TE Vwgh Erkenntnis 2024/5/16 Ro 2023/19/0001

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Veröffentlicht am 16.05.2024
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Index

E1E
E1M
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 1997 §6 idF 2003/I/101
AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
BFA-VG 2014 §19 Abs1
FlKonv
VwRallg
12008E078 AEUV Art78
12010E/PRO/24 Prot Nr. 24
12010M051 EUV Art51
62018CJ0650 Ungarn / Europäisches Parlament
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch, den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2023, G314 2266119-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: E B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein slowakischer Staatsangehöriger, stellte am 17. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, sich zu den politischen Flüchtlingen zu zählen, weil er von verschiedenen Organisationen, die er kritisiert habe, verfolgt werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Tod.
2
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, Amtsblatt (EG) 2008 Nr. C 115, 305 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 (Asylprotokoll), zurück.Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, Amtsblatt (EG) 2008 Nr. C 115, 305 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, (Asylprotokoll), zurück.
3
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, trug dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, trug dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
4
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, das BFA habe den Antrag des Mitbeteiligten ohne dessen Einvernahme zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Mitbeteiligte keine Angaben zur Widerlegung der Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrags gemacht habe.
5
In der rechtlichen Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Slowakei sei ein Mitgliedstaat der EU iSd § 2 Abs. 1 Z 18 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und damit gemäß § 19 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und dem Einzigen Artikel des Asylprotokolls ein sicherer Herkunftsstaat. Das österreichische Asylrecht differenziere nicht zwischen Anträgen auf internationalen Schutz von Unionsbürgern und von sonstigen Fremden. Aus der Sicherheit des Herkunftsstaates eines Antragstellers folge lediglich die Möglichkeit des BFA, über den Antrag in einem beschleunigten Verfahren mit (unwesentlich) verkürzter Entscheidungsfrist zu entscheiden (§ 27a AsylG 2005) und der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG). Es bestehe keine Befugnis zur Antragszurückweisung aufgrund der Herkunft des Asylwerbers aus einem Mitgliedstaat der EU.In der rechtlichen Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Slowakei sei ein Mitgliedstaat der EU iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und damit gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und dem Einzigen Artikel des Asylprotokolls ein sicherer Herkunftsstaat. Das österreichische Asylrecht differenziere nicht zwischen Anträgen auf internationalen Schutz von Unionsbürgern und von sonstigen Fremden. Aus der Sicherheit des Herkunftsstaates eines Antragstellers folge lediglich die Möglichkeit des BFA, über den Antrag in einem beschleunigten Verfahren mit (unwesentlich) verkürzter Entscheidungsfrist zu entscheiden (Paragraph 27 a, AsylG 2005) und der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Es bestehe keine Befugnis zur Antragszurückweisung aufgrund der Herkunft des Asylwerbers aus einem Mitgliedstaat der EU.
6
Entgegen dem angefochtenen Bescheid ergebe sich eine solche auch nicht aus dem Asylprotokoll. Demnach dürfe ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur „berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen“ werden, wenn eine der vier taxativ aufgezählten Ausnahmen vorliege. Dazu gehörten die Suspendierung von Grundrechten im Kriegs- oder Notstandsfall gemäß Art. 15 EMRK (lit. a); die Einleitung eines „Rechtsstaatlichkeitsverfahrens“ gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV gegen einen Mitgliedstaat (lit. b); die Feststellung der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der EU iSd Art. 7 Abs. 1 EUV oder der schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte iSd Art. 7 Abs. 2 EUV durch einen Mitgliedstaat (lit. c) oder wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen entsprechenden Beschluss fasse; in letzterem Fall werde der Rat umgehend unterrichtet und bei der Prüfung des Antrags von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt werde (lit. d).Entgegen dem angefochtenen Bescheid ergebe sich eine solche auch nicht aus dem Asylprotokoll. Demnach dürfe ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur „berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen“ werden, wenn eine der vier taxativ aufgezählten Ausnahmen vorliege. Dazu gehörten die Suspendierung von Grundrechten im Kriegs- oder Notstandsfall gemäß Artikel 15, EMRK (Litera a,); die Einleitung eines „Rechtsstaatlichkeitsverfahrens“ gemäß Artikel 7, Absatz eins, EUV gegen einen Mitgliedstaat (Litera b,); die Feststellung der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der EU iSd Artikel 7, Absatz eins, EUV oder der schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte iSd Artikel 7, Absatz 2, EUV durch einen Mitgliedstaat (Litera c,) oder wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen entsprechenden Beschluss fasse; in letzterem Fall werde der Rat umgehend unterrichtet und bei der Prüfung des Antrags von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt werde (Litera d,).
7
