TE Vwgh Erkenntnis 2024/5/15 Ra 2024/03/0023

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Veröffentlicht am 15.05.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1
EO §382c
EO §382c Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 24. März 2023 mündlich verkündete und mit Datum „21.3.2023“ schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-001/048/5118/2022-15, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, (mitbeteiligte Partei: A A, in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382c Exekutionsordnung (EO) des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. Oktober 2021 wurde dem Mitbeteiligten für die Dauer eines Jahres u.a. der Aufenthalt und die Annäherung an die Arbeitsstelle der gefährdeten Partei (im Folgenden: Anzeigerin) in 1070 Wien, Museumsplatz 1, „und im Umkreis von 100 Metern“ verboten.Mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 c, Exekutionsordnung (EO) des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. Oktober 2021 wurde dem Mitbeteiligten für die Dauer eines Jahres u.a. der Aufenthalt und die Annäherung an die Arbeitsstelle der gefährdeten Partei (im Folgenden: Anzeigerin) in 1070 Wien, Museumsplatz 1, „und im Umkreis von 100 Metern“ verboten.
2
Am 10. März 2022 erstattete die Anzeigerin bei der Landespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) Anzeige gegen den Mitbeteiligten wegen Verstoßes gegen diese einstweilige Verfügung.
3
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. April 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 10. März 2022, 19:00 Uhr, am Ort „1070 Wien, Mariahilfer Straße 2, beim dortigen Ausgang des Museums“ gegen diese Anordnung verstoßen und damit § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, iVm „§ 382e EO“ (richtig: § 382c EO) verletzt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. April 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 10. März 2022, 19:00 Uhr, am Ort „1070 Wien, Mariahilfer Straße 2, beim dortigen Ausgang des Museums“ gegen diese Anordnung verstoßen und damit Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, in Verbindung mit , „§ 382e EO“ (richtig: Paragraph 382 c, EO) verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt und er gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 25,- verpflichtet.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt und er gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 25,- verpflichtet.

4
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen ausführte, er habe sich „zu diesem Zeitpunkt“ am unteren Ende der Mariahilfer Straße aufgehalten. Der angegebene Tatort Mariahilfer Straße 2, 1070 Wien, sei laut Google Maps etwa 260 Meter vom Museumsplatz 1 entfernt. Ein Verstoß sei daher schon objektiv nicht festzustellen. Er beantrage „die Durchführung eines Lokalaugenscheins samt Vermessung und meine Einvernahme, damit ich zeigen kann, wo genau ich mich aufgehalten habe.“
5
In ihrer - über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes - erstatteten Stellungnahme vom 4. Juni 2022 führte die Amtsrevisionswerberin dazu aus, der Arbeitsplatz der Anzeigerin befinde sich im Museumsquartier mit der Adresse Wien 7., Museumsplatz 1. Die Adresse beziehe sich auf das gesamte Gebäude des Museumsquartiers. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Anzeigerin ihre Arbeit hauptsächlich in einem bestimmten Museum verrichte, welches sich im linken Gebäudeteil befinde, habe der Mitbeteiligte die Auflagen dieser einstweiligen Verfügung nicht eingehalten, da er sich direkt im Seiteneingang des Gebäudes befunden habe. Dieser münde links in die Mariahilfer Straße und schließe direkt an den unmittelbaren Arbeitsplatz der Anzeigerin an. Der Schutzbereich von 100 Metern sei daher in keiner Weise eingehalten worden.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, „nicht vor dem verboten verfügten Ort“ gewesen zu sein. „Sekundiert von seiner rechtsfreundlichen Vertretung“ sei diese Verantwortung im persönlichen Gespräch glaubwürdig erschienen. Selbst „vom Ausgehen der Richtigkeit der durch die geschützte Person ‚bekräftigten‘ Anzeige“ sei „der Tatort“ so ungenau bezeichnet, dass dem „annäherungsuntersagten“ Mitbeteiligten ein solcher Radius auferlegt würde, der in der einstweiligen Verfügung keine Deckung mehr finde, „ja von Zufälligkeiten abhängig“ sei. Der „Arbeitsplatz der Verfügung“ - Museumsquartier, 1070 Wien, Museumsplatz 1, - sei eine derartig große, ungenau umrissene Fläche, sodass willkürlich vom Unterschreiten der hundertmetrigen „Bannmeile“ ausgegangen werden könnte. Es stelle sich die Frage, ob damit dem Revisionswerber jedes oder nur ein bestimmtes Betreten des Museumsquartiers verboten wäre, womöglich zu welcher Stunde. Ein solcherart überspanntes Bewegungsverbot finde keine Deckung in der Rechtsordnung, da ein zufälliges „Hineinlaufen“ leicht möglich wäre. Das Verwaltungsstrafverfahren kenne den Grundsatz des Zweifels für den Beschuldigten, was im Zweifel für den Mitbeteiligten fechte. Es werde daher „als erwiesen festgestellt“, dass der Mitbeteiligte durch das im Straferkenntnis umschriebene Verhalten nicht gegen die angeführte einstweilige Verfügung verstoßen habe.
8
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es weder die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt noch die erforderlichen Beweise aufgenommen habe. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Verwaltungsstrafverfahren der Schutzbereich einer rechtskräftig erlassenen einstweiligen Verfügung anders ausgelegt werden dürfe, als vom Gericht angeordnet.
9
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er der Revision entgegentrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Die Revision ist aus den von ihr genannten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
11
Die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1986 idF BGBl. I Nr. 86/2021, lautet auszugsweise:Die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1986, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, lautet auszugsweise:

