1.1. Mit Antrag vom 4. März 2023 begehrte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht Wien gemäß § 8a VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde. Begründend brachte er vor, am 27. Jänner 2023 sei er im Bezirksgericht Leopoldstadt daran gehindert worden, „als Prozessbeobachter Verfahren beizuwohnen“. Der Sicherheitsdienst habe ihn nicht eingelassen und mitgeteilt, er dürfe ab 12:00 Uhr niemand ohne Ladung einlassen. Der Revisionswerber habe daraufhin die Polizei verständigt, der von der Geschäftsstellenleitung mitgeteilt worden sei, dass ua aus Sicherheitsgründen kein Einlass für „Prozessbeobachter“ bestehe. Gegen diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wolle der Revisionswerber Beschwerde erheben.1.1. Mit Antrag vom 4. März 2023 begehrte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde. Begründend brachte er vor, am 27. Jänner 2023 sei er im Bezirksgericht Leopoldstadt daran gehindert worden, „als Prozessbeobachter Verfahren beizuwohnen“. Der Sicherheitsdienst habe ihn nicht eingelassen und mitgeteilt, er dürfe ab 12:00 Uhr niemand ohne Ladung einlassen. Der Revisionswerber habe daraufhin die Polizei verständigt, der von der Geschäftsstellenleitung mitgeteilt worden sei, dass ua aus Sicherheitsgründen kein Einlass für „Prozessbeobachter“ bestehe. Gegen diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wolle der Revisionswerber Beschwerde erheben.
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1.2. Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dem legte das Verwaltungsgericht Folgendes zu Grunde:
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Der Revisionswerber habe zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde „wegen des Vorfalls am 27.1.2023 im Bezirksgericht Leopoldstadt (als Prozessbeobachter nicht eingelassen)“ die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehrt. Dem Antrag sei ein (näher dargestelltes) Vermögensverzeichnis beigeschlossen.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG sei Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten sei. Nach der Rechtsprechung des EGMR bedürfe es einer Prüfung im Einzelfall. Dabei seien einerseits Kriterien, die sich auf die Person bezögen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, und andererseits Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stünden, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien, maßgeblich. Ob Verfahrenshilfe zu gewähren sei, bestimme sich „nach der Lage des Falles“ (Hinweis auf § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO).Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG sei Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten sei. Nach der Rechtsprechung des EGMR bedürfe es einer Prüfung im Einzelfall. Dabei seien einerseits Kriterien, die sich auf die Person bezögen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, und andererseits Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stünden, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien, maßgeblich. Ob Verfahrenshilfe zu gewähren sei, bestimme sich „nach der Lage des Falles“ (Hinweis auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).
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Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. In einem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bestehe vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang. Der Fall weise keine besondere Tragweite für den Revisionswerber und keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil es sich um einen einzelnen Vorfall handle, dessen konkrete Umstände im Falle der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde durch das Gericht von Amts wegen in alle Richtungen beleuchtet würden. Konkret wäre die Rechtsfrage zu klären, ob es zulässig gewesen sei, einen Prozessbeobachter aus Sicherheitsgründen nicht zu einer bestimmten Verhandlung vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt einzulassen bzw. ob dies Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein könne.Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. In einem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bestehe vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang. Der Fall weise keine besondere Tragweite für den Revisionswerber und keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil es sich um einen einzelnen Vorfall handle, dessen konkrete Umstände im Falle der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde durch das Gericht von Amts wegen in alle Richtungen beleuchtet würden. Konkret wäre die Rechtsfrage zu klären, ob es zulässig gewesen sei, einen Prozessbeobachter aus Sicherheitsgründen nicht zu einer bestimmten Verhandlung vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt einzulassen bzw. ob dies Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein könne.
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Der gegenständliche Fall lasse nicht erkennen, dass der Revisionswerber ohne Rechtsbeistand in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden könnte. Der Revisionswerber habe sich im Antrag auf Verfahrenshilfe auch ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes klar ausgedrückt und sein Vorbringen verständlich dargestellt. Hinsichtlich der Komplexität des Falles sei anzumerken, dass sich weder der Sachverhalt noch die aufgeworfene Rechtsfrage als besonders schwierig oder vielschichtig darstellten. Die Eingabengebühr für Maßnahmenbeschwerden betrage lediglich 30 Euro und übersteige somit nicht die finanziellen Möglichkeiten des Revisionswerbers.
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1.3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Die Bundesministerin für Justiz brachte eine Revisionsbeantwortung ein, nicht hingegen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht.
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2.1. Im Revisionsfall ist zunächst der Blick darauf zu richten, ob das Verwaltungsgericht Wien überhaupt zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde, für welche der Revisionswerber die Verfahrenshilfe beantragte, zuständig wäre.