Nach den Gesetzesmaterialien (AB 1889 XXIV. GP) sei das Asylprotokoll als unionsrechtliches Primärrecht unmittelbar anwendbar. Dies bedeute aber nicht zwingend, dass Anträge auf internationalen Schutz von Staatsangehörigen der EU gestützt darauf als unzulässig zurückzuweisen seien, was auch mit der Systematik des § 19 BFA-VG, einer bei meritorischen Entscheidungen anzuwendenden Bestimmung, nicht in Einklang stehe. Auch nach lit. d des Asylprotokolls, wonach die individuelle Einzelfallprüfung eines Schutzansuchens zulässig sei, sei von der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auszugehen, die trotzdem eine inhaltliche Prüfung erfordere, und nicht von dessen zur Zurückweisung führenden Unzulässigkeit.Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1889, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sei das Asylprotokoll als unionsrechtliches Primärrecht unmittelbar anwendbar. Dies bedeute aber nicht zwingend, dass Anträge auf internationalen Schutz von Staatsangehörigen der EU gestützt darauf als unzulässig zurückzuweisen seien, was auch mit der Systematik des Paragraph 19, BFA-VG, einer bei meritorischen Entscheidungen anzuwendenden Bestimmung, nicht in Einklang stehe. Auch nach Litera d, des Asylprotokolls, wonach die individuelle Einzelfallprüfung eines Schutzansuchens zulässig sei, sei von der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auszugehen, die trotzdem eine inhaltliche Prüfung erfordere, und nicht von dessen zur Zurückweisung führenden Unzulässigkeit.
8
Eine Zurückweisung von Anträgen von Unionsbürgern auf internationalen Schutz allein wegen ihrer Herkunft würde diese gegenüber Drittstaatsangehörigen (insbesondere solchen aus sicheren Herkunftsstaaten iSd § 19 Abs. 4 und 5 BFA-VG) schlechter stellen, was im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 der Genfer Flüchtlingskonvention problematisch sei. Dazu komme, dass die Mitgliedstaaten im Asylprotokoll (offenbar bewusst) davon Abstand genommen hätten, die Zurückweisung von Anträgen von Unionsbürgern auf internationalen Schutz zwingend vorzuschreiben. Auch der österreichische Gesetzgeber habe es - in Kenntnis des Asylprotokolls - bislang unterlassen, im Asylrecht eine unterschiedliche Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Unionsbürgern und sonstigen Fremden (in verfahrensrechtlicher oder inhaltlicher Hinsicht) festzuschreiben. Daher könne die Zurückweisung des Antrags des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz nicht auf das Asylprotokoll gestützt werden. Dieses eigne sich nicht als alleinige Grundlage für die Antragszurückweisung ohne jegliche inhaltliche Prüfung, obwohl prima facie keiner der darin aufgezählten Ausnahmefälle vorliege, der die Gewährung von Asyl an einen Unionsbürger ermöglichen würde. Da das Bundesverwaltungsgericht bei einer zurückweisenden Entscheidung auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung beschränkt sei, komme die in der Beschwerde primär angestrebte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls nicht in Betracht. Da die Zurückweisung jedoch rechtswidrig gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben; das weitere Verfahren werde unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu führen sein.Eine Zurückweisung von Anträgen von Unionsbürgern auf internationalen Schutz allein wegen ihrer Herkunft würde diese gegenüber Drittstaatsangehörigen (insbesondere solchen aus sicheren Herkunftsstaaten iSd Paragraph 19, Absatz 4 und 5 BFA-VG) schlechter stellen, was im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 3, der Genfer Flüchtlingskonvention problematisch sei. Dazu komme, dass die Mitgliedstaaten im Asylprotokoll (offenbar bewusst) davon Abstand genommen hätten, die Zurückweisung von Anträgen von Unionsbürgern auf internationalen Schutz zwingend vorzuschreiben. Auch der österreichische Gesetzgeber habe es - in Kenntnis des Asylprotokolls - bislang unterlassen, im Asylrecht eine unterschiedliche Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Unionsbürgern und sonstigen Fremden (in verfahrensrechtlicher oder inhaltlicher Hinsicht) festzuschreiben. Daher könne die Zurückweisung des Antrags des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz nicht auf das Asylprotokoll gestützt werden. Dieses eigne sich nicht als alleinige Grundlage für die Antragszurückweisung ohne jegliche inhaltliche Prüfung, obwohl prima facie keiner der darin aufgezählten Ausnahmefälle vorliege, der die Gewährung von Asyl an einen Unionsbürger ermöglichen würde. Da das Bundesverwaltungsgericht bei einer zurückweisenden Entscheidung auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung beschränkt sei, komme die in der Beschwerde primär angestrebte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls nicht in Betracht. Da die Zurückweisung jedoch rechtswidrig gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben; das weitere Verfahren werde unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu führen sein.
9
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Anträge auf internationalen Schutz von Unionsbürgern ohne inhaltliche Prüfung gestützt auf das Asylprotokoll als unzulässig zurückzuweisen seien und ob sich dieses Protokoll als alleinige Rechtsgrundlage für die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne meritorische Prüfung eigne.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die hier gegenständliche Revision des BFA, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, vorlegte.
11
Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit über die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hinaus vor, das Asylprotokoll sei einer unmittelbaren Anwendung zugänglich; Anträge von Unionsbürgern auf internationalen Schutz seien - vorbehaltlich der im Asylprotokoll genannten Ausnahmen - zurückzuweisen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle dazu jedoch. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bisher in zwei Beschlüssen mit dem Asylprotokoll auseinandergesetzt. In dem Beschluss vom 29. Mai 2018, Ra 2017/20/0388, habe der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen, weil das Bundesverwaltungsgericht die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates geprüft habe. Im Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2020/20/0285, habe der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung der Zurückweisung der Revision ebenfalls auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates verwiesen. Dies zeige, dass das Asylprotokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sei. Insofern weiche das Bundesverwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
14
Das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Asylprotokoll), ABl. 2008 C 115, 305, lautet:Das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Asylprotokoll), Amtsblatt 2008, C 115, 305, lautet:

