RS Vwgh 2008/4/1 2006/06/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §24 Abs3;
StVG §24 Abs4;
StVG §26 Abs1;
StVG §90b Abs3;

Rechtssatz

Ein in einer Justizanstalt von einem Strafgefangenen verwendeter eigener PC muss im Rahmen der den Strafvollzugsbediensteten obliegenden Kontrolle der Gewährung von Vergünstigungen gemäß § 24 StVG auch überwacht werden können. Die Bekanntgabe des Passwortes und damit die Ermöglichung des Zuganges zu den Daten auf dem Notebook sowie die Ausübung einer derartigen Kontrolle sind als Beschränkung der Vergünstigung des Rechtes auf Benutzung des Notebooks im Sinne des § 24 Abs. 4 StVG zu verstehen. Derartige Eingriffe unterliegen grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. (Hier: Dessen Verletzung wurde im vorliegenden Fall nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es wurde dem Strafgefangenen auch zugesichert, dass im Falle von im PC vorhandenen Schreiben im Sinne des § 90b Abs. 3 StVG nach dieser Bestimmung vorgegangen würde.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060298.X04

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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