TE Vwgh Beschluss 2024/5/24 Ra 2024/14/0263

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Veröffentlicht am 24.05.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, in der Revisionssache des H C, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno-Marek-Allee 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2024, L519 2281384-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn die Polizei dazu überreden habe wollen, als „Agent“ zu arbeiten und ihn als Druckmittel mehrmals geschlagen hätte, sowie, dass es eine offene Haftstrafe in der Türkei gegen ihn gebe.
2
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren relevant - aus, laut einem türkischen Strafurteil sei der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Namen einer bewaffneten Terrororganisation, und zusätzlich wegen des Besitzes von gefährlichen Materialien sowie Gefährdung der Verkehrssicherheit verurteilt worden und über ihn insgesamt eine zu verbüßende Freiheitsstrafe von rund neun Jahren und drei Monaten verhängt worden. Weiters sei er wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer bedingt verhängten Geldstrafe verurteilt worden. Der Revisionswerber habe im Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK gewärtigen ließen und es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren relevant - aus, laut einem türkischen Strafurteil sei der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Namen einer bewaffneten Terrororganisation, und zusätzlich wegen des Besitzes von gefährlichen Materialien sowie Gefährdung der Verkehrssicherheit verurteilt worden und über ihn insgesamt eine zu verbüßende Freiheitsstrafe von rund neun Jahren und drei Monaten verhängt worden. Weiters sei er wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer bedingt verhängten Geldstrafe verurteilt worden. Der Revisionswerber habe im Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK gewärtigen ließen und es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ab. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts drohe dem Revisionswerber als Kurden, dem eine Verbindung zur PKK und damit Terrorismus vorgeworfen werde, in türkischer Haft asylrelevante Verfolgung (Haft unter unmenschlichen bzw. erniedrigenden Umständen, Folter) in Form einer massiven, rein politisch bzw. ethnisch motivierten Diskriminierung im Vergleich zu anderen Häftlingen.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 3.7.2023, Ra 2023/14/0182, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , VwGH 3.7.2023, Ra 2023/14/0182, mwN).
10
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/14/0437, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche , VwGH 22.1.2024, Ra 2023/14/0437, mwN).
11
Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 24.8.2022, Ra 2022/19/0018, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung nämlich im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0270, mwN).Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 24.8.2022, Ra 2022/19/0018, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung nämlich im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0270, mwN).
12
Eine vom Verwaltungsgerichtshof nach diesem Maßstab aufzugreifende Unvertretbarkeit vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und befasste sich mit seiner individuellen Situation in Bezug auf den Herkunftsstaat. Anhand der dazu getroffenen Feststellungen und unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte kam es in einer den konkreten Einzelfall betreffenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber bei der Verbüßung der Strafhaft in türkischen Haftanstalten keiner realen Gefahr ausgesetzt wäre, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterzogen zu werden.
13
Die Revision hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges auf die Person des Revisionswerbers bezogen entgegen. Sie begegnet den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einzeln aus den in der Revision zitierten Berichten herausgegriffenen Passagen und verweist dabei vor dem Hintergrund der in der Revision geäußerten Befürchtung, dass dem Revisionswerber aufgrund seiner vermeintlichen Verbindungen zur PKK mit höherer Wahrscheinlichkeit Misshandlung und Folter in türkischen Gefängnissen drohe, auf sich aus den Länderberichten - in Einzelfällen - ergebende Konsequenzen. Letztlich stellt die Revision damit eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für den Revisionswerber in den Raum und keine für ihn konkret vorliegende Gefahrenlage, weshalb auch den in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen die erforderliche Relevanz fehlt (vgl. zur Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln VwGH 30.5.2023, Ra 2023/14/0163, mwN).Die Revision hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges auf die Person des Revisionswerbers bezogen entgegen. Sie begegnet den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einzeln aus den in der Revision zitierten Berichten herausgegriffenen Passagen und verweist dabei vor dem Hintergrund der in der Revision geäußerten Befürchtung, dass dem Revisionswerber aufgrund seiner vermeintlichen Verbindungen zur PKK mit höherer Wahrscheinlichkeit Misshandlung und Folter in türkischen Gefängnissen drohe, auf sich aus den Länderberichten - in Einzelfällen - ergebende Konsequenzen. Letztlich stellt die Revision damit eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für den Revisionswerber in den Raum und keine für ihn konkret vorliegende Gefahrenlage, weshalb auch den in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen die erforderliche Relevanz fehlt vergleiche , zur Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln VwGH 30.5.2023, Ra 2023/14/0163, mwN).