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Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und 3 leg. cit.), vor. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Entscheidend ist somit die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035 = Slg. 19.148 A, mwN).Artikel 131, B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und 3 leg. cit.), vor. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Entscheidend ist somit die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu vergleiche , VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035 = Slg. 19.148 A, mwN). 10
Eine solche Ermächtigung zur Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung ergibt sich auch aus Art. 82 Abs. 1 B-VG. Nach dieser Bestimmung, die den mit „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ überschriebenen Abschnitt B des Dritten Hauptstücks des B-VG („Vollziehung des Bundes“) einleitet, geht die ordentliche Gerichtsbarkeit vom Bund aus. Damit wird der Bund zum alleinigen Träger dieser Vollzugsgewalt erklärt. Als ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 82 Abs. 1 B-VG sind die von den unabhängigen Richtern zu besorgenden gerichtlichen Geschäfte anzusehen, zu denen auch die Justizverwaltungssachen zählen, wie die ausdrückliche Erwähnung der Ausnahme der monokratischen Justizverwaltungssachen von den in richterlicher Unabhängigkeit zu erledigenden „gerichtlichen Geschäften“ in Art. 87 Abs. 2 B-VG zeigt. Soweit solche Angelegenheiten nicht kollegialer Beschlussfassung vorbehalten (und damit formell Gerichtsbarkeit) sind, werden sie zwar von Richtern, aber unter der Verantwortung des Bundesministers für Justiz geführt. Dem Verfassungsgerichtshof zufolge ist daher „jener Teil des Justizwesens, der Justizverwaltung iS des Art 87 Abs 2 B-VG ... ist, nach den Art 82 ff. B-VG in der Vollziehung ausschließlich Bundessache und - da in engem organisatorischen Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation (Art 87 Abs 2 B-VG) stehend - von Art 102 B-VG nicht betroffen“ (vgl. VfSlg 15.986/2000). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte werden somit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt (vgl. auch VfGH 11.6.1990, B 493/90 = Slg. 12.356; VwGH 27.5.1987, 85/01/0063; vgl. auch VwGH 27.5.1987, 85/01/0091; 30.1.2008, 2007/16/0187).Eine solche Ermächtigung zur Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung ergibt sich auch aus Artikel 82, Absatz eins, B-VG. Nach dieser Bestimmung, die den mit „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ überschriebenen Abschnitt B des Dritten Hauptstücks des B-VG („Vollziehung des Bundes“) einleitet, geht die ordentliche Gerichtsbarkeit vom Bund aus. Damit wird der Bund zum alleinigen Träger dieser Vollzugsgewalt erklärt. Als ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikel 82, Absatz eins, B-VG sind die von den unabhängigen Richtern zu besorgenden gerichtlichen Geschäfte anzusehen, zu denen auch die Justizverwaltungssachen zählen, wie die ausdrückliche Erwähnung der Ausnahme der monokratischen Justizverwaltungssachen von den in richterlicher Unabhängigkeit zu erledigenden „gerichtlichen Geschäften“ in Artikel 87, Absatz 2, B-VG zeigt. Soweit solche Angelegenheiten nicht kollegialer Beschlussfassung vorbehalten (und damit formell Gerichtsbarkeit) sind, werden sie zwar von Richtern, aber unter der Verantwortung des Bundesministers für Justiz geführt. Dem Verfassungsgerichtshof zufolge ist daher „jener Teil des Justizwesens, der Justizverwaltung iS des Artikel 87, Absatz 2, B-VG ... ist, nach den Artikel 82, ff. B-VG in der Vollziehung ausschließlich Bundessache und - da in engem organisatorischen Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation (Artikel 87, Absatz 2, B-VG) stehend - von Artikel 102, B-VG nicht betroffen“ vergleiche , VfSlg 15.986 aus 2000,). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte werden somit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt vergleiche , auch VfGH 11.6.1990, B 493/90 = Slg. 12.356; VwGH 27.5.1987, 85/01/0063; vergleiche , auch VwGH 27.5.1987, 85/01/0091; 30.1.2008, 2007/16/0187). 11
2.2. Das Verwaltungsgericht legte den Inhalt des Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers seiner Entscheidung feststellend zu Grunde. Darin brachte der Revisionswerber vor, er sei „vom Sicherheitsdienst des Bezirksgerichts Leopoldstadt“ nicht eingelassen worden, woraufhin er die Polizei verständigt habe. Dieser sei von der Geschäftsstellenleitung mitgeteilt worden, dass ua aus Sicherheitsgründen „Prozessbeobachtern“ kein Einlass gewährt werde. Dass die „Polizei“ gegenüber dem Revisionswerber Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt hätte, und der Revisionswerber dies zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde machen wollte, ergibt sich aus diesem Antrag bei verständiger Würdigung ebenso wenig wie die Behauptung einer Verweigerung des Zutritts zu einer bestimmten Verhandlung als Zuhörer. Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde, für welche der Revisionswerber die Verfahrenshilfe beantragte, soll demnach die Verweigerung des Einlasses in das Gebäude eines bestimmten Bezirksgerichts durch dessen „Sicherheitsdienst“ sein.
