gerade das gegenständliche Vorhaben im Bewertungsschema von Loos derzeit nicht abgedeckt sei, da sich darin die positive Auswirkung auf Amphibien nicht widerspiegle. Ihrer Auffassung nach sollte ein neues System entwickelt werden, dessen Umsetzung man sich noch überlegen müsse. Auch mit dieser Aussage hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Schließlich übergeht das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis, auch die gutachterlichen Ausführungen des „zusätzlich beigezogenen Sachverständigen“ (gemeint ist wohl der nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgeforderte naturschutzfachliche Amtssachverständige des Sachverständigendienstes des Landes Salzburg) widersprächen den Aussagen zur Bepunktung und der Anwendung des „Bewertungsschemas nach Loos“ nicht, die kritischen Ausführungen dieses Amtssachverständigen zu fallbezogen fehlenden Bewertungsgrundlagen für eine Einstufung nach dem Schema „Loos“. Allgemein führte auch dieser Sachverständige aus, eine Bewertung eines Amphibienteiches nach dem genannten Schema dürfte nur die Gewässerfläche und allenfalls einen unterschiedlich bewirtschafteten Pufferstreifen berücksichtigen, darüberhinausgehende Biotopverbundwirkungen oder sonstige tierökologische Aspekte würden nicht abgebildet. Hierfür sei eine im Sachverständigenkreis abgebildete Adaptierung des Bewertungsschemas erforderlich. Im konkreten Bewertungsfall sei daher eine gutachterliche verbal argumentative Bewertung vorzunehmen.
25
Ohne nähere Auseinandersetzung mit den dargestellten, einer standardisierten - noch nicht fachlich etablierten - Punktebewertung eines Amphibienteichs samt Umfeld kritisch gegenüberstehenden Ausführungen der weiteren beigezogenen Amtssachverständigen sowie der Revisionswerberin und deren Sachverständigen durfte das Verwaltungsgericht nicht allein auf der Grundlage von „vergleichbaren Ausgleichsmaßnahmen“ - deren Vergleichbarkeit die Revisionswerberin substantiiert bestritt - die Bewertung des Überhangs der Ausgleichsmaßnahme mit 4.600 Punkten zur Verwendung als zukünftige Ausgleichsmaßnahme feststellen.
26
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung aller für die Beurteilung der Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahme im (verbleibenden) Ausmaß von 230 m2 Wasserfläche relevanten Behauptungen und Beweismittel zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung aller für die Beurteilung der Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahme im (verbleibenden) Ausmaß von 230 m2 Wasserfläche relevanten Behauptungen und Beweismittel zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 10. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022100024.J00

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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