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

§ 382c. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren AntragParagraph 382 c, Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

1.
den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
2.
aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und
3.
zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.“

12
Das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013 idF BGBl. I Nr. 202/2021, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, lautet auszugsweise:

Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen

§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896 oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Paragraph eins, (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 c, Ziffer eins,, Ziffer 2, erster Fall und Ziffer 3 und Paragraph 382 d, Ziffer eins, 3, und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896, oder in einer nach Paragraph 420, EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

...“

13
Das Verwaltungsgericht ging zunächst - soweit dies angesichts des nicht ordnungsgemäß begründeten (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) angefochtenen Erkenntnisses nachvollziehbar ist - davon aus, dass der Mitbeteiligte nicht „vor dem verboten verfügten Ort“ gewesen sei und stützte dies offenbar auf die Zweifelsregel (in dubio pro reo), was insbesondere auch aus den „wesentlichen Entscheidungsgründen“ der mündlichen Erkenntnisverkündung („Es handelt sich um ein Strafverfahren, bei dem im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten einzustellen war.“) erhellt.Das Verwaltungsgericht ging zunächst - soweit dies angesichts des nicht ordnungsgemäß begründeten vergleiche , etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) angefochtenen Erkenntnisses nachvollziehbar ist - davon aus, dass der Mitbeteiligte nicht „vor dem verboten verfügten Ort“ gewesen sei und stützte dies offenbar auf die Zweifelsregel (in dubio pro reo), was insbesondere auch aus den „wesentlichen Entscheidungsgründen“ der mündlichen Erkenntnisverkündung („Es handelt sich um ein Strafverfahren, bei dem im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten einzustellen war.“) erhellt.
14
Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen - unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen - der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können; die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen (vgl. VwGH 23.1.2023, Ra 2022/03/0229, mwN).Gemäß der Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen - unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen - der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können; die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen vergleiche , VwGH 23.1.2023, Ra 2022/03/0229, mwN).
15
Wenn sich das Verwaltungsgericht auf die Zweifelsregel (in dubio pro reo) stützt, setzt deren Anwendung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben (vgl. VwGH 1.8.2019, Ra 2018/06/0003, Rn. 20, mwN).Wenn sich das Verwaltungsgericht auf die Zweifelsregel (in dubio pro reo) stützt, setzt deren Anwendung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben vergleiche , VwGH 1.8.2019, Ra 2018/06/0003, Rn. 20, mwN).
16
Eine solche eingehende Beweisaufnahme bzw. -würdigung hat das Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedoch nicht vorgenommen.
17
Gegenstand des Beweisverfahrens im Revisionsfall war die Frage, ob sich der Mitbeteiligte zum angeführten Tatzeitpunkt (10. März 2022, 19:00 Uhr) am angeführten Tatort (Mariahilfer Straße 2, beim Ausgang des Museums) befunden hat, sowie - bejahendenfalls - die Frage, ob sich dieser Ort innerhalb des in der einstweiligen Verfügung festgelegten Schutzbereichs befindet.
18
Damit bleibt unerfindlich, warum das Verwaltungsgericht die Anzeigerin - die einzige aktenkundige Person mit unmittelbaren Wahrnehmungen zum behaupteten Verstoß des Mitbeteiligten - nicht als Zeugin zur Frage vernommen hat, wann und wo sie den Mitbeteiligten wahrgenommen habe. Es hat damit die - neben der Verantwortung des Mitbeteiligten - naheliegendste Erkenntnisquelle nicht ausgeschöpft und ist so seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht nachgekommen.
19
Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes erschöpft sich vielmehr darin, die Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig zu erachten. Es hat in diesem Zusammenhang allerdings nicht hinterfragt, wie die diesbezügliche - nach dem Verhandlungsprotokoll im Übrigen einzige - Aussage des Mitbeteiligten („Meine Gattin lügt und ich war niemals dort.“) in der mündlichen Verhandlung zu dessen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er sich zum festgestellten Tatzeitpunkt am „unteren Ende der Mariahilfer Straße“ aufgehalten habe und in diesem Zusammenhang sogar die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragte, in Einklang zu bringen ist.
20
In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aussage des - nicht als Zeugen befragten - Rechtsvertreters des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung („Ich habe meinen Mandanten auch schon in Strafverfahren vertreten und lege meine Hand ins Feuer, dass er nichts tun wird. Wir wurden damals im Strafverfahren freigesprochen. Die Scheidung ist jetzt rechtskräftig, es gibt keinen Kontakt, keine offenen Strafverfahren wegen Gefährlichkeit. Es gibt auch keine Reibungsflächen mehr. Mein Mandant ist in Linz und seine Gattin offenbar in Wien.“) zur Untermauerung der „Glaubwürdigkeit“ des Mitbeteiligten in Bezug auf das in Rede stehende Beweisthema geeignet sein soll.
