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1. Voranzustellen ist, dass die Revisionswerberin seit 2013 mehrere datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gegen einen bestimmten Krankenanstaltsträger führte, die jeweils - laut Vorbringen der Revisionswerberin - die aus datenschutzrechtlicher Sicht rechtswidrige Übermittlung schutzwürdiger Daten - im Wesentlichen handelt es sich jeweils um Gesundheitsdaten - zum Gegenstand hatten.
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Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Datenschutzbeschwerde der Revisionswerberin vom 15. November 2016 (verbessert am 31. Jänner 2017), mit welcher diese die Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung durch die Datenschutzbehörde begehrte, weil diese unzulässigerweise Stellungnahmen in laufenden Beschwerdeverfahren von einer nicht berechtigten Person - dem Verwaltungsdirektor einer bestimmt bezeichneten Krankenanstalt - entgegengenommen habe.
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Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
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Im Wesentlichen begründetet die belangte Behörde dies damit, dass die bloße Empfangnahme von E-Mails im elektronischen Postfach einer Behörde, das jedermann beschicken könne, keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Z 9 DSG darstelle.Im Wesentlichen begründetet die belangte Behörde dies damit, dass die bloße Empfangnahme von E-Mails im elektronischen Postfach einer Behörde, das jedermann beschicken könne, keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, DSG darstelle.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Es traf die Feststellungen, dass der genannte Verwaltungsdirektor mit Wissen und Willen eines bestimmten Krankenhausträgers intern datenschutzrechtliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreue und in diesem Zusammenhang auch Stellungnahmen gegenüber der Datenschutzbehörde abgebe. Der Verwaltungsdirektor habe gegenüber der Datenschutzbehörde über Aufforderung der Behörde mehrfach Stellungnahmen in den von der Revisionswerberin gegen den Krankenhausträger angestrengten datenschutzrechtlichen Verfahren abgegeben.
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Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten über datenschutzrechtliche Verwaltungsverfahren durch die mitbeteiligte Partei finde sich im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (im Folgenden: KAKuG), im Tiroler Krankenanstaltengesetz (im Folgenden: Tiroler KAG), und im Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz. Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz oblägen der mitbeteiligten Partei als Anstaltsträgerin die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb des Bezirkskrankenhauses K. Als Anstaltsträgerin eines öffentlichen Krankenhauses nehme diese eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr, weshalb die Verwendung sensibler Daten grundsätzlich seine Deckung im § 9 Z 3 DSG 2000 finde. Der Zweck des Betriebs des Bezirkskrankenhauses umfasse auch die Führung allfälliger Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren.Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten über datenschutzrechtliche Verwaltungsverfahren durch die mitbeteiligte Partei finde sich im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (im Folgenden: KAKuG), im Tiroler Krankenanstaltengesetz (im Folgenden: Tiroler KAG), und im Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz oblägen der mitbeteiligten Partei als Anstaltsträgerin die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb des Bezirkskrankenhauses K. Als Anstaltsträgerin eines öffentlichen Krankenhauses nehme diese eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr, weshalb die Verwendung sensibler Daten grundsätzlich seine Deckung im Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 finde. Der Zweck des Betriebs des Bezirkskrankenhauses umfasse auch die Führung allfälliger Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren.
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Als juristische Person bedürfe die mitbeteiligte Partei für ihr Handeln natürlicher Personen, wobei die Bestimmung der für sie handelnden Personen grundsätzlich der mitbeteiligten Partei selbst - im Rahmen allfälliger gesetzlicher Einschränkungen - obliege. Gemäß § 11 Abs. 1 KAKuG, sei für jede Krankenanstalt eine hierfür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen. Durch die Landesgesetzgebung seien nach § 11 Abs. 3 KAKuG Vorschriften über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten zu erlassen. Gemäß § 16 Abs. 1 Tiroler KAG sei für jede Krankenanstalt von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen administrativen technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei bettenführenden Krankenanstalten führe der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“. Gemäß § 6 Abs. 1 und 5 KAKuG werde der innere Betrieb einer Krankenanstalt durch die Anstaltsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfe. Die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt habe gemäß § 10a Abs. 1 Tiroler KAG nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und dem Verwaltungsleiter zu enthalten. Aus den gesetzlichen Grundlagen ergebe sich, dass dem Verwaltungsdirektor die Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt obliege. Diese Obliegenheit umfasse die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt. Als Teil der Anstaltsleitung bzw. kollegialen Führung sei der Verwaltungsdirektor für die Überprüfung eingegangener Beschwerden, die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten und ebenso für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen zuständig. Es obliege ihm grundsätzlich auch die Vertretung der Krankenanstalt nach außen. Wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten würden dabei begrifflich auch die Bearbeitung behördlicher und gerichtlicher Verfahren sowie die Abgabe diesbezüglicher Stellungnahmen umfassen. Dass der Verwaltungsdirektor gegen den Willen oder Anordnungen der mitbeteiligten Partei verstoßen habe, sei nicht festgestellt worden. Die Aufgaben des Verwaltungsdirektors würden damit auch die interne Bearbeitung von behördlichen und gerichtlichen Verfahren umfassen. Die behauptete Verletzung im Recht der Geheimhaltung wegen der Befassung des Verwaltungsdirektors in den jeweiligen Beschwerdeverfahren liege daher nicht vor.Als juristische Person bedürfe die mitbeteiligte Partei für ihr Handeln natürlicher Personen, wobei die Bestimmung der für sie handelnden Personen grundsätzlich der mitbeteiligten Partei selbst - im Rahmen allfälliger gesetzlicher Einschränkungen - obliege. