1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber - in Bestätigung eines Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse - gemäß § 67 Abs. 10 ASVG offene Beiträge samt Nebengebühren von € 12.387,55 zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber - in Bestätigung eines Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse - gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG offene Beiträge samt Nebengebühren von € 12.387,55 zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.1.2023, Ra 2021/08/0137, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 18.1.2023, Ra 2021/08/0137, mwN). 6
Die vorliegende außerordentliche Revision enthält wohl eine Darstellung von Revisionsgründen, unterlässt jedoch jegliche Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG. Eine gesonderte Darstellung von Zulässigkeitsgründen im Sinn von § 28 Abs. 3 VwGG fehlt somit.Die vorliegende außerordentliche Revision enthält wohl eine Darstellung von Revisionsgründen, unterlässt jedoch jegliche Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Eine gesonderte Darstellung von Zulässigkeitsgründen im Sinn von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG fehlt somit.
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Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine solche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; sowie aus der folgenden Judikatur etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2022/12/0146; 1.2.2023, Ra 2023/06/0013; 23.1.2023, Ra 2022/03/0263; 20.2.2020, Ra 2020/02/0020; jeweils mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine solche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist vergleiche , grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; sowie aus der folgenden Judikatur etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2022/12/0146; 1.2.2023, Ra 2023/06/0013; 23.1.2023, Ra 2022/03/0263; 20.2.2020, Ra 2020/02/0020; jeweils mwN). 8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2024