14
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/14/0316, mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/14/0316, mwN).
15
Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat vorbringt, ist anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits bedarf. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133, mwN).Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat vorbringt, ist anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits bedarf. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche , VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133, mwN).
16
Der Revisionswerber hat Letzteres, obgleich er in der Revision von einer „politisch motivierten Verfolgung“ spricht, nicht geltend macht. Der Revisionswerber bestreitet nicht, die ihm zur Last gelegten Taten (er habe auf offener Straße Reifen angezündet, Molotow-Cocktails geworfen, Feuerwerkskörper gezündet und Sprengfallen platziert sowie einen Polizeibeamten beleidigt) begangen zu haben. Er führt in seiner Revision diverse Verfahrensmängel des in der Türkei durchgeführten Strafverfahrens an. Dass aber die für ihn maßgeblichen Regelungen so gestaltet wären, dass davon auszugehen wäre, die Strafverfolgungsbehörden würden das Strafverfahren nur aus Gründen einer gegen ihn gerichteten politischen Verfolgung betreiben, oder der verhängten Strafe aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK jede Verhältnismäßigkeit fehle, legt der Revisionswerber nicht ansatzweise dar. Damit geht aber schon aus dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht hervor, dass ihm der Status des Asylberechtigten hätte zuerkannt werden müssen. Insofern fehlt es den vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ermittlungsmängeln schon aus diesem Grund an Relevanz (vgl. neuerlich zur Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln VwGH 30.5.2023, Ra 2023/14/0163, mwN).Der Revisionswerber hat Letzteres, obgleich er in der Revision von einer „politisch motivierten Verfolgung“ spricht, nicht geltend macht. Der Revisionswerber bestreitet nicht, die ihm zur Last gelegten Taten (er habe auf offener Straße Reifen angezündet, Molotow-Cocktails geworfen, Feuerwerkskörper gezündet und Sprengfallen platziert sowie einen Polizeibeamten beleidigt) begangen zu haben. Er führt in seiner Revision diverse Verfahrensmängel des in der Türkei durchgeführten Strafverfahrens an. Dass aber die für ihn maßgeblichen Regelungen so gestaltet wären, dass davon auszugehen wäre, die Strafverfolgungsbehörden würden das Strafverfahren nur aus Gründen einer gegen ihn gerichteten politischen Verfolgung betreiben, oder der verhängten Strafe aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK jede Verhältnismäßigkeit fehle, legt der Revisionswerber nicht ansatzweise dar. Damit geht aber schon aus dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht hervor, dass ihm der Status des Asylberechtigten hätte zuerkannt werden müssen. Insofern fehlt es den vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ermittlungsmängeln schon aus diesem Grund an Relevanz vergleiche , neuerlich zur Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln VwGH 30.5.2023, Ra 2023/14/0163, mwN).
17
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung des Weiteren gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt vor, der Revisionswerber sei entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - unter Hinweis auf näher genannte Berichte - bei Rückkehr in sein Heimatland unzumutbaren und den Bestimmungen des Art. 3 EMRK widersprechenden Haftumständen ausgesetzt.Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung des Weiteren gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt vor, der Revisionswerber sei entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - unter Hinweis auf näher genannte Berichte - bei Rückkehr in sein Heimatland unzumutbaren und den Bestimmungen des Artikel 3, EMRK widersprechenden Haftumständen ausgesetzt.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/14/0326, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 22.12.2022, Ra 2022/14/0326, mwN).
19
Das Bundesverwaltungsgericht führte unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte mit näherer Begründung aus, dass keine Hinweise vorlägen, vor deren Hintergrund ein Kontakt mit den Sicherheitskräften oder eine Inhaftierung des Revisionswerbers ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte. Die Revision legt nicht ausreichend konkret auf die Person des Revisionswerbers bezogen eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der exzeptionellen Umstände, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, dar.Das Bundesverwaltungsgericht führte unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte mit näherer Begründung aus, dass keine Hinweise vorlägen, vor deren Hintergrund ein Kontakt mit den Sicherheitskräften oder eine Inhaftierung des Revisionswerbers ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte. Die Revision legt nicht ausreichend konkret auf die Person des Revisionswerbers bezogen eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der exzeptionellen Umstände, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, dar.
20
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140263.L00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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