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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der Landespolizeidirektion Burgenland gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (mitbeteiligte Partei: W F in E), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 21. Mai 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024030002.F00Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024