„PROTOKOLL (Nr 24)

ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss,

EINGEDENK dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht,

UNTER HINWEIS darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

IN DEM WUNSCH, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a)
wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;
b)
wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;
c)
wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;
d)
wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.“
15
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
16
Die Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2014, sah vor, dass im AsylG 2005 folgender § 4b eingefügt werden sollte (RV 1803 BlgNr. 24. GP, 25):Die Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014,, sah vor, dass im AsylG 2005 folgender Paragraph 4 b, eingefügt werden sollte Regierungsvorlage 1803, BlgNr. 24. GP, 25):

„Staatsangehörige eines Mitgliedstaates

§ 4b. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und eine Voraussetzung gemäß dem Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 305, (Protokoll Nr. 24), nicht vorliegt.“Paragraph 4 b, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und eine Voraussetzung gemäß dem Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 305, (Protokoll Nr. 24), nicht vorliegt.“

17
Die Materialien zur Regierungsvorlage zum FNG führten zu § 4b AslyG 2005 aus (RV 1803 BlgNR. 24 GP, 36):Die Materialien zur Regierungsvorlage zum FNG führten zu Paragraph 4 b, AslyG 2005 aus Regierungsvorlage 1803, BlgNR. 24 GP, 36):

„Grundsätzlich ist in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten. Dementsprechend darf aufgrund des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.2.2010, S. 305 (Protokoll Nr. 24) nur unter bestimmten Voraussetzungen der Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.

In Hinblick auf dieses Protokoll wird nunmehr die Möglichkeit vorgesehen, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als unzulässig zurückzuweisen, wenn die nach dem Protokoll Nr. 24 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Liegt eine der Voraussetzungen vor, so wäre der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen inhaltlich zu prüfen.

