TE Vwgh Beschluss 2024/5/10 Ra 2024/10/0061

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Veröffentlicht am 10.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des D U in A, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12. Februar 2024, Zl. KLVwG-2070/13/2022, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Februar 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer (näher beschriebenen) Bogenhalle zur Schafhaltung gemäß § 5 Abs. 1 lit. i iVm § 9 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Februar 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer (näher beschriebenen) Bogenhalle zur Schafhaltung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
2
2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
3
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).
4
3. Der Revisionswerber bringt in seiner außerordentlichen Revision unter der Überschrift „I. Beschwerdepunkt“ vor, die „Behörde“ habe - mit Blick auf die fallbezogene Anwendung der Gesetzesbegriffe der „freien Landschaft“ und der „nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ - die Bestimmungen der §§ 5, 8 und 9 K-NSG 2002 verletzt. Weiters habe die „Behörde“ die „Bestimmungen der §§ 33, 34 AVG und der §§ 58 bis 60 AVG, grob verletzt“, indem sie das „Verfahren mangelhaft ohne Aufnahme entsprechender Beweise geführt“ und „wesentlichen Beweisanträgen keine Folge gegeben“ habe und „infolge dessen zu fragwürdigen, höchst mangelhaften Feststellungen gekommen“ sei.3. Der Revisionswerber bringt in seiner außerordentlichen Revision unter der Überschrift „I. Beschwerdepunkt“ vor, die „Behörde“ habe - mit Blick auf die fallbezogene Anwendung der Gesetzesbegriffe der „freien Landschaft“ und der „nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ - die Bestimmungen der Paragraphen 5, 8, und 9 K-NSG 2002 verletzt. Weiters habe die „Behörde“ die „Bestimmungen der Paragraphen 33, 34, AVG und der Paragraphen 58, bis 60 AVG, grob verletzt“, indem sie das „Verfahren mangelhaft ohne Aufnahme entsprechender Beweise geführt“ und „wesentlichen Beweisanträgen keine Folge gegeben“ habe und „infolge dessen zu fragwürdigen, höchst mangelhaften Feststellungen gekommen“ sei.
5
Als „Beschwerdegrund“ würden „Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Mangelhaftigkeit desselben sowie auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht“; dabei werde darauf verwiesen, „dass die einzelnen Beschwerdepunkte nur demonstrativ herangezogen werden und dem Gerichtshof mit dieser Geltendmachung keinesfalls vorgegriffen werden soll, inwieweit bei Prüfung der Sach- und Rechtslage der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass etwa eine andere Rechtswidrigkeit vorliegen würde, die er auch von Amtswegen aufzugreifen in der Lage wäre“.
6
4. Mit diesem Vorbringen zu einer (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden lediglich Aufhebungsgründe (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG) unterbreitet; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, oder 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, jeweils mwN).4. Mit diesem Vorbringen zu einer (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden lediglich Aufhebungsgründe vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) unterbreitet; ein Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wird damit nicht dargelegt vergleiche , etwa VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, oder 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, jeweils mwN).
7
Auch mit der damit verbundenen Behauptung einer Verletzung von bestimmten materiell-rechtlichen bzw. verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. Rz 4) macht der Revisionswerber keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, sondern lediglich Revisionsgründe, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2023/10/0337, mwN).Auch mit der damit verbundenen Behauptung einer Verletzung von bestimmten materiell-rechtlichen bzw. verfahrensrechtlichen Bestimmungen vergleiche , Rz 4) macht der Revisionswerber keinen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend, sondern lediglich Revisionsgründe, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2023/10/0337, mwN).
8
5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100061.L00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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