TE Vwgh Beschluss 2024/5/23 Ra 2024/21/0004

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1a
BFA-VG 2014 §34
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §35
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des O O, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Dezember 2023, W291 2273292-1/13E, betreffend Festnahme und Anhaltung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. April 2023 wurde dem Revisionswerber, einem nigerianischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. Juni 2019 (samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria) vollinhaltlich abgewiesen worden war, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 14. April 2023 einen durch Uhrzeit und Ort näher umschriebenen Interviewtermin durch eine „Experten-Delegation Nigeria“ wahrzunehmen und näher genannte Dokumente mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. April 2023 wurde dem Revisionswerber, einem nigerianischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. Juni 2019 (samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria) vollinhaltlich abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, und 2b FPG in Verbindung mit , Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 14. April 2023 einen durch Uhrzeit und Ort näher umschriebenen Interviewtermin durch eine „Experten-Delegation Nigeria“ wahrzunehmen und näher genannte Dokumente mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
2
Am 13. April 2023 übermittelte der Revisionswerber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und kam am darauffolgenden Tag nicht zum genannten Interviewtermin.
3
Der Revisionswerber wurde aufgrund eines in der Folge erlassenen Festnahmeauftrages des BFA vom 20. April 2023 unmittelbar nach der Hauptverhandlung in einem Strafverfahren am 31. Mai 2023 um 14:35 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
4
Am 1. Juni 2023 um 11:05 Uhr wurde der Revisionswerber dann - unter Beiziehung einer Dolmetscherin - durch ein Organ des BFA vernommen. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte das BFA über den Revisionswerber gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe in der Dauer von 14 Tagen wegen Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides vom 5. April 2023. Um 13:45 Uhr desselben Tages wurde der Revisionswerber daher aus der Anhaltung aufgrund seiner Festnahme entlassen und daraufhin wurde die Beugehaft bis zur Entlassung des Revisionswerbers am 9. Juni 2023 vollzogen.Am 1. Juni 2023 um 11:05 Uhr wurde der Revisionswerber dann - unter Beiziehung einer Dolmetscherin - durch ein Organ des BFA vernommen. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte das BFA über den Revisionswerber gemäß Paragraph 5, VVG eine Zwangsstrafe in der Dauer von 14 Tagen wegen Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides vom 5. April 2023. Um 13:45 Uhr desselben Tages wurde der Revisionswerber daher aus der Anhaltung aufgrund seiner Festnahme entlassen und daraufhin wurde die Beugehaft bis zur Entlassung des Revisionswerbers am 9. Juni 2023 vollzogen.
5
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 erhob der Revisionswerber gegen seine Festnahme und gegen seine Anhaltung bis zur Erlassung des Bescheides über die Zwangsstrafe vom 1. Juni 2023 sowie gegen die auf diesen Bescheid gegründete Anhaltung in Beugehaft eine Maßnahmenbeschwerde bzw. (erkennbar) eine Beschwerde gemäß § 10a Abs. 1 dritter Fall VVG an das BVwG.Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 erhob der Revisionswerber gegen seine Festnahme und gegen seine Anhaltung bis zur Erlassung des Bescheides über die Zwangsstrafe vom 1. Juni 2023 sowie gegen die auf diesen Bescheid gegründete Anhaltung in Beugehaft eine Maßnahmenbeschwerde bzw. (erkennbar) eine Beschwerde gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, dritter Fall VVG an das BVwG.
6
Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 6. Dezember 2023 wies das BVwG die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung des Revisionswerbers von 31. Mai 2023, 14:35 Uhr, bis 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, richtete, gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Hingegen gab das BVwG der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Revisionswerbers vom 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, bis 1. Juni 2023, 13:45 Uhr, richtete, statt, und erklärte die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz wies das BVwG gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.); ebenso den Antrag des BFA auf Kostenersatz (Spruchpunkt A.IV.). Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 6. Dezember 2023 wies das BVwG die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung des Revisionswerbers von 31. Mai 2023, 14:35 Uhr, bis 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, richtete, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Hingegen gab das BVwG der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Revisionswerbers vom 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, bis 1. Juni 2023, 13:45 Uhr, richtete, statt, und erklärte die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz wies das BVwG gemäß Paragraph 35, VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.); ebenso den Antrag des BFA auf Kostenersatz (Spruchpunkt A.IV.). Schließlich sprach das BVwG noch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
7
Dabei ging das BVwG mit näherer Begründung davon aus, die Festnahme des Revisionswerbers am 31. Mai 2023 um 14:35 Uhr sei rechtmäßig erfolgt. Die „diesbezügliche“ Beschwerde des Revisionswerbers sei daher abzuweisen. Allerdings habe seine Anhaltung unverhältnismäßig lange gedauert, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 12.9.2013, 2012/21/0204) die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe, und vom BFA fallgegenständlich keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers (für die englische Sprache) geltend gemacht worden seien. Es sei somit kein Grund ersichtlich, warum die Vernehmung des Revisionswerbers nicht bereits am 31. Mai 2023 stattfinden habe können, weshalb sich seine Anhaltung ab dem 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, als unverhältnismäßig und somit als rechtswidrig erweise. Der Beschwerde sei daher in diesem Umfang stattzugeben gewesen.