Grundsätzlich soll selbstverständlich die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 4b nicht zu einer Ausweisung der betroffenen Person führen. Diese ist nur zulässig, wenn dem Asylwerber ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (vgl. § 66 FPG).“Grundsätzlich soll selbstverständlich die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 b, nicht zu einer Ausweisung der betroffenen Person führen. Diese ist nur zulässig, wenn dem Asylwerber ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt vergleiche , Paragraph 66, FPG).“

18
§ 4b AsylG 2005 wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum FNG verworfen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage wurde dazu ausgeführt (AB 1889 BlgNR. 24. GP, 4):Paragraph 4 b, AsylG 2005 wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum FNG verworfen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage wurde dazu ausgeführt Ausschussbericht 1889, BlgNR. 24. GP, 4):

„Auf Grund einer Anregung in der Stellungnahme des UNHCR im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird § 4b AsylG 2005 der Regierungsvorlage gestrichen. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass das Protokoll Nr. 24 zum EUV, wie schon die Vorgängerbestimmung das Protokoll Nr. 29 zum EGV, unionsrechtliches Primärrecht darstellt und sich daraus unmittelbare Anwendbarkeit des Inhaltes dieses Protokolls für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesverwaltungsgericht und die Höchstgerichte ergibt.“„Auf Grund einer Anregung in der Stellungnahme des UNHCR im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird Paragraph 4 b, AsylG 2005 der Regierungsvorlage gestrichen. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass das Protokoll Nr. 24 zum EUV, wie schon die Vorgängerbestimmung das Protokoll Nr. 29 zum EGV, unionsrechtliches Primärrecht darstellt und sich daraus unmittelbare Anwendbarkeit des Inhaltes dieses Protokolls für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesverwaltungsgericht und die Höchstgerichte ergibt.“

19
§ 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I. Nr. 101/2003, lautete:Paragraph 6, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003,, lautete:

„Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§ 6. (1) Asylanträge gemäß § 3 sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8Paragraph 6, (1) Asylanträge gemäß Paragraph 3, sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß Paragraph 8

1.
der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.
der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat;
3.
der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat;
4.
das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.(2) Sichere Herkunftsstaaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

(3) Die Abweisung des Antrages gemäß Abs. 1 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“(3) Die Abweisung des Antrages gemäß Absatz eins, ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“

