Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §31 Abs4;Rechtssatz
Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum "Fremdenrechtspaket 2005" (925 BlgNR XXII. GP) klar ergibt, ist Sinn und Zweck der Formulierung des § 24 NAG 2005, mit welcher (bereits gleichlautend in § 31 Abs. 4 FrG 1997) die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes während einer zeitlichen Lücke auf Grund einer ausstehenden Antragserledigung sichergestellt wurde, den bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status des Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu wahren, sofern dem nicht fremdenpolizeiliche Maßnahmen entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080028.X03Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008