TE Vwgh Beschluss 2024/5/21 Fr 2024/03/0002

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Veröffentlicht am 21.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der Landespolizeidirektion Burgenland gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (mitbeteiligte Partei: W F in E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit dem am 22. Jänner 2024 eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2023, PAD/23/00249443/001/VW, eine angemessene Frist zu setzen.
2
Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag am 24. April 2024 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 13. März 2024, E 170/04/2023.002/002, vor und trat dem Vorbringen der belangten Behörde, dass über die Beschwerde des Mitbeteiligten vom 16. Juni 2023, die dem Verwaltungsgericht am 20. Juni 2023 zur Entscheidung vorgelegt worden sei, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei, nicht entgegen.
3
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dem zitierten Beschluss vom 13. März 2024 nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag (vgl. zu dessen grundsätzlicher Zulässigkeit VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dem zitierten Beschluss vom 13. März 2024 nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag vergleiche , zu dessen grundsätzlicher Zulässigkeit VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 21. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024030002.F00

Im RIS seit

17.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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