20
Das Asylprotokoll zählt zum Primärrecht (vgl. Art. 51 EUV). Das Asylprotokoll verbietet es den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der lit. a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt (vgl. EuGH 3.6.2021, C-650/18, Rn. 40).Das Asylprotokoll zählt zum Primärrecht vergleiche , Artikel 51, EUV). Das Asylprotokoll verbietet es den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der Litera a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt vergleiche , EuGH 3.6.2021, C-650/18, Rn. 40).
21
Das Asylprotokoll selbst ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest. Das nach Art. 78 Abs. 2 lit. e AEUV vorgesehene Zuständigkeitssystem ist auf Asylanträge eines Unionsbürgers nicht anwendbar. Für den Fall der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags eines Unionsbürgers bedeutet die Nichtanwendbarkeit des Art. 78 Abs. 2 lit. a AUEV, dass die Flüchtlingseigenschaft unmittelbar aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts zu ermitteln ist (vgl. Muzak in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV, Art. 78, Rz. 13).Das Asylprotokoll selbst ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest. Das nach Artikel 78, Absatz 2, Litera e, AEUV vorgesehene Zuständigkeitssystem ist auf Asylanträge eines Unionsbürgers nicht anwendbar. Für den Fall der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags eines Unionsbürgers bedeutet die Nichtanwendbarkeit des Artikel 78, Absatz 2, Litera a, AUEV, dass die Flüchtlingseigenschaft unmittelbar aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts zu ermitteln ist vergleiche , Muzak in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV, Artikel 78,, Rz. 13).
22
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2021, E 2546/2020, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der lit. a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird „von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist“; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2021, E 2546 aus 2020,, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass Litera d, des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der Litera a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird „von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist“; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen.
23
Lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 erlaubt demnach eine individuelle Einzelfallprüfung dahingehend, ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten (vgl. idS Matti in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar2 [2019], Art. 18 Rz. 23).Lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 erlaubt demnach eine individuelle Einzelfallprüfung dahingehend, ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten vergleiche , idS Matti in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar2 [2019], Artikel 18, Rz. 23).
24
Das AsylG 2005 sieht für Asylanträge von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen im Vergleich zu Anträgen von Drittstaatsangehörigen vor. Das nach dem AsylG 1997 vorgesehene „Sonderverfahren“ der Abweisung eines Antrags als offensichtlich unbegründet wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 100, abgeschafft. Das Asylgesetz sieht seither eine volle inhaltliche Prüfung des Antrags vor (vgl. RV 952 BlgNR. 22. GP, 6). Die in § 4b AsylG 2005 idF der Regierungsvorlage zum FNG noch vorgesehene Grundlage der Zurückweisung eines Antrags eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz als unzulässig wurde nicht in das AsylG 2005 übernommen.Das AsylG 2005 sieht für Asylanträge von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen im Vergleich zu Anträgen von Drittstaatsangehörigen vor. Das nach dem AsylG 1997 vorgesehene „Sonderverfahren“ der Abweisung eines Antrags als offensichtlich unbegründet wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins. Nr. 100, abgeschafft. Das Asylgesetz sieht seither eine volle inhaltliche Prüfung des Antrags vor vergleiche , Regierungsvorlage 952, BlgNR. 22. GP, 6). Die in Paragraph 4 b, AsylG 2005 in der Fassung der Regierungsvorlage zum FNG noch vorgesehene Grundlage der Zurückweisung eines Antrags eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz als unzulässig wurde nicht in das AsylG 2005 übernommen.
25
Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass das AsylG 2005 keine Grundlagen bietet, um Asylanträgen von Unionsbürgern zu begegnen. Schon aufgrund des Einzigen Artikels des Asylprotokolls ist Ausgangspunkt der Prüfung eines Asylantrags eines Unionsbürgers, dass die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten.
26
Die Mitgliedstaaten der EU werden ebenso gemäß § 19 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als sichere Herkunftsstaaten definiert. Die Slowakei gilt als Vertragspartei des EU-Vertrages (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005) als sicherer Herkunftsstaat (vgl. zu Lettland schon VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388).Die Mitgliedstaaten der EU werden ebenso gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als sichere Herkunftsstaaten definiert. Die Slowakei gilt als Vertragspartei des EU-Vertrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005) als sicherer Herkunftsstaat vergleiche , zu Lettland schon VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388).
27
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche , VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche , idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).
28
Die in der Revision vertretene Auffassung, ein Unionsbürger habe schon aufgrund des Niveaus der Grundrechte und Grundfreiheiten kein rechtliches Interesse an der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, sofern keine der im Asylprotokoll genannten Ausnahmen vorliege und der Antrag sei aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, wird vom Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die Widerlegbarbarkeit der gesetzlichen Vermutung der grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden eines als sicherer Herkunftsstaat definierten Staates nicht geteilt.
29
Ein Unionsbürger hat vor diesem Hintergrund bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat der Antragsteller die Vermutung des Einzigen Artikels lit. d Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft einen Antragsteller in Bezug auf die Widerlegung der Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, eine nähere Begründungspflicht (vgl. VfGH 22.6.2021, E 2546/2020).Ein Unionsbürger hat vor diesem Hintergrund bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat der Antragsteller die Vermutung des Einzigen Artikels Litera d, Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft einen Antragsteller in Bezug auf die Widerlegung der Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, eine nähere Begründungspflicht vergleiche , VfGH 22.6.2021, E 2546 aus 2020,).
30
Das BFA trifft eine Ermittlungspflicht, um zu beurteilen, ob der Antrag eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz auf seine Begründetheit hin zu prüfen ist und damit im Sinne des Einzigen Artikels des Asylprotokolls „berücksichtigt“ werden muss. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 über den Ablauf des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz bleiben dabei unberührt.
31
Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob das Asylprotokoll selbst unmittelbare Grundlage einer derartigen Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrags eines Unionsbürgers sein kann, weil das Asylprotokoll die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht regelt.
32
Im Revisionsfall hat das BFA den Antrag des Mitbeteiligten jedoch (gestützt auf das Asylprotokoll) zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht war im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags beschränkt (vgl. aus der Rechtsprechung zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Fall der behördlichen Zurückweisung etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid daher zutreffend ersatzlos behoben und dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.Im Revisionsfall hat das BFA den Antrag des Mitbeteiligten jedoch (gestützt auf das Asylprotokoll) zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht war im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags beschränkt vergleiche , aus der Rechtsprechung zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Fall der behördlichen Zurückweisung etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid daher zutreffend ersatzlos behoben und dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
33
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023190001.J01

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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