Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2024 wurde der Amtsrevision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im Zusammenhang mit Verfahren betreffend die Zuerkennung von Mindestsicherung habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden müsse, grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zukomme, wie dies bei laufenden, für die Zukunft ausgesprochenen Leistungen der Fall sei. In der Frage, ob dem Mitbeteiligten die Nachzahlung endgültig zustehe, sei es ihm grundsätzlich zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (Hinweis auf VwGH 1.2.2018,
Ra 2017/10/0202, mwN). Gegenstand des in Revision gezogenen Erkenntnisses sei die Zuerkennung von in der Vergangenheit rechtswidrig vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen des Mitbeteiligten. Mit diesem Erkenntnis sei ein Leistungstitel geschaffen worden, der ohne Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht im Exekutionsweg durchsetzbar gewesen wäre. Insofern sei dem Mitbeteiligten nicht zu folgen, dass auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die zuerkannte Leistung nicht rückzuerstatten und deshalb die Uneinbringlichkeit nicht zu befürchten sei. Besondere Umstände, auf Grund derer der Mitbeteiligte für die Sicherung seines Lebensunterhaltes auf die sofortige Entrichtung des mit dem in Revision gezogenen Erkenntnisses zuerkannten Geldbetrages angewiesen wäre, seien nicht ins Treffen geführt worden und auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Das vom Revisionswerber geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiege daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung.