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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des V V, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des V römisch fünf, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Antragsteller hat den Fristsetzungsantrag vom 9. April 2024 und damit implizit auch den dort gestellten allgemeinen Antrag auf Aufwandersatz und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Schriftsatz vom 17. April 2024 ohne weitere Begründung zurückgezogen. Beide Eingaben wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. April 2024 vorgelegt.
Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag einzustellen, wenn dieser Antrag zurückgezogen wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag einzustellen, wenn dieser Antrag zurückgezogen wurde.
Das vorliegende Verfahren ist daher nach den genannten Bestimmungen mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 24.8.2022, Fr 2022/21/0012, mwN).Das vorliegende Verfahren ist daher nach den genannten Bestimmungen mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa VwGH 24.8.2022, Fr 2022/21/0012, mwN).
Wien, am 23. Mai 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024210004.F00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025