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Zur Entscheidung über eine solche Maßnahmenbeschwerde wäre das Verwaltungsgericht Wien aber nicht zuständig:
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Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der Verweigerung des Einlasses in das Gerichtsgebäude um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch die Kontrollorgane eines gemäß § 9 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betrauten Sicherheitsunternehmens handelte. Diese Kontrollorgane sind auf der Grundlage und im Umfang der §§ 5 und 11 GOG grundsätzlich zur Androhung und Anwendung von Zwangsgewalt ermächtigt, die - ohne damit etwas über die Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme auszusagen - im Bereich der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte vor dem Hintergrund des Art. 82 B-VG funktionell nur einem Organ des Bundes als belangte Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG zugerechnet werden könnte (vgl. VwGH 10.4.2008, 2004/01/0502 = Slg. 17.433 A, wonach die Zurechnung zu einer Behörde auch nicht hindert, dass die Maßnahme durch einen Dritten - dort: Blutabnahme durch einen Arzt auf Veranlassung eines Gendarmerieorgans - erfolgte). Über eine solche Maßnahmenbeschwerde hätte aber gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der Verweigerung des Einlasses in das Gerichtsgebäude um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch die Kontrollorgane eines gemäß Paragraph 9, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betrauten Sicherheitsunternehmens handelte. Diese Kontrollorgane sind auf der Grundlage und im Umfang der Paragraphen 5 und 11 GOG grundsätzlich zur Androhung und Anwendung von Zwangsgewalt ermächtigt, die - ohne damit etwas über die Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme auszusagen - im Bereich der Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte vor dem Hintergrund des Artikel 82, B-VG funktionell nur einem Organ des Bundes als belangte Behörde im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG zugerechnet werden könnte vergleiche , VwGH 10.4.2008, 2004/01/0502 = Slg. 17.433 A, wonach die Zurechnung zu einer Behörde auch nicht hindert, dass die Maßnahme durch einen Dritten - dort: Blutabnahme durch einen Arzt auf Veranlassung eines Gendarmerieorgans - erfolgte). Über eine solche Maßnahmenbeschwerde hätte aber gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. 14
Sollte sich die Verweigerung des Einlasses in das Gerichtsgebäude hingegen als Maßnahme in Ausübung des (zivilrechtlichen) Hausrechts darstellen (vgl. § 16 Abs. 1 GOG; OGH 25.8.2015, 20 Os 7/15b), läge keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und somit kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vor.Sollte sich die Verweigerung des Einlasses in das Gerichtsgebäude hingegen als Maßnahme in Ausübung des (zivilrechtlichen) Hausrechts darstellen vergleiche , Paragraph 16, Absatz eins, GOG; OGH 25.8.2015, 20 Os 7/15b), läge keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und somit kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vor.
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2.3. Der Revisionswerber hat zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde wegen desselben Vorfalls vom 27. Jänner 2023 auch beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, über den dieses - bei Vorliegen von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als für eine Maßnahmenbeschwerde zuständiges Verwaltungsgericht - mit Beschluss vom 13. April 2023 in der Sache (wenn auch abweisend) entschieden hat (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2023/03/0096). Angesichts dessen kann der Revisionswerber, ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien den Verfahrenshilfeantrag infolge Unzuständigkeit zurück- oder wegen Aussichtslosigkeit abweisen hätte müssen, durch die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht Wien in der spezifischen Konstellation des Revisionsfalles in seinen Rechten nicht verletzt sein.2.3. Der Revisionswerber hat zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde wegen desselben Vorfalls vom 27. Jänner 2023 auch beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, über den dieses - bei Vorliegen von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als für eine Maßnahmenbeschwerde zuständiges Verwaltungsgericht - mit Beschluss vom 13. April 2023 in der Sache (wenn auch abweisend) entschieden hat vergleiche , dazu den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2023/03/0096). Angesichts dessen kann der Revisionswerber, ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien den Verfahrenshilfeantrag infolge Unzuständigkeit zurück- oder wegen Aussichtslosigkeit abweisen hätte müssen, durch die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht Wien in der spezifischen Konstellation des Revisionsfalles in seinen Rechten nicht verletzt sein.
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3. Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. VwGH 23.9.2015, Ra 2015/02/0167, mwN). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.3. Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , VwGH 23.9.2015, Ra 2015/02/0167, mwN). Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 17
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 15. Mai 2024