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Mit Bescheid vom 23. September 2021 wurde die Änderung der genehmigten, näher genannten gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gemäß § 81 GewO 1994 genehmigt. Mit Bescheid vom 23. September 2021 wurde die Änderung der genehmigten, näher genannten gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gemäß Paragraph 81, GewO 1994 genehmigt. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass gutachterlich festgestellt worden sei, dass aufgrund der geplanten Änderungen bei Einhaltung der Auflagen und Bedingungen keine Veränderung der akustischen Ist-Situation beim Revisionswerber zu erwarten sei. In Bezug auf Lärm sei aufgrund der Schallschutzwand sogar eine Verbesserung zu erwarten. Die Genehmigungspflicht der Schallschutzmauer sei von der Baubehörde zu prüfen. Durch das Wenden von LKW auf Fremdgrund bzw. das „Hineinragen der Schiebeelemente“ werde durch den Revisionswerber nicht dargetan, dass sein Eigentum in seiner Substanz bedroht werde. Betreffend die Eignung der öffentlichen Straße als Zufahrtsstraße stehe dem Revisionswerber als Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass der Revisionswerber durch den Betrieb der Anlage und die Errichtung einer Schallschutzwand in seinen Nachbar- und Eigentumsrechten verletzt werde. Weiters liege eine unzulässige Beeinträchtigung gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die für den LKW-Verkehr unzureichende Zufahrt vor. Das angefochtene Erkenntnis weiche von nicht näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht unzumutbar in Eigentums- und Nachbarrechte eingegriffen werde dürfe, ab.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass der Revisionswerber durch den Betrieb der Anlage und die Errichtung einer Schallschutzwand in seinen Nachbar- und Eigentumsrechten verletzt werde. Weiters liege eine unzulässige Beeinträchtigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die für den LKW-Verkehr unzureichende Zufahrt vor. Das angefochtene Erkenntnis weiche von nicht näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht unzumutbar in Eigentums- und Nachbarrechte eingegriffen werde dürfe, ab. 8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, Rn. 6, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, Rn. 6, mwN).
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In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074 bis 0075, Rn. 27, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. VwGH 8.2.2024, Ra 2023/04/0275, Rn. 16, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 31.3.2023, Ra 2022/04/0118, Rn. 26, mwN). In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074 bis 0075, Rn. 27, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nicht vergleiche , VwGH 8.2.2024, Ra 2023/04/0275, Rn. 16, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen (VwGH 31.3.2023, Ra 2022/04/0118, Rn. 26, mwN). 10
Im vorliegenden Fall wird unter der Überschrift „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ lediglich ausgeführt, warum nach Ansicht des Revisionswerbers die Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage rechtswidrig sei. Die Revision zeigt jedoch nicht auf, von welcher Rechtsprechung das Landesverwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen wäre. Ein konkreter Bezug zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der vorgetragenen Rechtsrüge nicht hergestellt. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, es werde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht unzumutbar in Eigentums- und Nachbarrechte eingegriffen werde dürfe, abgewichen, wird die Revision den Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung wie oben dargestellt nicht gerecht.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2024