1
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 erkannte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung der von diesen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2022, VGW-002/V/011/15889/2021, VGW-002/V/011/15890/2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2022, VGW-002/V/011/5852/2022-1, VGW-002/V/011/5853/2022, erhobenen Revision auf Grund des Unionsrechts die aufschiebende Wirkung zu. Weiters sprach das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Mit als „Antrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG“ bezeichnetem Schriftsatz vom 22. November 2023 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien.Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 erkannte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung der von diesen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2022, VGW-002/V/011/15889/2021, VGW-002/V/011/15890/2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2022, VGW-002/V/011/5852/2022-1, VGW-002/V/011/5853/2022, erhobenen Revision auf Grund des Unionsrechts die aufschiebende Wirkung zu. Weiters sprach das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Mit als „Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG“ bezeichnetem Schriftsatz vom 22. November 2023 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer „vorläufigen Anordnung“ um einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, dessen Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 1.2.2021, Ra 2020/16/0173, Rn. 14). Der Sache nach ist der vorliegende Antrag daher als Revision zu qualifizieren.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer „vorläufigen Anordnung“ um einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, dessen Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen ist vergleiche , VwGH 1.2.2021, Ra 2020/16/0173, Rn. 14). Der Sache nach ist der vorliegende Antrag daher als Revision zu qualifizieren. 3
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/17/0149, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche , VwGH 26.11.2018, Ra 2018/17/0149, mwN).
5
Im Revisionsfall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. März 2024, Ro 2022/12/0019 bis 0021, u.a. die von den mitbeteiligten Parteien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2022, VGW-002/V/011/15889/2021, VGW-002/V/011/15890/2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2022, VGW-002/V/011/5852/2022-1, VGW 002/V/011/5853/2022, erhobene Revision erledigt. Mit Erlassung dieser Entscheidung ist die der eingebrachten Revision mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Oktober 2023 zuerkannte aufschiebende Wirkung weggefallen. Der angefochtene Beschluss entfaltet daher keine weiteren Rechtswirkungen mehr.
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Das Verfahren war deshalb - nachdem dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 19.4.2024, Ro 2024/12/0010 bis 0011).Das Verfahren war deshalb - nachdem dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche , VwGH 19.4.2024, Ro 2024/12/0010 bis 0011). Wien, am 27. Mai 2024