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Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) stellte gegenüber der Revisionswerberin am 30. März 2022 einen Rückstandsausweis aus, in dem offene Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sowie Nebengebühren von insgesamt € 36.883,89 ausgewiesen wurden.
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Die Revisionswerberin erhob Einspruch und beantragte, den Rückstandsausweis aufzuheben.
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Mit Bescheid vom 15. Juni 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Bludenz gemäß § 25 Abs. 5 BUAG den Antrag der Revisionswerberin auf Aufhebung des Rückstandsausweises als unbegründet ab und sprach unter einem aus, dass die Vorschreibungen im Rückstandsausweis zu Recht erfolgt seien und der aus dem Rückstandsausweis noch offene Anspruch der BUAK nunmehr € 7.081,90 betrage.Mit Bescheid vom 15. Juni 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Bludenz gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BUAG den Antrag der Revisionswerberin auf Aufhebung des Rückstandsausweises als unbegründet ab und sprach unter einem aus, dass die Vorschreibungen im Rückstandsausweis zu Recht erfolgt seien und der aus dem Rückstandsausweis noch offene Anspruch der BUAK nunmehr € 7.081,90 betrage.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der aus dem Rückstandsausweis vom 30. März 2022 noch offene Anspruch der BUAK € 3.399,39 betrage. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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In seiner Begründung legte das Landesverwaltungsgericht dar, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises vom 30. März 2022 die darin geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt gewesen seien. Infolge der seitdem geleisteten Zahlungen sei davon nunmehr noch ein Betrag von € 3.399,39 offen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei aufgrund eines Einspruchs nicht über die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises, sondern über den offenen Anspruch selbst abzusprechen. Ein Ausspruch eines Bescheides, mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises abgewiesen werde, sei dahin zu verstehen, dass ausgesprochen worden sei, dass die Beitragsforderung in Höhe des Rückstandsausweises noch offen sei. Im vorliegenden Fall errechne sich aus der Gegenüberstellung der ursprünglich offenen - im Rückstandsausweis zutreffend ausgewiesenen - Forderung und der seitdem erfolgten Zahlungen ein offener Anspruch der BUAK in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Landesverwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Entscheidungen über Einsprüche gegen einen Rückstandsausweis abgewichen (Hinweis auf VwGH 13.8.2013,
2011/08/0344; 10.6.2002,
2002/17/0063; 6.6.2012,
2009/08/0011).
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Nach der - von der Revision selbst zitierten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein „Einspruch“ im Sinn des § 25 Abs. 5 BUAG ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über „die Richtigkeit der Vorschreibung“ (§ 25 Abs. 5 BUAG), dh. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch (vgl. VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115). Zur Ermittlung des offenen Anspruchs sind die der BUAK zustehenden Forderungen den darauf geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen und daraus der zum Entscheidungszeitpunkt bestehende offene Saldo zu berechnen (vgl. VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344).Nach der - von der Revision selbst zitierten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein „Einspruch“ im Sinn des Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über „die Richtigkeit der Vorschreibung“ (Paragraph 25, Absatz 5, BUAG), dh. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch vergleiche , VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115). Zur Ermittlung des offenen Anspruchs sind die der BUAK zustehenden Forderungen den darauf geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen und daraus der zum Entscheidungszeitpunkt bestehende offene Saldo zu berechnen vergleiche , VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344). 12
Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises dahin zu verstehen ist, dass ausgesprochen wird, dass die Beitragsforderung in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen sei (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN). Im Fall, dass die im Rückstandsausweis ausgewiesene Forderung der BUAK nach Erlassung des Rückstandsausweises vom Schuldner beglichen wurde, ist vom Landesverwaltungsgericht darüber abzusprechen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Zuschläge nach dem BUAG - dem Grunde bzw. der Höhe nach - zu Recht bestanden hat (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN).Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises dahin zu verstehen ist, dass ausgesprochen wird, dass die Beitragsforderung in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen sei vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN). Im Fall, dass die im Rückstandsausweis ausgewiesene Forderung der BUAK nach Erlassung des Rückstandsausweises vom Schuldner beglichen wurde, ist vom Landesverwaltungsgericht darüber abzusprechen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Zuschläge nach dem BUAG - dem Grunde bzw. der Höhe nach - zu Recht bestanden hat vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN). 13
Im Sinn dieser Judikatur ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in Zusammenhalt mit der - mit Maßgabe der Änderung des noch offenen Betrages - erfolgten Bestätigung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. Juni 2023 (vgl. zum Verständnis des Ausspruchs der Abweisung einer Beschwerde VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0213) so zu verstehen, dass der im Rückstandsausweis geltend gemachte Anspruch der BUAK dem Grunde und der Höhe nach berechtigt gewesen sei, zum Entscheidungszeitpunkt davon aber nur mehr € 3.399,39 offen seien und die Revisionswerberin daher auch nur mehr zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet sei. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts von den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre.Im Sinn dieser Judikatur ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in Zusammenhalt mit der - mit Maßgabe der Änderung des noch offenen Betrages - erfolgten Bestätigung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. Juni 2023 vergleiche , zum Verständnis des Ausspruchs der Abweisung einer Beschwerde VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0213) so zu verstehen, dass der im Rückstandsausweis geltend gemachte Anspruch der BUAK dem Grunde und der Höhe nach berechtigt gewesen sei, zum Entscheidungszeitpunkt davon aber nur mehr € 3.399,39 offen seien und die Revisionswerberin daher auch nur mehr zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet sei. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts von den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre. 14
Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Weiteren geltend, über die Beschwerde der Revisionswerberin wäre vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gewesen, da dieses „als zweite Instanz zuständig“ sei.
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Mit diesen - nicht näher begründeten - Ausführungen lässt die Revision außer Acht, dass Art. 131 B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vorsieht. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/10/0038, mwN). Die Entscheidung über den Einspruch gegen den Rückstandsausweis obliegt gemäß § 25 Abs. 5 BUAG der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine im Sinn von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG und Art. 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgte Angelegenheit liegt nicht vor.Mit diesen - nicht näher begründeten - Ausführungen lässt die Revision außer Acht, dass Artikel 131, B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und Absatz 6, leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit.), vorsieht. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinn des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2016/10/0038, mwN). Die Entscheidung über den Einspruch gegen den Rückstandsausweis obliegt gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BUAG der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine im Sinn von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG und Artikel 102, Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgte Angelegenheit liegt nicht vor. 16
In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2024