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KAKuG, sei für jede Krankenanstalt eine hierfür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen. Durch die Landesgesetzgebung seien nach Paragraph 11, Absatz 3, KAKuG Vorschriften über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten zu erlassen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler KAG sei für jede Krankenanstalt von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen administrativen technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei bettenführenden Krankenanstalten führe der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, und 5 KAKuG werde der innere Betrieb einer Krankenanstalt durch die Anstaltsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfe. Die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt habe gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Tiroler KAG nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und dem Verwaltungsleiter zu enthalten. Aus den gesetzlichen Grundlagen ergebe sich, dass dem Verwaltungsdirektor die Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt obliege. Diese Obliegenheit umfasse die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt. Als Teil der Anstaltsleitung bzw. kollegialen Führung sei der Verwaltungsdirektor für die Überprüfung eingegangener Beschwerden, die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten und ebenso für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen zuständig. Es obliege ihm grundsätzlich auch die Vertretung der Krankenanstalt nach außen. Wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten würden dabei begrifflich auch die Bearbeitung behördlicher und gerichtlicher Verfahren sowie die Abgabe diesbezüglicher Stellungnahmen umfassen. Dass der Verwaltungsdirektor gegen den Willen oder Anordnungen der mitbeteiligten Partei verstoßen habe, sei nicht festgestellt worden. Die Aufgaben des Verwaltungsdirektors würden damit auch die interne Bearbeitung von behördlichen und gerichtlichen Verfahren umfassen. Die behauptete Verletzung im Recht der Geheimhaltung wegen der Befassung des Verwaltungsdirektors in den jeweiligen Beschwerdeverfahren liege daher nicht vor.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die - nach einer zuvor an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, mit dortigem Beschluss vom 22. September 2021, E 3463/2021-5, abgelehnten Beschwerde erhobene - außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. anstelle vieler VwGH 22.11.2018, Ra 2018/17/0184).Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , anstelle vieler VwGH 22.11.2018, Ra 2018/17/0184). 14
Insofern die Revision weitwendig ins Treffen führt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob dem Verwaltungsdirektor aufgrund seiner Kompetenz zur Wirtschaftsführung und zur Leitung administrativer Angelegenheiten das Recht zukomme, den Rechtsträger der Krankenanstalt nach Außen zu vertreten“, ist ihr zu entgegnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner tragenden Begründung nicht auf eine Außenvertretung durch den Verwaltungsdirektor stützt, sondern vielmehr darauf abstellt, dass dem Verwaltungsdirektor sowohl die interne Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Angelegenheiten als auch die interne Zuständigkeit für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren obliegt. Auf die Vertretungsfrage, die die Revision aufwirft, kommt es für die vorliegende Entscheidung daher gar nicht an. Insofern ist auch die Entscheidungswesentlichkeit der von der Revision zur Begründung der Zulässigkeit ins Treffen geführten Rechtsfrage, ob eine Anstaltsordnung eine vom Landesgesetz abweichende Vertretungsregelung vorsehen dürfe, nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die aufgezeigte Rechtsfrage sei für die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen bedeutsam und das Vorbringen, „ob einem Angestellten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt Parteirechte in datenschutzrechtlichen Verfahren ohne weiteres zukommen“, weil es sich vorliegend weder um ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht handelt noch ersichtlich ist, in welcher Form im Zuge des vorliegenden Verfahrens einer natürlichen Person Parteirechte eingeräumt worden wären.
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Hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlich maßgeblichen Anstaltsordnung darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3463/2021-5, mit der Begründung abgelehnt hat, dass gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses Kufstein, wonach die Vertretung der Krankenanstalt nach außen nach Absprache in der Anstaltsleitung dem Verwaltungsdirektor erfolge, sofern diese nicht den Organen des Rechtsträgers vorbehalten sei, keine Bedenken bestünden.Hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlich maßgeblichen Anstaltsordnung darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3463/2021-5, mit der Begründung abgelehnt hat, dass gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses Kufstein, wonach die Vertretung der Krankenanstalt nach außen nach Absprache in der Anstaltsleitung dem Verwaltungsdirektor erfolge, sofern diese nicht den Organen des Rechtsträgers vorbehalten sei, keine Bedenken bestünden.
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Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde gegen die Datenschutzbehörde richtete. Inwiefern die Datenschutzbehörde für den Umstand Verantwortung tragen könne, wer für eine an einem vor ihr geführten Beschwerdeverfahren beteiligte juristische Person behördliche Schreiben entgegenzunehmen hat bzw. die im Rahmen des Parteiengehörs einzubringenden Stellungnahmen bearbeitet, ist nicht nachvollziehbar.
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Insoweit die Revision - soweit erkennbar - vorbringt, es liege eine „Rechtsfrage von Bedeutung“ vor, ob ein Datenverarbeiter Daten, die ihm zum Zweck der Dokumentation von gesundheitlichen Maßnahmen anvertraut worden seien in einem gänzlich anderen Zusammenhang - nämlich zur Abwehr einer Datenschutzbeschwerde - verwenden dürfe, bezieht sich ihr Vorbringen nicht auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2024