8
Gegen die Spruchpunkte A.I. und A.III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist (zum Erkenntnis des BVwG vom 6. Dezember 2023, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf seine Anhaltung in Beugehaft erledigt wurde, siehe den Beschluss VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0009).Gegen die Spruchpunkte A.I. und A.III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist (zum Erkenntnis des BVwG vom 6. Dezember 2023, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf seine Anhaltung in Beugehaft erledigt wurde, siehe den Beschluss VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0009).
9
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
11
In dieser Hinsicht wird in der Revision - die sich nicht gegen die Annahme des BVwG, die Anhaltung des Revisionswerbers sei (erst) ab 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, unverhältnismäßig gewesen, richtet - nur geltend gemacht, die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung stellten einen einheitlichen Verwaltungsakt dar, weshalb das BVwG nicht nur die Anhaltung des Revisionswerbers in einem bestimmten Zeitraum, sondern die Festnahme am 31. Mai 2023 um 14:35 Uhr sowie die gesamte anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Bescheides vom 1. Juni 2023 um 13:45 Uhr für rechtswidrig erklären hätte müssen. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
12
Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Anhaltung aufgrund eines anderen Titels (etwa eines Schubhaftbescheides) andererseits um getrennte Verwaltungsakte handelt (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 24 ff, und darauf bezugnehmend etwa VwGH 2.3.2023, Fr 2022/21/0015, Rn. 6). Daraus folgt, dass - insoweit ist dem Revisionswerber beizupflichten - die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine differenzierende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung geboten sein kann, insbesondere dann, wenn die Anhaltung (erst) ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig wird (siehe in diesem Sinn schon zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft [erst] ab einem bestimmten Zeitpunkt bspw. VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0025, 0039, Rn. 20, oder etwa VwGH 30.8.2011, 2010/21/0353; zur Feststellung der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit durch die weitere Anhaltung nach einer Festnahme [erst] ab einem bestimmten Zeitpunkt siehe etwa VfGH 26.9.1988, B 989/86, VfSlg. 11.781).Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Anhaltung aufgrund eines anderen Titels (etwa eines Schubhaftbescheides) andererseits um getrennte Verwaltungsakte handelt vergleiche , VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 24 ff, und darauf bezugnehmend etwa VwGH 2.3.2023, Fr 2022/21/0015, Rn. 6). Daraus folgt, dass - insoweit ist dem Revisionswerber beizupflichten - die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine differenzierende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung geboten sein kann, insbesondere dann, wenn die Anhaltung (erst) ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig wird (siehe in diesem Sinn schon zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft [erst] ab einem bestimmten Zeitpunkt bspw. VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0025, 0039, Rn. 20, oder etwa VwGH 30.8.2011, 2010/21/0353; zur Feststellung der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit durch die weitere Anhaltung nach einer Festnahme [erst] ab einem bestimmten Zeitpunkt siehe etwa VfGH 26.9.1988, B 989/86, VfSlg. 11.781).
13
Eine solche differenzierende Beurteilung hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis daher im Einklang mit der Rechtslage vorgenommen, indem es die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung (erst) ab 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, annahm und damit zum Ausdruck brachte, der Revisionswerber hätte (erst) zu diesem Zeitpunkt entlassen werden müssen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068, Rn. 9/10).Eine solche differenzierende Beurteilung hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis daher im Einklang mit der Rechtslage vorgenommen, indem es die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung (erst) ab 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, annahm und damit zum Ausdruck brachte, der Revisionswerber hätte (erst) zu diesem Zeitpunkt entlassen werden müssen vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068, Rn. 9/10).
14
Folgerichtig war auch das Kostenbegehren des Revisionswerbers vom BVwG abzuweisen, zumal ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 30.3.2023, Ro 2021/21/0010, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0228, Rn. 5, mwN), was aber in der Revision ohnehin nicht in Frage gestellt wird.Folgerichtig war auch das Kostenbegehren des Revisionswerbers vom BVwG abzuweisen, zumal ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht kommt vergleiche , etwa VwGH 30.3.2023, Ro 2021/21/0010, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0228, Rn. 5, mwN), was aber in der Revision ohnehin nicht in Frage gestellt wird.
15
Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210004.L00

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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