1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1. März 2023, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 134 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) (Spruchpunkt 1.) sowie wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) (Spruchpunkt 2.) verhängt worden waren, erhobene Beschwerde des Revisionswerbers zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1. März 2023, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 1b KFG eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) (Spruchpunkt 1.) sowie wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) (Spruchpunkt 2.) verhängt worden waren, erhobene Beschwerde des Revisionswerbers zurück.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Mit dem zugrundeliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde der Revisionswerber wegen einer Übertretung des KFG sowie einer Übertretung der StVO bestraft. Dabei handelt es sich um trennbare Absprüche. Liegen solche vor, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2022/02/0170, mwN).Mit dem zugrundeliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde der Revisionswerber wegen einer Übertretung des KFG sowie einer Übertretung der StVO bestraft. Dabei handelt es sich um trennbare Absprüche. Liegen solche vor, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 5.10.2023, Ra 2022/02/0170, mwN). Zu I.Zu römisch eins.
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Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stellt, ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 23. November 2023 zugestellt wurde; der in der mit 29. April 2024 datierten Revisionsbeantwortung gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit jedenfalls verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stellt, ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 23. November 2023 zugestellt wurde; der in der mit 29. April 2024 datierten Revisionsbeantwortung gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit jedenfalls verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche , z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN). 5
Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen Übertretung der StVO) richtet, ist auszuführen:
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, wie die Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. etwa VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093; VwGH 26.1.2022, Ra 2022/09/0009).Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, wie die Zurückweisung einer Beschwerde vergleiche , etwa VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093; VwGH 26.1.2022, Ra 2022/09/0009). 8
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig,Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig,
Zu II.Zu römisch zwei.
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Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen Übertretung des KFG) richtet, gleicht der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, zugrunde lag.
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Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der hier vorliegende angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war daher auch der hier vorliegende angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 4 VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Mai 2024