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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger aus der Provinz Idlib, beantragte am 18. Oktober 2021 internationalen Schutz in Österreich und brachte im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, Syrien nach der Desertion aus der syrischen Armee verlassen zu haben, weil er „nicht für so ein kriminelles und mörderisches Regime kämpfen“ wolle. Bei Rückkehr fürchte er deshalb lebenslang inhaftiert oder getötet zu werden.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. März 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. März 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG u.a. aus, der Revisionswerber wäre bei Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion keiner Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt, weil sich sein Herkunftsort nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet des syrischen Regimes befinde, sondern unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (an anderer Stelle der Begründung: der Kurden) stehe. Es seien keine Hinweise auf eine Verfolgung des Revisionswerbers aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und die Erreichbarkeit der Herkunftsregion komme es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an (Hinweis auf VwGH 27.5.2015,
Ra 2015/18/0041).
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, dem BVwG seien gravierende Mängel bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts hinsichtlich des Fluchtgrundes unterlaufen. Es habe unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Desertion aus dem syrischen Militärdienst und der fehlenden Möglichkeit nach Idlib „ohne Involvierung syrischer Sicherheitskräfte“ zurückzukehren, auseinanderzusetzen. Zum Konventionsgrund habe das BVwG die Aussage des Revisionswerbers nicht beachtet, dass er es ablehne, für das „kriminelle und mörderische Regime zu kämpfen“, worin eine politische Willensbekundung liege. Außerdem stamme er aus Idlib, einer Hochburg der Opposition (Hinweis auf die getroffenen Länderfeststellungen im Erkenntnis), weshalb ihm schon aus diesen Gründen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde.
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Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Das BVwG lehnte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime mit der Begründung ab, dem Revisionswerber drohe in seiner Herkunftsregion keine Einberufung durch die syrische Armee, weil die Militärbehörden dort auf den Revisionswerber keinen Zugriff hätten. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er würde bei Rückkehr nach Syrien „durch die engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden gefasst, verhört und bestraft“ werden bzw. beim Grenzübertritt nach Syrien mit den syrischen Behörden in Kontakt kommen (und Verfolgung erfahren), begegnete das BVwG wie oben dargestellt damit, dass es auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankomme.
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Der gegenständliche Fall gleicht insoweit in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Darin wird auch auf den vom BVwG hier begründend herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0041, Bezug genommen und festgehalten, dass in diesem Fall der Revisionswerber keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Weder diesem Beschluss noch nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen lasse sich die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, ungeprüft bleiben dürfe (vgl. Rn. 20 bis 25 des zitierten Erkenntnisses).Der gegenständliche Fall gleicht insoweit in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Darin wird auch auf den vom BVwG hier begründend herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0041, Bezug genommen und festgehalten, dass in diesem Fall der Revisionswerber keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Weder diesem Beschluss noch nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen lasse sich die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, ungeprüft bleiben dürfe vergleiche , Rn. 20 bis 25 des zitierten Erkenntnisses).
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Ausgehend davon kann das Vorbringen des Revisionswerbers, Verfolgung durch das syrische Regime zu erfahren, entgegen den rechtlichen Erwägungen des BVwG ebensowenig unbeachtet bleiben wie die Frage, ob derartige Verfolgungshandlungen, so sie gegeben wären, eine Verknüpfung mit einem Verfolgungs- bzw. Konventionsgrund aufweisen (so bereits VwGH 19.3.2024,
Ra 2023/18/0491; VwGH 1.2.2024,
Ra 2023/18/0148; VwGH 18.8.2023,
Ra 2023/18/0046).
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Im letztgenannten Zusammenhang führte das BVwG in der rechtlichen Beurteilung zwar aus, es seien keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Zu Recht macht die Revision aber geltend, dass diese Beurteilung nicht tragfähig ist, weil sich das BVwG weder mit den geltend gemachten (und auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfenden) Motiven des Revisionswerbers für seine Ablehnung, Wehrdienst zu leisten, noch mit der Frage, ob ihm unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls, wie etwa seine Herkunftsregion und die vorgebrachte, beweiswürdigend nicht behandelte Desertion, seitens der syrischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, hinreichend auseinandergesetzt hat.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Mai 2024