RS Vwgh 2008/4/2 2007/08/0028

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Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §31 Abs4;
NAG 2005 §24 Abs2;

Rechtssatz

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum "Fremdenrechtspaket 2005" (925 BlgNR XXII. GP) klar ergibt, ist Sinn und Zweck der Formulierung des § 24 NAG 2005, mit welcher (bereits gleichlautend in § 31 Abs. 4 FrG 1997) die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes während einer zeitlichen Lücke auf Grund einer ausstehenden Antragserledigung sichergestellt wurde, den bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status des Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu wahren, sofern dem nicht fremdenpolizeiliche Maßnahmen entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080028.X03

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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