TE Vwgh Beschluss 2024/5/22 Ra 2024/10/0054

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Veröffentlicht am 22.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
70/05 Schulpflicht

Norm

MRKZP 07te Art2
SchPflG 1985 §24 Abs4
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/10/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen 1. der M M (hg. Zl. Ra 2024/10/0054) und 2. des C M (hg. Zl. Ra 2024/10/0055), beide in B, beide vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 30. Oktober 2023, Zlen. 1. LVwG-200233/6/AL/WuJ, 2. LVwG-200235/6/AL/WuJ (beide zu Ra 2024/10/0054), 3. LVwG-200232/6/AL/WuJ und 4. LVwG-200234/6/AL/WuJ (beide zu Ra 2024/10/0055), betreffend Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit den in den Beschwerdeverfahren ergangenen vier Erkenntnissen jeweils vom 30. Oktober 2023 verhängte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Revisionswerber als Erziehungsberechtigte der Schüler L und P jeweils wegen Übertretung des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von jeweils 330 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 10 Tagen und 12 Stunden.Mit den in den Beschwerdeverfahren ergangenen vier Erkenntnissen jeweils vom 30. Oktober 2023 verhängte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Revisionswerber als Erziehungsberechtigte der Schüler L und P jeweils wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von jeweils 330 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 10 Tagen und 12 Stunden.
2
Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass Revisionen unzulässig seien.
3
Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 25. Jänner 2024, E 4000-4001/2023-5 (hinsichtlich der Erstrevisionswerberin), und E 3998-3999/2023-5 (hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers), ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 25. Jänner 2024, E 4000-4001/2023-5 (hinsichtlich der Erstrevisionswerberin), und E 3998-3999/2023-5 (hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers), ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
4
Daraufhin erhoben die Revisionswerber die vorliegenden Revisionen, die aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Z 1) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Ziffer eins,) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Ziffer 2,) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6
Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 330 Euro verhängt (vgl. jüngst VwGH jeweils vom 6.5.2024, Ra 2024/10/0043 und Ra 2024/10/0044).Bei der im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 330 Euro verhängt vergleiche , jüngst VwGH jeweils vom 6.5.2024, Ra 2024/10/0043 und Ra 2024/10/0044).
7
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch nicht gegen Art. 2 7. ZPMRK verstößt (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, unter Verweis auf EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer).Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch nicht gegen Artikel 2, 7. ZPMRK verstößt vergleiche , VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, unter Verweis auf EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer).
8
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, waren die vorliegenden Revisionen bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, waren die vorliegenden Revisionen bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100054.L00

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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