TE Vwgh Beschluss 2024/5/23 Ra 2024/14/0266

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARHG §13
FPG 2005 §46 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno-Marek-Allee 5/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2024, L507 2243834-1/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in X zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in römisch zehn zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, in dem - mit näherer Begründung - unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht werden, die mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbunden wären. Zudem sei seit Anfang April 2024 ein Auslieferungsverfahren infolge eines Ansuchens von X beim Landesgericht Linz zu einer näher genannten Geschäftszahl anhängig.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, in dem - mit näherer Begründung - unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht werden, die mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbunden wären. Zudem sei seit Anfang April 2024 ein Auslieferungsverfahren infolge eines Ansuchens von römisch zehn beim Landesgericht Linz zu einer näher genannten Geschäftszahl anhängig.
3
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 ARHG ist es unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, solange ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Insofern ist von einem unbedingten Vorrang der Entscheidung des Auslieferungsgerichts auszugehen. Die Abschiebung eines Fremden während eines laufenden Auslieferungsverfahrens ist somit jedenfalls unzulässig (vgl. VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, ARHG ist es unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, solange ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Insofern ist von einem unbedingten Vorrang der Entscheidung des Auslieferungsgerichts auszugehen. Die Abschiebung eines Fremden während eines laufenden Auslieferungsverfahrens ist somit jedenfalls unzulässig vergleiche , VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005).
4
Schon aus diesem Grund war der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140266.L00

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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