1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis versagte das Verwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien sowohl die naturschutzrechtliche als auch die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für eine auf fünf Jahre befristete Durchführung von Pferdeschlittenfahrten entlang eines bestimmten Uferschutzbereiches samt Errichtung einer Holzbrücke und Anlegung von Längsbäumen in näher bestimmten Bereichen, wobei das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis versagte das Verwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien sowohl die naturschutzrechtliche als auch die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für eine auf fünf Jahre befristete Durchführung von Pferdeschlittenfahrten entlang eines bestimmten Uferschutzbereiches samt Errichtung einer Holzbrücke und Anlegung von Längsbäumen in näher bestimmten Bereichen, wobei das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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Dazu traf es insbesondere die Feststellung, dass die Republik Österreich - öffentliches Wassergut als Eigentümerin zweier näher genannter Grundstücke eine Zustimmung zum Vorhaben ausdrücklich verweigert habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte es dazu dar, dass der Verwaltungsakt zwar eine zwischen dem Landeshauptmann von Vorarlberg als Verwalter des öffentlichen Wassergutes einerseits und den revisionswerbenden Parteien andererseits abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung („Gebrauchserlaubnis über die Benutzung öffentlichen Wassergutes“) vom 14. Dezember 2018 zur Durchführung von Pferdeschlittenfahrten befristet bis 2028 enthalte. Diese Vereinbarung beziehe sich jedoch nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt, weil sie (früher genutzte und bewilligte) andere Anlagen und Streckenführungen umfasse. Außerdem sei die Gebrauchserlaubnis mit Schreiben vom 29. September 2023 widerrufen worden und in zwei näher genannten E-Mails vom 26. Juli 2023 und 9. November 2023 habe der Landeshauptmann von Vorarlberg als Verwalter des öffentlichen Wassergutes mitgeteilt, dass keine Zustimmung zur weiteren Nutzung der betroffenen Flächen erteilt werden könne.
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In der rechtlichen Beurteilung zur wasserrechtlichen Bewilligung führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch das Vorhaben zwar ein schädlicher Einfluss auf die Ufer, den Lauf, die Natürlichkeit des Gewässers und auch den Restauwaldbestand zwischen Fkm 17,0 bis 16,75 (§ 105 Abs. 1 lit. d und f WRG 1959) herbeigeführt würde. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Beeinträchtigung dieser öffentlichen Interessen könne jedoch unterbleiben, weil das Vorhaben schon aufgrund der fehlenden Zustimmung eines Grundeigentümers nicht bewilligungsfähig sei.In der rechtlichen Beurteilung zur wasserrechtlichen Bewilligung führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch das Vorhaben zwar ein schädlicher Einfluss auf die Ufer, den Lauf, die Natürlichkeit des Gewässers und auch den Restauwaldbestand zwischen Fkm 17,0 bis 16,75 (Paragraph 105, Absatz eins, Litera d, und f WRG 1959) herbeigeführt würde. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Beeinträchtigung dieser öffentlichen Interessen könne jedoch unterbleiben, weil das Vorhaben schon aufgrund der fehlenden Zustimmung eines Grundeigentümers nicht bewilligungsfähig sei.
Die Fahrtstrecke und die zu errichtende Brücke seien auf Grundstücken geplant, die im Eigentum der Republik Österreich - öffentliches Wassergut stünden. Für das Vorhaben sollten diese Grundstücke in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß (vgl. § 111 Abs. 4 WRG 1959) in Anspruch genommen werden. Die Fahrtstrecke und die zu errichtende Brücke seien auf Grundstücken geplant, die im Eigentum der Republik Österreich - öffentliches Wassergut stünden. Für das Vorhaben sollten diese Grundstücke in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß vergleiche , Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959) in Anspruch genommen werden.
In Verfahren zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 sei die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung, diese Zustimmung könne auch nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden. Ihr Fehlen müsse daher zur Abweisung der beantragten Bewilligung führen. Die Zustimmungserklärung eines Grundstückseigentümers zur Grundinanspruchnahme in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren könne in jeder Lage des Verfahrens vom Grundeigentümer verwehrt werden.In Verfahren zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 sei die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung, diese Zustimmung könne auch nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 60, ff WRG 1959 durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden. Ihr Fehlen müsse daher zur Abweisung der beantragten Bewilligung führen. Die Zustimmungserklärung eines Grundstückseigentümers zur Grundinanspruchnahme in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren könne in jeder Lage des Verfahrens vom Grundeigentümer verwehrt werden.
Weil die Republik Österreich - öffentliches Wassergut die somit erforderliche Zustimmung für das Vorhaben nicht erteilt habe, sei die Bewilligung schon aus diesem Grund nach § 38 Abs. 1 und § 105 WRG 1959 zu versagen.Weil die Republik Österreich - öffentliches Wassergut die somit erforderliche Zustimmung für das Vorhaben nicht erteilt habe, sei die Bewilligung schon aus diesem Grund nach Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 105, WRG 1959 zu versagen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die Revision wurde im Umfang der mit dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls ausgesprochenen Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 2024, Ra 2024/10/0041, 0042-6, zurückgewiesen. Damit verbleibt noch die gegenständliche Entscheidung über die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst damit begründet, dass das Verwaltungsgericht die Interessensabwägungen (sowohl in naturschutzrechtlicher Hinsicht als auch nach dem WRG 1959) in unvertretbarer Weise vorgenommen sowie den dafür erforderlichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt habe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung ausdrücklich allein mit dem Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers zum Vorhaben begründet. Auf diese Begründung geht die Revision (abgesehen von der nicht näher erläuterten Behauptung „Die erforderlichen Zustimmungen liegen vor“ im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes) nicht ein. Sie legt daher keine Rechtsfrage dar, von der ihr rechtliches Schicksal abhängen könnte.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch im verbleibenden Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch im verbleibenden Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2024