TE Vwgh Erkenntnis 2024/5/24 Ra 2024/03/0040

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Veröffentlicht am 24.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §7 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S C in V (Rumänien), vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen Spruchpunkt 2. des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. März 2024, Zl. LVwG-S-763/001-2023, LVwG-S-763/002-2023 und LVwG-S-763/003-2023, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S C in römisch fünf (Rumänien), vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen Spruchpunkt 2. des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. März 2024, Zl. LVwG-S-763/001-2023, LVwG-S-763/002-2023 und LVwG-S-763/003-2023, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Februar 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.453,- verhängt.
2
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Nach einem Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtes brachte er weiters dort einen Schriftsatz ein, in dem er 1. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Einspruchsfrist beantragte, 2. einen Einspruch „gegen die hieramtliche Strafverfügung“ als nachgeholte Prozesshandlung erhob, 3. in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf eine allfällige Versäumung der Beschwerdefrist beantragte, 4. die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13. Februar 2023 (als nachgeholte Prozesshandlung) wiederholte.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.), die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13. Februar 2023 als verspätet eingebracht zurück (Spruchpunkt 2.) und den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als unbegründet ab (Spruchpunkt 3.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
4
Zur Begründung der Verspätung der Beschwerde stützte sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, darauf, dass diese zunächst per E-Mail und Fax an eine E-Mail-Adresse und Faxnummer gesendet worden sei, die in der auf § 13 Abs. 2 AVG gestützten Kundmachung der belangten Behörde vom 13. Mai 2020 nicht angeführt gewesen seien. Damit sei die Beschwerde nicht wirksam eingebracht worden. Die vom Verwaltungsgericht nach Vorlage der vermeintlich wirksam eingebrachten Beschwerde verfügte Übermittlung derselben an die belangte Behörde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.Zur Begründung der Verspätung der Beschwerde stützte sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, darauf, dass diese zunächst per E-Mail und Fax an eine E-Mail-Adresse und Faxnummer gesendet worden sei, die in der auf Paragraph 13, Absatz 2, AVG gestützten Kundmachung der belangten Behörde vom 13. Mai 2020 nicht angeführt gewesen seien. Damit sei die Beschwerde nicht wirksam eingebracht worden. Die vom Verwaltungsgericht nach Vorlage der vermeintlich wirksam eingebrachten Beschwerde verfügte Übermittlung derselben an die belangte Behörde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
5
Gegen diesen Beschluss - und zwar erkennbar allein gegen die Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt 2.) - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit unter anderem eine Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.2.2024, Ra 2023/05/0204, 0205) vorgebracht wird.
6
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch begründet.
8
Nach dem Revisionsvorbringen, das in der Aktenlage Deckung findet und von der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung bestätigt wird, erfolgte die (ursprüngliche) Einbringung der Beschwerde (innerhalb der Beschwerdefrist) unter anderem durch eine Sendung an jene E-Mail-Adresse, die dem Revisionswerber aus Anlass dieses bestimmten, gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens auf jedem ihm zugestellten behördlichen Schriftstück (insbesondere der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem Straferkenntnis) in Fettumrandung und in das Schriftstück eingepasst als E-Mail-Adresse der belangten Behörde mitgeteilt wurde.
9
Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den wesentlichen Sachverhaltselementen und Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, behandelt hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den wesentlichen Sachverhaltselementen und Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, behandelt hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Demnach verwehrt es das AVG einer Behörde nicht, eine einmal im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG getroffene und kundgemachte „organisatorische Beschränkung“ für jedermann zurückzunehmen, indem sie einen „contrarius actus“ setzt (also die im Internet vorgenommene Kundmachung löscht oder abändert), oder die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person um eine (oder mehrere) Einbringungsmöglichkeiten zu erweitern. Für eine von der Behörde im Einzelfall vorgenommene Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten wird zu verlangen sein, dass die Behörde, die eine „organisatorische Beschränkung“ des elektronischen Verkehrs vorgenommen hat, die Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise bekanntgegeben hat, dass dieser mit Grund annehmen konnte, Eingaben an die genannte Adresse seien in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten - wie im vorliegenden Fall - eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.Demnach verwehrt es das AVG einer Behörde nicht, eine einmal im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG getroffene und kundgemachte „organisatorische Beschränkung“ für jedermann zurückzunehmen, indem sie einen „contrarius actus“ setzt (also die im Internet vorgenommene Kundmachung löscht oder abändert), oder die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person um eine (oder mehrere) Einbringungsmöglichkeiten zu erweitern. Für eine von der Behörde im Einzelfall vorgenommene Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten wird zu verlangen sein, dass die Behörde, die eine „organisatorische Beschränkung“ des elektronischen Verkehrs vorgenommen hat, die Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise bekanntgegeben hat, dass dieser mit Grund annehmen konnte, Eingaben an die genannte Adresse seien in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten - wie im vorliegenden Fall - eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.

10
Dies bedeutet auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerde, indem sie vom Revisionswerber an die ihm im amtlichen Vordruck des Straferkenntnisses bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesendet wurde, wirksam eingebracht wurde und auch das Einlangen dieses E-Mails der Prüfung der Rechtzeitigkeit zu Grunde zu legen ist.
11
Indem das Verwaltungsgericht diese Beschwerdeeinbringung als unwirksam ansah und davon ausgehend die Beschwerde als verspätet erhoben qualifizierte, hat es seinen Beschluss in Spruchpunkt 2. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
12
Der angefochtene Beschluss war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
13
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
14
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030040.L00

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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