TE Vwgh Beschluss 2024/5/27 Ro 2024/17/0002

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Veröffentlicht am 27.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G A in L, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Barnabitengasse 3/11, die der Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Dezember 2023, VGW-101/032/9044/2023-17, betreffend Grundversorgung nach dem WGVG zuerkannte aufschiebende Wirkung aufzuheben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 31. Mai 2023 wurde der Antrag des Mitbeteiligten „auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung“ abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der „Antrag auf Geldersatz in der Höhe der Mindestsicherung“ abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde der „Antrag auf unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht zur vorläufigen Aufnahme in die Grundversorgung [...]“ abgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 31. Mai 2023 wurde der Antrag des Mitbeteiligten „auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der „Antrag auf Geldersatz in der Höhe der Mindestsicherung“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde der „Antrag auf unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht zur vorläufigen Aufnahme in die Grundversorgung [...]“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2023 sprach das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) aus, dass dem Mitbeteiligten „für den Zeitraum vom 5. Dezember 2022 bis zum 22. Dezember 2022 Geldersatz für Leistungen aus der Grundversorgung gegenüber dem Land Wien“ zuerkannt werden (Spruchpunkt I.1.) und die Höhe dieses Geldersatzes mit € 567,84 bemessen werde (Spruchpunkt I.2.). Zudem behob das Verwaltungsgericht die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur in Bezug auf die Zuerkennung des Geldersatzes zulässig sei; im Übrigen sei sie unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2023 sprach das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) aus, dass dem Mitbeteiligten „für den Zeitraum vom 5. Dezember 2022 bis zum 22. Dezember 2022 Geldersatz für Leistungen aus der Grundversorgung gegenüber dem Land Wien“ zuerkannt werden (Spruchpunkt römisch eins.1.) und die Höhe dieses Geldersatzes mit € 567,84 bemessen werde (Spruchpunkt römisch eins.2.). Zudem behob das Verwaltungsgericht die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur in Bezug auf die Zuerkennung des Geldersatzes zulässig sei; im Übrigen sei sie unzulässig.
3
Gegen die Spruchpunkte I.1. und I.2. wurde vom Amtsrevisionswerber eine (ordentliche bzw. außerordentliche) Revision eingebracht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. wurde vom Amtsrevisionswerber eine (ordentliche bzw. außerordentliche) Revision eingebracht.
4
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2024 wurde der Amtsrevision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im Zusammenhang mit Verfahren betreffend die Zuerkennung von Mindestsicherung habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden müsse, grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zukomme, wie dies bei laufenden, für die Zukunft ausgesprochenen Leistungen der Fall sei. In der Frage, ob dem Mitbeteiligten die Nachzahlung endgültig zustehe, sei es ihm grundsätzlich zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (Hinweis auf VwGH 1.2.2018, Ra 2017/10/0202, mwN). Gegenstand des in Revision gezogenen Erkenntnisses sei die Zuerkennung von in der Vergangenheit rechtswidrig vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen des Mitbeteiligten. Mit diesem Erkenntnis sei ein Leistungstitel geschaffen worden, der ohne Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht im Exekutionsweg durchsetzbar gewesen wäre. Insofern sei dem Mitbeteiligten nicht zu folgen, dass auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die zuerkannte Leistung nicht rückzuerstatten und deshalb die Uneinbringlichkeit nicht zu befürchten sei. Besondere Umstände, auf Grund derer der Mitbeteiligte für die Sicherung seines Lebensunterhaltes auf die sofortige Entrichtung des mit dem in Revision gezogenen Erkenntnisses zuerkannten Geldbetrages angewiesen wäre, seien nicht ins Treffen geführt worden und auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Das vom Revisionswerber geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiege daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung.
5
In der Revisionsbeantwortung stellte der Mitbeteiligte den Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2024 gemäß § 30 Abs. 3 VwGG aufzuheben. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, dass die Gefahr einer Uneinbringlichkeit nicht gegeben sei, zumal dem Mitbeteiligten mittlerweile der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er damit Zugang zum Arbeitsmarkt habe; schon deshalb könne er einer ihn allenfalls treffenden Rückerstattungsverpflichtung nachkommen.In der Revisionsbeantwortung stellte der Mitbeteiligte den Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2024 gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG aufzuheben. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, dass die Gefahr einer Uneinbringlichkeit nicht gegeben sei, zumal dem Mitbeteiligten mittlerweile der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er damit Zugang zum Arbeitsmarkt habe; schon deshalb könne er einer ihn allenfalls treffenden Rückerstattungsverpflichtung nachkommen.
6
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig (vgl. VwGH 6.3.2024, Ra 2024/01/0022, mwN).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig vergleiche , VwGH 6.3.2024, Ra 2024/01/0022, mwN).
7
Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
8
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der beschlussgegenständliche Antrag keine neuen Tatsachen oder geänderten Umstände im Verhältnis zu dem Sachverhalt aufzeigt, der bereits dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Der Mitbeteiligte vermag mit seinen Antrag aber auch nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders (als im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2024) zu beurteilen wären (vgl. zu einer „Nachzahlung“ etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2023/10/0010, mwN).Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der beschlussgegenständliche Antrag keine neuen Tatsachen oder geänderten Umstände im Verhältnis zu dem Sachverhalt aufzeigt, der bereits dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Der Mitbeteiligte vermag mit seinen Antrag aber auch nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders (als im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2024) zu beurteilen wären vergleiche , zu einer „Nachzahlung“ etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2023/10/0010, mwN).
9
Dem Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024170002.J00

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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