21
Die aufgezeigten Verfahrensmängel erweisen sich als für den Verfahrensausgang wesentlich, weshalb das angefochtene Erkenntnis insofern an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.
22
Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis weiters darauf gestützt, dass das Strafverfahren selbst bei „Richtigkeit der ... Anzeige“, also unabhängig vom Sachverhalt aus rechtlichen Gründen einzustellen sei, weil - zusammengefasst - der „Tatort“ (offenbar gemeint: der Verbotsort in der einstweiligen Verfügung) zu ungenau bezeichnet bzw. das konkret verfügte Annäherungsverbot derart weitreichend sei, dass es „in unserer Rechtsordnung keine Deckung“ finde.
23
Bei einer einstweiligen Verfügung nach der EO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss eines Zivilgerichtes. An einen solchen sind Verwaltungsbehörden (und in weiterer Folge die Verwaltungsgerichte) gebunden, und zwar selbst dann, wenn die zivilgerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (vgl. beispielsweise VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047, Pkt. 6, mwN; zur Bindungswirkung im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg. 7250 A).Bei einer einstweiligen Verfügung nach der EO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss eines Zivilgerichtes. An einen solchen sind Verwaltungsbehörden (und in weiterer Folge die Verwaltungsgerichte) gebunden, und zwar selbst dann, wenn die zivilgerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte vergleiche , beispielsweise VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047, Pkt. 6, mwN; zur Bindungswirkung im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg. 7250 A).
24
Damit kommt es der Verwaltungsstrafbehörde (und dem Verwaltungsgericht) auch nicht zu, die Rechtmäßigkeit der revisionsgegenständlichen einstweiligen Verfügung (in den Worten des Verwaltungsgerichtes: deren „Deckung durch die Rechtsordnung“) zu überprüfen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes war die einstweilige Verfügung vielmehr „in Rechtskraft erwachsen, sohin vollstreckbar und auch im Tatzeitpunkt aufrecht und durchsetzbar“.
25
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stellt unter anderem die Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382c Z 3 EO unter Strafe. Dadurch wird das jeweilige, in einer solchen einstweiligen Verfügung enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Verfügungen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Verfügung zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu strafbewehrten Auflagen in Betriebsanlagenbewilligungsbescheiden, etwa VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188, und 18.6.1996, 96/04/0008, je mwN).Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stellt unter anderem die Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 c, Ziffer 3, EO unter Strafe. Dadurch wird das jeweilige, in einer solchen einstweiligen Verfügung enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Verfügungen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Verfügung zweifelsfrei erkennen lassen vergleiche , die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu strafbewehrten Auflagen in Betriebsanlagenbewilligungsbescheiden, etwa VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188, und 18.6.1996, 96/04/0008, je mwN).
26
In der hier anzuwendenden einstweiligen Verfügung wurde der Bereich des über den Mitbeteiligten ausgesprochenen Aufenthalts- und Annäherungsverbots mit „Arbeitsstelle der gefährdeten Partei in Museumsplatz 1, 1070 Wien, und im Umkreis von 100 Metern“ festgelegt.
27
Die Arbeitsstelle der Anzeigerin lag - wovon sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Amtsrevisionswerberin ausgehen - im an der genannten Adresse situierten „Museumsquartier“. Der Schutzbereich der einstweiligen Verfügung ist demnach dahingehend auszulegen, dass er das an der genannten Adresse gelegene gesamte Areal des Museumsquartiers, sohin den gesamten Gebäudekomplex samt darin gelegener Freiflächen umfasst. Der im Revisionsfall maßgebliche Umkreis von 100 Metern ist demnach als Mindestabstand zu diesem Areal - und zwar gemessen von dessen Außengrenzen - zu verstehen.
28
Davon ausgehend erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass durch die genannte einstweilige Verfügung der Schutzbereich „ungenau umrissen“ sei, als unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr Erwägungen anzustellen gehabt, ob der Aufenthaltsort des Mitbeteiligten zum Tatzeitpunkt innerhalb des derart bestimmten Schutzbereiches gelegen war.
29
Mit seiner Ansicht, das dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verhalten stehe nicht unter Strafe, weil die betreffende einstweilige Verfügung rechtswidrig und/oder zu unbestimmt sei, hat es sein Erkenntnis mit - vorrangig aufzugreifender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
30
Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. Mai 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030023.L00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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