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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10. Juni 2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2018 abgewiesen wurde. Zugleich wurde (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die im Anschluss an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde und die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision blieben erfolglos.
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Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. März 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von letztendlich drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. März 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von letztendlich drei Jahren verurteilt.
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In der Folge stellte der Revisionswerber am 3. September 2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte begründend vor, dass er homosexuell sei und ihm in Afghanistan daher eine asylrelevante Verfolgung drohe.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Mai 2022 wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.). Im Weiteren erließ die Behörde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30. August 2019 gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt VII.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Mai 2022 wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Im Weiteren erließ die Behörde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.), stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30. August 2019 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch acht.).
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Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VIII. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch acht. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.
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Mit dem Erkenntnis vom 13. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und VII. als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., VI. und VIII. statt und behob diese ersatzlos. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem Erkenntnis vom 13. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch sieben. als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch acht. statt und behob diese ersatzlos. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2024, E 297/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/14/0322, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/14/0322, mwN).
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Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision“ Ausführungen, auf die unter der Überschrift „4. Revisionsgründe“ verwiesen und „diese Ausführungen zum integrierten Bestandteil der Revisionsbegründung erhoben“ werden und sich damit die Darlegung der Revisionsgründe erschöpft.
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Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung erweist sich die vorliegende Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
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Die Revision stellt sich daher im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet dar, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Die Revision stellt sich daher im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet dar, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit - welche sich im Übrigen nur gegen die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wendet - weder eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung noch relevante Verfahrensfehler aufzeigen (zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren und zum Erfordernis der Darlegung der Relevanz von Verfahrensfehlern vgl. etwa VwGH 22.1.2024, Ra 2023/14/0437, mwN).Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit - welche sich im Übrigen nur gegen die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Prüfung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wendet - weder eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung noch relevante Verfahrensfehler aufzeigen (zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren und zum Erfordernis der Darlegung der Relevanz von Verfahrensfehlern vergleiche , etwa VwGH 22.1.2024, Ra 2023/14/0437, mwN).
Wien, am 14. Mai 2024