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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, wegen des Krieges und der ihm drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime geflohen zu sein.
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Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit Beschluss vom 15. Februar 2024, Ra 2024/19/0051-4, gewährte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG. Nach dem von der Rechtsanwaltskammer Wien vorgelegten Zustellnachweis wurde der Bescheid über die Bestellung der einschreitenden Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin dieser am 1. März 2024 zugestellt.
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Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 12. April 2024 (Freitag), um 13:40 Uhr, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Von diesem wurde die Revision mit Verfügung vom 15. April 2024 zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet und langte dort am 16. April 2024 ein.
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Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2024 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen.
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Auf diesen Vorhalt hin brachte der (durch die bestellte Verfahrenshelferin vertretene) Revisionswerber am 25. April 2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ein.
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Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (vgl. § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG).Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen vergleiche , Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG).
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Ausgehend von der am 1. März 2024 erfolgten Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 12. April 2024.
Die am letzten Tag dieser Revisionsfrist - entgegen den Vorgaben des § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG - beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und von diesem am 15. April 2024 zuständigkeitshalber weitergeleitete Revision langte am 16. April 2024 beim BVwG ein und erweist sich somit jedenfalls als verspätet.Die am letzten Tag dieser Revisionsfrist - entgegen den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG - beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und von diesem am 15. April 2024 zuständigkeitshalber weitergeleitete Revision langte am 16. April 2024 beim BVwG ein und erweist sich somit jedenfalls als verspätet.
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Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2021/19/0158, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche , etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2021/19/0158, mwN). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VwGH 27.2.2024, Ra 2024/18/0404, mwN).Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche , VwGH 27.2.2024, Ra 2024/18/0404, mwN).
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Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung erblickt das die Einhaltung der Revisionsfrist hindernde Ereignis darin, dass der bislang zuverlässigen Assistentin der bestellten Verfahrenshelferin ein Versehen bei der Abfertigung der Revision unterlaufen sei und sie in der ERV-Maske nicht das BVwG (sondern den Verwaltungsgerichtshof) als Zustellgericht ausgewählt habe. Ein derartiger Fehler sei der erfahrenen Assistentin noch nie passiert und beruhe auf einem minderen Grad des Versehens auf Grund der mentalen Verfassung der Assistentin wegen einer persönlichen Ausnahmesituation. Die Assistentin habe nämlich an diesem Tag erfahren, dass die zweijährige Tochter ihrer besten Freundin verstorben sei. Man habe eine Obduktion des toten Mädchens angeordnet, um ein Fremdverschulden auszuschließen. Zudem sei die Assistentin den ganzen Tag von der Familie des verstorbenen Mädchens kontaktiert und um Hilfe bei der Organisation und Finanzierung des Begräbnisses gebeten worden.
Hätte die Assistentin nicht so eine schlechte Nachricht erhalten und wäre sie an diesem Tag nicht in einer derart schlechten mentalen Verfassung gewesen, hätte sie sicherlich - wie in all in ihren Dienstjahren zuvor und auch während der Dauer ihrer Anstellung in der Kanzlei der Verfahrenshelferin - „vertraulich und zuverlässig den Schriftsatz beim zuständigen Einbringungsgericht in der ERV-Maske ausgewählt.“
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Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber schon deshalb nicht, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darzulegen, weil die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt bedarf (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/19/0158). Nichts Anderes gilt in Bezug auf das weitere Formerfordernis des richtigen Einbringungsortes.Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber schon deshalb nicht, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darzulegen, weil die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt bedarf vergleiche , nochmals VwGH Ra 2021/19/0158). Nichts Anderes gilt in Bezug auf das weitere Formerfordernis des richtigen Einbringungsortes. 14
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG abzuweisen und die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG abzuweisen und die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2024